ECLI:DE:BGH:2017:221117BXIIZB578.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 578/16 vom 22. November 2017 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 22, PStG § 49 Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Ver fahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist das Anweisungsverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - OLG Zweibrücken AG Koblenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Nov e mber 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Ric hter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren der Rechtsbe schwerde ist gerichtskostenfrei; auße rgerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 Gründe: I. D ie dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller erklärten mit Schreiben vom 15. Februar 2016 gegenübe r dem Standesamt (Beteiligte zu 2) ihre Anmeldung zur Eheschließung, wobei sie ausdrücklich die Eingehung einer eingetragenen Leb enspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsg e- setz ablehnten. Das Standesamt verweigerte durch Schreiben vom 25. Februar 2016 seine Mitwirkung bei der Anmeldung der Eheschließung . D en Antrag der Antragsteller, das Standesamt dazu anzuweisen, ihrer A nmeldung zur Eheschließung zu entsprechen und die Eheschließung vorz u- nehmen , hat das Amtsgericht zurückgewiesen . Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2017, 601 veröffentlicht ist, hat d ie dagegen gerichtete 1 2 - 3 - Beschwerde der Antragsteller zurüc kgewiesen und die Rechtsbeschwerde g e- gen seinen Beschluss zugelassen . Hiergegen richtet sich die am 15. Dezember 2016 eingelegte Rechtsb e- schwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einfü h- rung des Rechts auf Eheschließung für Pers onen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) haben die Antragsteller am 5. Oktober 2017 vor dem Standesamt die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben die H auptsache für erledigt erklärt. II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 1. Ein Antragsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit endet grundsätzlich dann , wenn der Antragsteller die Erledigung erklärt. Stimmen alle Beteiligten d er Erledigung zu, liegt eine einvernehmliche Verfa h- rensbeendigung im Sinne von § 22 Abs. 3 FamFG vor, die für das Gericht bi n- dend ist, so dass es insbesondere nicht mehr nachprüfen darf, ob und wann tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist. So liegt der Fall unter den hier o b- waltenden Umständen jedoch nicht, weil sich jedenfalls die am Verfahren bete i- ligte Standesamtsaufsicht der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Eine einseitige Erledigungserklärung verpflichtet das Gericht demgegenüber zu de r Prüfung, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (vgl. Keidel/ Sternal FamFG 19. Aufl. § 22 Rn. 29 f.; Borth/Grandel in Musielak/Bo rth FamFG 5. Aufl. § 22 Rn. 8). 3 4 5 - 4 - 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach - und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfah rens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kan n (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156, 157 ; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 7/14 - NJW 2 015, 1449 Rn. 7 mwN und vom 14. Oktob er 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11 mwN). Für gerichtl i- che Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, auf die gemäß § 51 Abs. 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri chtsbarkeit anzuwenden sind, ge l- ten insoweit keine Besonderheiten (vgl. BayObLG FamRZ 1982, 601, 602). 3. Gemessen daran ist die Hauptsache im vorliegenden Fall erledigt. a) Verfahrensgegenstand ist die von den Antragstellern nach § 49 Abs. 1 PStG ers trebte gerichtliche Anweisung an das Standesamt, die Vornahme einer be stimmte n Amtshandlung , nämlich die Mitwirkung an der von den Antragste l- lern begehrten Eheschließung durch Entgegennahme der Anmeldung, Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Ehe schließung , nicht deshalb zu verweigern , weil die Antragsteller dem gleichen Geschlecht angehören . D as Standesamt hat im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens in der gewünsc h- ten Weise an der Eheschließung der Antragsteller mitgewirkt . Wird die von e i- nem Bet eiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerich t- lichen Verfahrens nach § 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist das Anweisungsverfa h- ren dadurch in der Hauptsache erledigt (vgl. BayObLG FamRZ 200 4 , 89 3 , 89 4 ). b) Zwar hat das Standesamt die begeh rten Amtshandlungen erst nach der Änderung der Rechtslage durch das am 1. Oktober 2017 in K raft ge treten e 6 7 8 9 - 5 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung fü r Personen gleichen Geschlechts vorgenommen. Darauf und auf die mit Blick auf die bisherige Recht sprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 118 Rn. 178 mwN und FamRZ 2008, 1593 Rn. 45 mwN) sehr umstrittene Fr a- ge, ob der Gesetzgeber zur einfachgesetzlichen Öffnung de s Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Verbindungen befugt war (so etwa Blome NVwZ 2017, 1658, 1660 ff.; Meyer FamRZ 2017, 12 81 ff. ; Dethloff FamRZ 2016, 351 ff.; Beck/Tometten DÖV 2016, 581, 586 f.; Brosius - Gersdorf NJW 2015, 3557, 3559 f. ) oder ob die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten zu den nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Ehe gehör e , die einer Änderung durch einfaches Gesetz nicht zugänglich s ind ( so etwa Badura in Maunz/Dürig GG [Stand: April 2012 ] Art. 6 Rn. 58; BeckOK GG/Uhle [Stand: August 2017] Art. 6 Rn. 4.1 ff . ; Ips en NVwZ 2017, 1096 ff.; Schmidt NJW 2017, 2225 ff.; Erbarth NZFam 2016, 536, 537 f. ) kommt es im vorliegenden Fall nicht (mehr) an. Maßgeblich ist allein, dass mit der Vornahme der begehrten Amt s- handlung die Grundlage für eine Sachentscheidung über den Ver fahrensg e- genstand im gerichtlichen Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG entfa l- len ist. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - 6 - geschaffenen Rechtslage ist nicht e ntscheidungserheblich , so dass insbeso n- dere eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidu ng vom 28.09.2016 - 283 UR III 1 7/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.11.2016 - 3 W 115/16 -
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