ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB579.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57 9/15 vom 11 . Mai 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; FamFG § 26 Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Tei l- anfechtung der Bet reuerauswahl nicht möglich (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 2. März 2016 XII ZB 634/14 juris). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Erlangen 1. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Mai 2016 d urch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1 3 . Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 20 . Okto - ber 2015 hinsich tlich der Betreuerauswahl unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver wiesen. Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsb e- schwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K . beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Wert: 5.000 Gründe: I. Die im Jahr e 1924 geborene Betroffene leidet an einer degenerativen Demenz sowie körperlicher Gebrechlichkeit. Anfang Juli 2015 regten eine ihrer Töchter sowie zwei Enkelinnen beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betre u- ung für die Betroffene an. Im Laufe des Verfah rens reichte eine weitere Tochter, 1 - 3 - die Beteiligte zu 1, eine auf den 24. Dezember 2014 datierende Vorsorgevol l- macht zu den Akten, nach der sie die Betroffene in allen Angelegenheiten ve r- treten solle. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und An hörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2015 eine Betre u- ung errichtet, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge umfasst, und einen Recht s- anwalt (den Beteiligte n zu 3) zum Betreuer bestellt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 namens der Betroffene n Beschwerde eingelegt und sich unter nochmaliger Vorlage der Vorsorgevollmacht gegen die Betreuung gewandt. Außerdem hat sich ein Rechtsanwalt für die Betroffene b estell t, für sie Beschwerde eingelegt und vor ge tragen, es lägen bereits nicht die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung vor. Wenn es aber einer Betreuung bedürfe, solle diese nach dem Wunsch der Betroffenen vo n ihrem Patenkind, einer Zahnärztin, gef ührt werden. Das Landgericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwer de. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristg e- recht eingelegt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) . Nachdem das Landgericht den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Oktober 2015 unter Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1, 15 Abs. 2 FamFG weder der Betroffenen noch einem der anderen Beteil igten bekanntgegeben, sondern lediglich formlos hinausgegeben 2 3 4 - 4 - hat , ist die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden. Die am 30. November 2015 eingegangene Rechtsbeschwerde war mithin jedenfalls fristgerecht . Die Rec htsbeschwerde hat auch Erfolg , soweit sie sich gegen die En t- scheidung zur Betreuerauswahl richtet . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine seelische und körperliche Behinderung vom Grad der Hil flosigkeit vor. Sie könne den " Willen nicht natürlich bilden " und sei als geschäftsunfähig anzusehen. Es bestünden weder Zweifel daran, dass die B e- troffene nicht mehr zur Regelung der von der Betreuung umfassten Angelege n- heiten in der Lage sei, noch daran, dass sie auch schon zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin komme nicht in B e- tracht, weil dies dem ausdrücklichen Willen der Betroffenen widerspreche. Viel - mehr sei sie mit ei ner Betreuung durch einen neutralen Rechtsanwalt einve r- standen gewesen. Soweit sie im Beschwerdeverfahren gänzlich anders vortr a- ge und auf einmal ihr Patenkind als Betreuerin wünsche, sei dies nicht Gege n- stand der Beschwerde. Diese sei nämlich nur mit dem Beschwerdegegenstand der Betreuung an sich eingelegt. Selbst wenn man die der Beschwerde beig e- fügte Vorsorgevollmacht berücksichtige, komme man allenfalls zur Auslegung, dass die Betroffene eine Betreuung durch die Beteiligte zu 1 wünsche. Der U m- fang, in d em die Ausgangsentscheidung nachzuprüfen sei, werde somit nach dem Inhalt der fristgerechten Beschwerde beschränkt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 5 6 7 8 - 5 - a) Die ange focht ene Entscheidung ist allerdings rechtlich nicht zu bea n- standen, soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen bejaht und den Aufgabenkreis festgelegt hat (§ 1896 Abs. 1, 1a , 2 BGB) . Die Rechtsbeschwe r- de erhebt hierzu a uch keine Rügen. Von einer weiteren Begründung wird ins o- weit gem äß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. b ) Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung zur Betreuerauswahl. Das Landgericht hat den Beschwerdegegenstand verkannt und deshalb die gemäß § 26 FamFG er forderlichen Ermittlungen hierzu unterlassen. aa) Die Annahme des Landgerichts, die Betroffene habe sich mit der B e- schwerde nur gegen die " Betreuung an sich " gewandt, entbehrt s chon einer tatsächlichen Grundlage. Das von der Betroffenen geführte Rechtsm ittel hatte bereits in tatsächlicher Hinsicht sowohl die Frage der Betreuerperson als auch den von ihr insoweit geäußerten Betreuerwunsch zum Gegenstand. In der von der Beteiligten zu 1 namens der Betroffenen eingelegten B e- schwerde ist mit der Rüge, die Beteiligte zu 1 sei als Betreuerin übergangen worden, auch die Betreuerauswahl angegriffen, und darüber hinaus ausdrüc k- lich eine entsprechende Änderung der Betreuerbestellung begehrt worden . Der für die Betroffene vor dem Landgericht auf getretene Rechtsan walt hat sich ebenfalls ausdrücklich (auch) gegen die Betreuerauswahl gewandt und den Wunsch der Betroffenen mitgeteilt , dass ihre Patentochter zur Betreuerin b e- stellt werden möge. D ieser Wunsch konnte rechtlich wirksam auch noch im La u fe des Beschwerdever fahrens geäußert werden . Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass d ie vo m Rechtsanwalt für die Betroffene am 4. Sep - tember 2015 eingereichte Beschwerde schrift die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ebenfalls gewahrt hat . Dies gilt schon deshalb, wei l das Amtsgericht 9 10 11 12 - 6 - rechtlich fehlerhaft von der erforderlichen Bekanntgabe seines Beschlusses die hier gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung hätte erfolgen müssen an die Betroffene abgesehen und die Beschwerdefrist für die B e- troffene darum nic ht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 XII ZB 491/14 FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.). Die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses a n die erstinstanzl i- che Verfahrensbevollmächtigte der Betroffene n führt insoweit schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie erst am 4. August 2015 erfolgt ist. bb) Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der B e- treuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert hä t- te, wäre darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das " O b " der Betreuung zu sehen. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsa n- ordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das " O b " einer En t- scheidung über die Betreuung dar , die bei Bejahung zwangsläufig die Betreue r- auswahl als das " W ie " der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerd e- führer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfec h- tung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anz u- fechten (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 XII ZB 634/14 juris Rn. 16). Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, m uss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die B e- treuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusa m- menhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Be - treuerwunsch auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 16 . März 2011 XII ZB 601/1 0 FamRZ 2011, 880 Rn. 17) . Denn d ie Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden . Das Beschwerdegericht tritt folglich in den Grenzen der Beschwerde 13 14 - 7 - vollständig an die Stell e des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach - und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 8). cc) Das Lan dgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Amtsgericht vorgenommene Betreuerauswahl auch im Lichte des B e- treuervorschlags durch die Betroffene zu hinterfragen. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit es die B etreuerauswahl anbelangt, und die Sache ist in diesem Umfang an das Lan d- gericht zurückzuverweisen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 9) . Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zur Betreuera usw ahl zu treffen und dabei unter anderem die Betroffene auch zu ihrem Betreue r- wunsch persönlich anzuhören haben (vgl. Senatsbe schlü ss e vom 21. Novem - ber 2012 XII ZB 384/12 FamRZ 2013, 286 Rn. 11 und vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 17). Im Rahmen seiner danach zur Person des Betreuers zu treffenden Entscheidung wird das Landgericht geg e- be nenfalls § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben . Diese Vo r- schrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen e in. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Beste l- lung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund ei ner umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorg e- schlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu de ssen Wohl führen 15 16 17 - 8 - kann oder will (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 28 mwN). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 30.07.2015 - 8 XVII 936/15 - LG Nürnberg - Fürth, En tscheidung vom 20.10.2015 - 13 T 5933/15 -
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