BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/05 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom 30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 5.772,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fenen Rechtsfragen sind seither gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04 ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). 2 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Ma337st344be der - auch sp344ter ergangenen - Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die kurze Dauer des Insolvenzer366ffnungsverfahrens bei der Verg374tung des vorl344u-figen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter II. 2. f), der sich hier gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrunds344tzen. Zu Lasten des weiteren Beteiligten ist ebenfalls gekl344rt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen An-gelegenheiten von bis zu 20 Besch344ftigten keinen Anspruch auf einen Verg374-tungszuschlag begr374ndet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), w344hrend das Beschwerdegericht dies zu sei-nen Gunsten besonders ber374cksichtigt hat. 3 Die R374ge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 374bergangen, zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerde-f374hrer g374nstigere Entscheidung h344tte getroffen werden k366nnen. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwer-degericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienverm366gen einen Abschlag gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV f374r erforderlich gehalten hat. 5 Die Rechtsbeschwerde ist im 334brigen auch offensichtlich unbegr374ndet. Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165, 177) w344re hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befas-sung mit dem betr344chtlichen Immobilienverm366gen des Schuldners ein deutli-cher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen zum Ausdruck kommt. Richtigerweise h344tte die Verg374tung des Beklagten nur 6 - 5 - auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 200 berechnet werden d374rfen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grunds344tze sind hier jedenfalls nach 247 19 Abs. 1 InsVV weiter ma337gebend (vgl. Vill, Festschrift f374r Gero Fischer S. 547, 565). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.11.2003 - InsO IN 321/03 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -
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