BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/06 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich, Zivilkammer 4, vom 16. M344rz 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 3004,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Be-messung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Diese Bemessung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.; v. 6. November 2008 - IX ZB 58/05, Rn. 2, n.v.). Auch die Zuschlagsw374rdigkeit der freih344ndigen Verwertung eines massezugeh366rigen Grundst374cks (vgl. 247247 159, 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO), die 247 3 Abs. 1 InsVV nicht als besonderen abstrakten Zuschlagsgrund bezeichnet, kann nur aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls beurteilt werden. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf Um-st344nde (Abl366sung von Grundpfandrechten, Vorsteuerkorrektur gem344337 247 15a UStG), die im Beschwerdefall nicht entscheidungserheblich waren. Hielt der Beteiligte zu 1 eine besonders intensive Pr374fung des notariellen Vertragsent-wurfs f374r erforderlich, weil er die Beurkundung durch einen vom K344ufer vorbe-fassten Anwaltsnotar trotz 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG hingenommen hat, so geht dies verg374tungsrechtlich zu seinen Lasten. 2 Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Beschwerdegericht nicht erkennbar ver-letzt worden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 IN 327/02 - LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 T 28/06 -
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