BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 Das Verfahrensgrundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat das Vorbrin-gen der Schuldnerin, es fehle an einem berechtigten Interesse der Gl344ubigerin an der Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens, weil M366glichkeiten f374r deren wei-tere Befriedigung in einem solchen Verfahren nicht denkbar seien, nicht 374ber- 2 - 3 - gangen. Indem es ausgef374hrt hat, das rechtliche Interesse der Gl344ubigerin h344n-ge nicht von dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab, hat es diesen Vortrag vielmehr f374r unerheblich erachtet. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es gen374ge, dass die antragstel-lende Gl344ubigerin ihre Forderung glaubhaft gemacht habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 207/04, WM 2006, 492). Die Beteiligte zu 1 muss das Bestehen ihrer Forderung nicht beweisen, weil sie f374r einen Teil ihrer For-derung 374ber einen vollstreckbaren Titel verf374gt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565). Gegenrechte gegen eine titulierte Forde-rung muss die Schuldnerin aber in dem daf374r vorgesehenen Verfahren 3 - 4 - verfolgen. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts, solche Einw344nde zu pr374fen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 11.12.2007 - 93 IN 57/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 25.02.2008 - 13 T 15/08 -
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