BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/08 vom 20. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 20. Januar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 10. De-zember 2009 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob ein Zul344ssigkeitsgrund i.S.v. 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begr374ndung beigef374gt. Auf das Vorbringen der Schuldnerin zur Begr374ndetheit der Rechtsbeschwerde kam es unter diesen Umst344nden nicht an. 1 Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- 2 - 3 - gesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-schluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt wer-den, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Entsprechendes hat f374r eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Rechtsbeschwerde zu gelten. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 11.12.2007 - 93 IN 57/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 25.02.2008 - 13 T 15/08 -
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