BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 58/10 vom 23. Juni 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Celle vom 15. Januar 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der Kostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover vom 6. Oktober 2009 teilweise abge344ndert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Vers344umnisurteils des Amtsgerichts Han-nover - 606 F 2550/09 UE - vom 28. Juli 2009 von der Beklag-ten an den Kl344ger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.261,40 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 19. August 2009. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. 3. Beschwerdewert: bis 600 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 2 Rechtspflegerin und Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in RVGreport 2010, 149, ver366ffentlicht ist, haben - wie zun344chst auch der Kl344ger - die von dem Kl344ger f374r seine erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller H366he be-r374cksichtigt. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgeb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbar-keit auf Altf344lle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge344ndert. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zul344ssig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 6 1. Der erkennende Senat hat in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH-Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gem344337 Art. 10 des am 4. August 2009 verk374ndeten Gesetzes zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtig-ten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Tz. 10 ff.; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 20/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159). Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuwei-chen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend ge-nannten Beschl374ssen ausf374hrlich befasst. 7 - 5 - 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge-m344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 8 9 Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgeb374hr antragsgem344337 in voller H366he zu ber374cksichtigen. Aufgrund der bereits erfolgten Nachfestsetzung der Terminsgeb374hr sind die weiteren von der Beklagten dem Kl344ger zu erstattenden Kosten unter Ber374ck-sichtigung der verauslagten Gerichtskosten auf 1.261,40 200 festzusetzen. Zinsen hieraus waren in vollem Umfang ab Eingang des urspr374nglichen Kostenfestset-zungsantrags - dem 19. August 2009; nicht wie aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens im Kostenfestsetzungsbeschluss dem 19. August 2007 - zu-zuerkennen. Zwar ging der Kl344ger zun344chst ebenfalls von einer teilweisen An-rechung der Gesch344ftsgeb374hr aus. Jedoch hatte er im Gegenzug zugleich die Festsetzung der Gesch344ftsgeb374hr beantragt, wodurch die Gesamtsumme den festzusetzenden Betrag 374berstieg. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.10.2009 - 606 F 2550/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2010 - 10 WF 14/10 -
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