BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 58/11 vom 20. Juli 20 1 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20 . Juli 20 1 1 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der B e- schluss der 26. Zivilkammer des La ndgerichts Hamburg vom 19. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg vom 10. September 2010 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurück verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.131,84 - 3 - Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 6. September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin b e- stellt. Am 12. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröf f net und der weitere Beteiligte zu 1 zum I nsolvenzverwalter bestellt. Am 10 . Mai 2010 hat der weitere Beteiligte zu 1 die Festsetzung der Vergütung für seine Täti g keit als vorläufiger Insolvenzverwalter be antragt. Mit Beschluss vom 10. September 2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Verg ü- tungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weit e ren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Er will m it seiner Rechtsbeschwerde die Festse t- zung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurüc k verweisung der Sache an das Insolvenzgericht erre i chen. II. Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässige Recht s- beschwerde und die zulässige Erstbeschwerde s ind begründe t. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren B e- teili g ten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ve r jährt de r Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijähr i- gen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist b e ginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in we lchem das Insolvenzverfahren 1 2 - 4 - eröffnet wo r den ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in A n- lehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, B eschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache z u- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Ve r- gütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sac h- gerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufh e - 3 - 5 - bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurüc k- zuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.20 10 - 67g IN 290/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 326 T 110/10 -
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