BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 58/12 vom 5. März 2014 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, d ass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitl i- chen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen obje k- tivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suiz idgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein (im Anschluss an S e- natsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 XII ZB 47/11 FamRZ 2011, 1141 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365). BGH, Beschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - LG Ulm AG Göppingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Rich ter Dr. Gün ter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rec htsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14 . Dezember 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Die notwendigen Auslagen der Betroffenen für das Verfahren in a l- len Instanzen werden der Staatska sse auferlegt (§ 128 b KostO, § 337 Abs. 1 FamFG). De r Verfahrenswert wird auf 3.000 setzt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Betroffene leidet an einem schizophrenen Residuum, welches mit Antr iebslosigkeit, affektiver Verflachung und einer Neigung zur Verwahrlosung 1 2 - 3 - einhergeht. Sie war in der Vergangenheit wiederholt untergebracht zuletzt aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Februar 2011 (Beschwerd e- entsc heidung des Landgerichts vom 1. Ap ril 2011; Unterbringung bis 30. Juni 2011) . Auf Antrag ihr er Betreuerin hat das Am tsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 erneut die Unterbringung der Betroffenen nunmehr bis zum 31. August 2012 genehmigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der B e- troffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde b e- gehrt die Betroffene nach Ablauf der Unterbringungsfrist die Feststellung , durch den Beschluss des Landgerichts in ihren Rechten verletzt worden zu sein. II. Die zulässige R echtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Der ang e- fochtene Beschluss hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt . 1. Hat sich die angefochtene Entscheidung wie hier durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechts - zugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist neben einem auf die Feststellung gerichteten A n- trag , dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Das Fes t- ste l lungs interesse ist nach § 62 Abs . 2 Nr. 1 FamFG in der Regel an zunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche G e- n ehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen so l- chen Ein griff (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 3 4 5 6 - 4 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN und vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 6 f.). 2. Das Landger i cht teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, welches die Unterbringung wegen Eigengefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB für erforderlich gehalten hat. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts sei die r e- gelmäßige Einnahme der erforderlichen antipsychotisch en Medikation auße r- halb einer beschützenden Einrichtung nicht sichergestellt, weil die Betroffene weder Krankheitseinsicht noch eine ausreichende Compliance besitze. Bei u n- regelmäßiger Medikamenteneinnahme verschlechtere sich der Gesundheitsz u- stand der Be t roffenen mit der Folge, dass die Verwahrlosungserscheinungen und ihre Hilflosigkeit im Alltag weiter zunähmen. Sie neige dann auch zu planl o- sem Handeln; so sei sie mit dem Zug nach Frankreich gefahren, dort aufgegri f- fen und für einen längeren Zeitraum stat ionär in einer Klinik behandelt worden. Derzeit könne nur eine Unterbringung in einer beschützenden Station eine au s- reichende medikamentöse Behandlung der Betroffenen sichern. Die Unterbri n- gung sei nunmehr für einen längeren Zeitraum erforderlich, um e ine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen zu ver mei den und eine Stabilisierung ihrer Gesundheit zu erreichen. 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die materiellen Vora ussetzungen für eine geschlosse ne Unterbri n- gung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind nicht festgestellt. a) Die Genehmigung einer ges chlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Be treuten voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, s o- 7 8 9 - 5 - dass auch eine völlige Verwahrlosung ausre ichen kann, wenn damit eine G e- sundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbu n- den ist. Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens v oraus (Senatsbeschlüsse v om 18. Mai 2011 XII ZB 47/11 FamRZ 2011, 1141 Rn. 12 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN ). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters (S e- natsbeschlüsse vom 22. August 2012 XII ZB 295/12 FamRZ 1705 Rn. 4 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 15) . Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem na ch § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf. b) Nach den Feststellungen der Instanzgerichte ist eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht zu rechtfertigen. Zwar leidet die Betroffene, wie die Instanzge richte in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten festgestellt haben, an einem behan d- lungsbedürftigen schizophrenen Residu um. We der das Amtsgericht noch das Landgericht haben aber konkrete U m- stände für die Annahme aufgezeigt, die Betroffene we rde sich erheblichen g e- sundheitlichen Schaden zufügen, wenn die Unterbringung und die in ihrem Rahmen beabsichtigte Medikation unterbleib en . Das schriftliche Sachverständ i- gengutachten , dem sich die Instanzgerichte angeschlossen haben, führt zu der Gefahr e ines erheblichen gesundheitlichen Schadens lediglich aus, dass die Betroffene bei Absetzen der Medikation dazu neige, planlos mit dem Zug ins Ausland zu fahren oder wiederholt bei verschiedenen Krankenhäuser n hilfes u- 10 11 12 13 - 6 - chend vorstellig zu werden. Weder der mü ndlichen Anhörung der Betroffenen und der weiteren Verfahrensb eteiligten noch dem sonstigen Akteninhalt lassen sich konkrete und objektivierbare Anhaltspu n kte für den Eintritt eines erhebl i- chen Gesundheitsschadens oder die erhebliche Verschlimmerung oder w eitere Chronifizierung der Krankheit der Betroffenen entnehmen . Diese ergeben sich auch nicht aus den in den vorange gangenen Unterbringungsverfahren eing e- ho l ten Sachverständigengutachten und ärztlichen Zeugnisse n . Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortla uts des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liefert keine ausreichende Begründung für die Unterbringung. Auch im Fall eine r wiederholt untergebrachten Betroffenen darf sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsv o- raussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 XVII 364/11 - LG Ulm, Entscheidung vom 14.1 2.2011 - 3 T 144/11 - 14
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