BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 58/15 vom 7. Oktober 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a Das Gericht hat auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - LG Bielefeld AG Herford - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23 . Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15 . Januar 201 5 auf gehoben. D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der 56 - jährige Betroffene begehrt die Aufhebung sei ner Betreuung. Für den Betroffenen , der im Jahr 1987 wegen Geistesschwäche entmü n- digt worden war, besteht seit langer Zeit eine rechtliche Betreuung. Sie wurde zuletzt durch Beschluss vom 18. März 2011 mit Überprüfungsfrist bis zum 18. März 2018 verlänge rt und umfasst derzeit die Aufgabenkreise Gesun d- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Ferner ist für die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. 1 2 - 3 - Im August 2014 beantragte der Betroffene " eine A ufhebung der Betre u- ung oder einen Betreuerwechsel " . Das Amtsgericht hat den Antrag des B e- troffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die dagegen gerichtete B e- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seine r Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Beschwerde gericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Betreuu ng nach § 1896 Abs. 1 und Abs. 1 a BGB nicht weggefallen seien. Vielmehr seien sie aus den in der Ve rlängerungsentscheidung vom 18. März 2011 genannten Gründen weiterhin gegeben. Es sei weder dargelegt noch e r- sichtlich, dass sich an der bestehenden Situati on seit der letzten Verlängerung der Betreuung etwas geändert hätte. Zuletzt seien im Zuge der Prüfung einer geschlossenen Unterbringung ausführliche medizinische Sachverständigengu t- achten des Prof. Dr. S. vom 28. November 2013 und des Herrn E. vom 17. Feb - ruar 2014 eingeholt worden. Aus beiden Gutachten folge, dass der Betroffene seit Jahrzehnten insbesondere an einem schizophrenen Residuum leide. Sein Zustand sei geprägt durch eine unkontrollierte Impulsivität und Aggressivität, einen Verlust an sozialer Kontaktfähigkeit und eine fehlende angemessene Selbstversorgung, so dass ihm eine selbständige Lebensführung ohne Unte r- stützung nicht möglich sei. Es bestehe im Einklang mit den Feststellungen des Amtsgerichts, die auf der Anhörung und dem sonstigen persön lichen Kontakt 3 4 5 6 - 4 - mit dem Betroffenen beruhen, kein Zweifel am Fortbestand der psychischen Erkrankung, die dazu führe, dass der Betroffene in den bestehenden Aufgabe n- kreisen weiterhin der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe. Bei dieser eindeutigen Sach lage bestehe keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungen oder eine erneute persön liche Anhörung des Betroffenen. 2. Dies e Ausführungen halten der recht lichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre V o- raus setzungen weggefallen sind. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der B e- treuung nur dann abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen En t- scheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers noch vorliegen. Der Wegfall nur einer diese r Voraussetzungen reicht für die Aufh e- bu ng der Betreuung aus. Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Wi l- len eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, muss vor der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung festgestellt werd en, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in bestimmten Aufg a- benkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsve r- fahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 zur Veröffentlichung bestimmt). Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an e inem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wi l- le vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grun d- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegenein ander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine übe r- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt we r- den. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende 7 8 9 - 5 - Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bild en und ihn zu ä u- ßern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der B e- troffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Ei nschätzung die für oder gegen eine Betreuung spreche n- den Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bi l- dung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 7 f. mwN ) . Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensb e- stimmung auch im Aufh ebungsverfahren durch ein noch aktuelles Sachve r- ständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 zur Veröffentlichung bestimmt). b ) Gemessen daran rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es an ausreichenden Fes tstellung en zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 a BGB fehlt. aa) Feststellungen dazu, ob der Betroffene in den von der Betreuung s- anordnung erfassten Aufgabenbereichen zur freien Willensbildung fähig ist, können schon deshalb nicht auf Erkenntnisse aus dem letzten amtsgerichtl i- chen Verlängerungsverfahren im Jahre 2011 gestützt werden, weil der B e- troffene seinerzeit mit der Aufrechterhaltung der Betreuung einverstanden war. Damit entfiel für das Amtsgericht die Pflicht zur Prüfung, ob der Betroffene z ur Bildung eines freien Willens in der Lage war. Tragfähige Feststellung en zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 a BGB hätten sich aufgrund der im Verlängerungsverfahren durchgeführten E r- 10 11 12 13 - 6 - mittlungen auch nicht treffen lassen können. Das Amtsgericht h at im Verläng e- rungsverfahren verfahrens fehlerhaft we der ein den Anforderungen des § 280 FamFG genügendes neu es Sachverständigengutachten (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) noch ein ärztliches Zeugnis gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG ei n- geholt. Es hat vielmehr ein in einem Unterbringungsverfahren eingeholte s m e- dizinische s Sa chverständigengutachten des Dr. R. vom 28. Oktober 2010 ve r- wertet. Diesem Gutachten lässt sich zwar entnehmen, dass der Betroffene au f- grund seiner schizophrenen Erkrankung im Zeitpunkt der Be gutachtung nicht in der Lage war , die Notwendigkeit einer Heilbehandlung und einer geschlossenen Unterbringung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Damit ist j e- doch noch nichts darüber ausgesagt, ob dem Betroffenen krankheitsbedingt die Fähigke it fehlt, die für und gegen eine Bestellung eines Betreuers insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge sprechenden Gesichtspunkte zu erfassen und gegeneinander abzuwägen. bb) Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdegericht ergänzend her a n- gezogenen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. vom 28. November 2013 und des Herrn E. vom 17. Februar 2014 . Auch diese Gutachten sind in Unterbringungsverfahren eingeholt worden und verhalten sich (lediglich) dazu , dass der Betroffene aufgrund sein er Erkrankung aus dem schizophrenen Fo r- menkreis nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit einer geschlossenen Unte r- bringung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Die angefochtene Entscheidung kann d aher keinen Bestand haben. Von einer weite ren Begründun g wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 14 15 - 7 - 4. Die Zurückver weisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, ergä n- zende Feststellungen zum Vorliegen eines objektiven Betreuungsbedarfs und - insbesondere - zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts zu treffen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 24.11.2014 - 6 XVII 696/14 H - LG Bielefeld, Entscheidu ng vom 15.01.2015 - 23 T 873/14 - 16
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