ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB58.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 58/15 vom 21. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 56, 92, 76 a) Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolven z- gerichts, auf Antr ag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolven z- verwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwa l- ter zu prüfen und gegebenenfalls durc h zusetzen. b) Das Insolvenzgericht hat im Rahmen der Anordnung der Sonderi nsolvenzverwaltung s o- wohl im Amts - als auch im Antragsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorli e gen. InsO §§ 56, 92 InsO Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatza n sprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rech t lich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Inso l- venzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch di e Sonderi n- solvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird. InsO §§ 56, 92, 76, 78 Abs. 1 Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass ein Sonderinsolvenzverwa l- ter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter b e- stell t werde, kann regelmäßig dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nicht widerspr e- chen. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58/15 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 21. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgericht s Münster vom 24. Juli 2015 wird auf Kosten der weiteren Bet eiligten zu 3 zurückgewiesen . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Am 1. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts , eröffnet und der we i- tere Beteiligte zu 1 zu m Insolvenzverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (künftig Gläubigerin) ist G läubigerin mit einer zur Tabelle festgestellten Ford e- rung in Höhe von 554.806,69 3 , eine Sparkasse, (künftig Sparkasse) verfügt aus abgetrete nem Recht über einen Tabellena n- spruch in Höhe von 191.301,91 . Nach Vorlage des Schlussberichts beantra g- te die Gläubigerin im November 2014, eine Gläubigerversammlung einzuber u- fen, um über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu befinden, der 1 - 3 - Sc hadensersatzansprüche der Masse gegen den Insolvenzverwalter prüfen solle. Die Gläubigerversammlung wurde am 27. November 2014 durchgeführt . Mit den Stimmen der Gläubigerin und gegen die Stimmen der Sparkasse b e- schloss s ie, Rechtsanwalt B . zum Sonderinsolvenzverwalter zur Übe r- prüfung und etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolven z- verwalter zu bestellen. Die Sparkasse beantragte noch in der Gläubigerve r- sammlung , diesen Beschluss aufzuheben, und mach te geltend, die Einsetzung e ines Sonderinsolvenzverwalters widerspreche dem gemeinsamen Inte resse der Gläubiger, weil die Beauftragung des Sonderinsolvenzverwalters die Masse verkürze und den A b schluss des Insolvenzverfahrens verzögere. Zur Umsetzung des Beschlusses der Gläubige rversammlung bestellte das Insolvenzgericht durch auf den 5. Dezember 2014 datierten Beschluss Rechtsanwalt B . zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Au f- gabenbereich sollte die Prüfung und etwaige Geltendmachung von Schaden s- ersatz ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter umfassen. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht aus: Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen we r- den, dass Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter b e- stünden. Weiter ordnete es an, den Beschluss noch nicht an den bestellten Sonderinsolvenzverwalter auszuhändigen, weil es die Rechtsmittelverfahren abwarten wollte. Die Sparkasse legte gegen diesen Beschluss Erinnerung ein, über die bislang noch nicht entschieden ist . Am 6. Dezember 2014 hat das Insolvenzgericht den Antrag der Sparka s- se auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung abgewiesen. Hiergegen hat die Sparkasse ohne Erfolg sofortige Beschwerde eingelegt . Mit 2 3 4 - 4 - der vom Beschwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Spar kasse erreichen, dass die angefochtene n Beschlüsse der Vorinstanzen und der beanstandete Beschluss der Gläubigerversammlung aufgehoben we r- de n. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 6, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) un d auch im Übrigen zulässig ( § 575 Abs. 1 und 2 ZPO ). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerversammlung habe nur beschlossen , einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzve r- walters zu stell en. Ein solcher Antrag widerspreche grundsätzlich nicht den g e- meinsamen Interessen der Gläubiger. Erst das Insolvenzgericht prüfe, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Sonderinsol venzverwalters vorlägen. Dies stehe auch im Einklang mit der allgeme inen Meinung, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wegen der Gläubigerautonomie nur ganz au s- nahmsweise aufzuheben seien, wenn sie einseitig einzelne Gläubiger bevo r- zugten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. Die Ve r- letzun g des gemeinsamen Interesses müsse eindeutig und nicht ganz unerhe b- lich sein. Deswegen könne ein Beschluss der Gläubigerversammlung, mit dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt werde, allenfalls dann aufgehoben werden, wenn das Bestehe n von Gesamtschadensersatza n- sprüchen gegen den Insolvenzverwalter von vornherein ausgeschlossen seien. Das lasse sich nicht feststellen . 5 6 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantrage n, dass vom Insolvenzg e- richt ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatza n- sprüchen nach §§ 60, 92 InsO gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde , widerspricht nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nach § 78 Abs. 1 InsO. a) Entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses der Gläub i- gerversammlung wurde nicht durch diese die Sonder insolvenz verwaltung a n- geordnet und der Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Denn die Gläubigerve r- sammlung selbst kann die Sonderinsolvenzverwalt ung nicht anordnen und den Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellen , sie kann insoweit nur einen dahing e- henden Antrag an das Insolvenzgericht stellen oder eine entsprechende En t- scheidung des Insolvenzgerichts anregen . Der Beschluss der Gläubigerve r- sammlung ist deswegen in diesem Sinne auszulegen. aa) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war , wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert w ar . Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonder insolvenzverwalters zulässig. Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (§ 77 RegE - InsO, vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 2 0 ) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinso l- venzverwalters sei in den von der Entwurfsfassung erfassten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT - Drucks. 12/7302, S. 162). Die in dem 7 8 9 - 6 - Ent wurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE - InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den So n- derinsolvenzverwalter an (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8). Die Vorschriften der §§ 56 ff InsO bieten allerdings keine Antwort auf die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin ein en So nderinsolvenzverwalter bestelle n kann oder muss . Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Inso l- venzgericht bestellt (vgl. § 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteili g- ten wird nicht vorausgesetzt; die Eröffnung eines Insolven zverfahrens ohne die Bestellung ei nes Insolvenzverwalter s ist nicht vorstellbar. Damit muss auch ke i- ne Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung e i- nes Insolvenzverwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln neben den Anfo r- der ungen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung (§§ 60 ff InsO ) und dessen Vergütung (§§ 63 ff InsO ) insbesondere Vorausse t- zungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubige r- versammlung (§ 57 InsO) und der Ent lassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverw alters aus wichtigem Grund könn en die Vorschriften der §§ 57, 59 InsO entsprechend angewandt werden. Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt zu bestellen ist, das Antragsrecht, das ein zuhaltende Verfahren und die Rechtsmittel gilt das hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 , aaO Rn. 5 ). 10 - 7 - Jedenfalls ergibt sich aus d en §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung e i- nes Insolvenzverwalters - und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters - a l- lein durch das Insolvenzgericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11) . Zwar können die G läubiger nach § 57 Abs. 1 InsO in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, an dessen Stelle eine andere Person wählen. Seine Bestellung erfolgt auch in diese m F a ll durch das Gericht. D ie Entlassung eines Insolv enzverwalters aus wichtigem Grund erfolgt nach § 59 InsO ebe n- falls durch das Insolvenzgericht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, übe r- haupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, NZI 2015, 6 51 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59 ; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80 ). bb) In der Gläubigerversammlung kann allerdings die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverw altung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Ber a- tungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschli e- ßen, dass ein Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter ge l- tend gemacht werden soll ; sie kann zu der Frage Stellung nehm en, ob ein vom Sonder insolvenz verwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Ve r- walter durchgesetzt werden und ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters oder - etwa aus Kostengründen - die Aufhebung der So n- der insolvenz verwaltung be antragt oder jedenfalls angeregt werden soll . Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung o der auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung en tsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht 11 12 - 8 - (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 , aaO ; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 , aaO ). b) Darüber, in welchem Umfang das Gericht an Beschlussfassungen der Gläu bigerversammlung zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters g e- bunden ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 , aaO ). Die Frage ist für den vorliegenden Fall dahin zu beantworten, dass das Insolvenzge richt im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung im Amts - wie im Antragsverfahren in gleichem M a- ße prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinso l- venzverwalters vorliegen . Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Anforder ungen an die Prüfungsintensität sich untersche i den, je nachdem ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerve r- sammlung erfolgt . Der Grundsatz der Gläubigerautonomie rechtfertigt eine U n- terscheidung nicht, weil sich diese nur im gesetzlichen Rahmen durchsetzen kann. D as Insolvenzgericht hat deshalb stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung (ausnahmsweise) masseschädlich oder gar gese t- zeswidrig ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX Z B 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11). Haben allerdings die Gläubiger auf die Geltendmachung ihres Gesam t- schadens ersatz anspruchs verzichtet oder wollen sie Ansprüche gegen den I n- solvenzverwalter nicht geltend machen, weil etwa die Forderungsverfolgung zweife lhaft erscheint, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu e r- heblichen Kosten und zu massiven sonstigen Belastungen des Verfahrens führt und damit der Erfolg des Gesamtverfahrens beeinträchtigt wird , kann ein en t- sprechender Beschluss der Gläubigerv ersammlung Einfluss auf die Entsche i- 13 14 - 9 - dung des Insolvenzgerichts haben ( vgl. HmbKomm - InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 92 Rn. 56) . Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. c) Wenn aber das Insolvenzgericht auf einen Antrag oder eine Anregung der Gläubigerversammlung in die Prüfung eintritt , ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gegeben sind und ob die A n- ordnung der Sonderinsolvenzverwaltung masseschädlich oder gesetzwidrig ist , kann der hierau f gerichtete Antrag oder die Anregung der Gl äubigerversam m- lung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 , aaO ). III. Der Senat weist f ür das weitere Verfahren au f Folgendes hin: 1. Der Insolvenzrichter wird nunmehr über die (Rechtspfleger - ) Erinn e- rungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu entscheiden haben. G egen die En t- scheidung des Insolvenz gerichts, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, besteht k ein Be schwerderecht der Sparkasse . Entschieden hat der Senat, dass der Insolvenzverwalter weder die En t- scheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinso l- venzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO ver fügt , wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens 15 16 17 18 - 10 - zu prüfen und gegebenenfalls durch z usetzen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 6, 9 f; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 Rn. 6 ff). Umgekehrt steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzgericht es ablehnt, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung von Gesamtschadensansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen ( BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04 , NZI 2006, 474 Rn. 10, 12). Ebenso wenig hat der einzelne Gläubi ger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die able h- nende Ents cheidung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 R n. 5; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7 ; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, ZInsO 2016, 1430 Rn. 10 ). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerd e- recht des einzelnen Gläubigers entspr echend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubige r- gesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläub i- gers (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 , aaO ; vgl. BGH, Beschluss vo m 9. Juni 2016, aaO ). Daraus folgt, dass der einzelne Gläubiger auch kein Beschwerderecht hat, wenn das Insolvenzgericht dem Antrag der Gläubigerve r- sammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stattgibt (vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 998) . 2. Das Insolvenzgericht hätte die Entscheidung der Gläubigerversam m- lung, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Schadensersatzanspr ü- chen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen, nicht einfach umsetzen , so n- 19 20 - 11 - dern prüfen müssen, ob die Voraussetz ungen einer Sonderinsolvenzverwaltung gegeben sind. aa) Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrneh men kann (BGH, Beschluss vom 2. März 2 006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11 ). Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadense r- satzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchset zung derartiger Ansprüche ist ein Sonder insolvenz verwalter einzuse t- zen (BGH , Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16) , wenn der Insolvenzverwalter nicht entlassen und ein neue r Insolvenzverwalter bestellt wird . D em Insolvenzgericht oblie gt hierbei insbesondere die Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen und ob solche Schadensersatzansprüche bestehen können . bb) Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden , o b das Inso l- venzge richt sich davon überzeugen muss, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen (vgl. für den Fall, dass der Insolvenzverwalter solche Ansprüche b e- streitet und plausibel einen anderen Tat sachen verlauf darstellt als die Gläub i- gerversammlung : Frege, Der Sonderi nsolvenzverwalter, 2008, Rn. 218) , ob sie glaubhaft gemacht sein müssen, ob sie sich schlüssig aus der Akte ergeben müssen oder ob es ausreicht, dass solche Schadensersatzansprüche möglich ( HK - InsO/ Schmidt, InsO, 8. Aufl. § 92 Rn. 52; J ae ger/Müller, InsO, § 92 Rn. 44; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 92 Rn. 23), naheliegend (Schmidt/Ries, aaO , § 56 Rn. 67: naheliegende Befürchtung) , nicht fernliegend ( AG Göttingen, ZIP 2006, 629, 630; Wittkowski/Kruth in Ner lich/Römermann, InsO, 2012 , § 92 Rn. 18 ; HmbKomm - InsO/F rind, 5. Aufl., § 56 Rn. 42), nicht völlig fernliegend ( OLG 21 22 - 12 - München, ZIP 1987, 656, 657; AG Homburg, ZInsO 2008, 1146; AG Charlo t- tenburg, ZIP 2015, 1497, 1498; HmbKomm - InsO/Pohlmann, aaO , § 92 Rn. 56 ; MünchKomm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 156 ) oder si e nicht von vornh e- rein ausgeschlossen ( OLG München, ZIP 1987, 656, 657; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 77b) sind . Richtigerweise muss sich das Insolvenzgericht hiervon nicht vorab übe r- zeugen , will es die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Schadense r- satzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter anordnen. Dies nähme die Au f- gabe des Sonderinsolvenzverwalters vorweg. Im Übrigen hat allein das Pr o- zessgericht, wenn es denn angerufen wird, über die Haftung des Insolvenzve r- walters zu entscheiden ( vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 993 f) . Es kann als Voraussetzung allerdings auch nicht genügen, dass ein G e- samtschadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wird sich in vielen Insolvenzverfahren nicht feststelle n lassen , so dass hierin ein sinnvolles Abgrenzungskriterium nicht liegen kann und einer missbräuchlichen Verwendung des Instituts der Sonderinsolvenzverwaltung Tür und Tor geöffnet wäre . Vielmehr muss das Insolvenzgericht aufgrund des Akteninhalts oder na ch dem Vortrag eines Verfahrensbeteiligten oder dem Beschluss der Gläubige r- versammlung hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte haben, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch der Masse gegen den Insolvenzve r- walter möglich erscheint ( vgl. Uhlenb ruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 57; vgl. auch HK - InsO/Riedel, 8. Aufl. § 56 Rn. 34). Es muss, ähnlich wie im Pr o- zesskostenhilfeverfahren, summarisch prüfen, ob das Bestehen eines Gesam t- schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter hinreiche nd wah r- scheinlich ist ( vgl. Graeber/Pape, aaO ). 23 24 - 13 - cc) Weiter hat das Insolvenzgericht abzuwägen, welche Folgen die B e- stellung eines Sonder insolvenz verwalters für den Verwalter und den weiteren Verfahrensverlauf haben kann. Denn die Einsetzung eines Sond erinsolven z- verwalters kann neben erheblichen Kosten zu deutlichen Verfahrens - verzögerungen führen und damit den Erfolg des Gesamtverfahrens beinträcht i- gen. Bei geringfügigen und zweifelhaften Ansprüchen kann es eher gerechtfe r- tigt sein, auf die Bestellung eines Sonderverwalters zu verzichten, als bei hohen oder als gesichert zu beurteilenden Ansprüchen ( vgl. Graeber/Pape, aaO ; HmbKomm - InsO/Pohlmann, aaO , § 92 Rn. 56 ). Hierbei wird es die Interessen der Insolvenzgläubiger zu bea chten haben, weil das Verfahren primär in ihrem Interesse durchgeführt wird. Deswegen wird sich das Gericht nachvollziehbar begründete, dem gemeinsame n Interesse aller Gläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO) nicht widersprechende Entscheidungen der Gläubigerversammlu ng zu Eigen 25 - 14 - machen und im Einzelfall von der Anordnung einer Sonderverwaltung absehen, wenn dies mit den sonstigen Regeln des Verfahrens vereinbar ist ( vgl. Graeber/ Pape, aaO ). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidu ng vom 06.12.2014 - 77 IN 111/09 - LG Münster, Entscheidung vom 24.07.2015 - 5 T 8/15 -
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