BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/12 vom 6. Februar 2013 in de r Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c, 1836 d; VBVG §§ 1 Abs. 2, 5; SGB XII § 90 a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sic h gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitau f- wands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszei t- raum mittellos war. b) Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. Septembe r 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - ihm zugestellt am 9. Januar 2012 - zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestel lt . Mit Schreiben vom 12. April 2012 übersandte er dem Amtsgericht das Vermögensverzeichnis zum Stichtag vom 9. Januar 2012 . Nach diesem Ve r- zeichnis verfügte der Betroffene über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert einschließ lich Übers chussbeteiligung von 11.056,71 ein selbst genutztes Wohnhaus nebst ehemaliger Gaststätte, das nach Schä t- zung des Betroffenen einen Wert von ca. 60.000 Hinblick auf den gegenwärtigen Erhaltungszustand des Hauses für übe rhöht hält . Nachdem der Betreuer den Landkreis Kassel, der dem Betroffenen seit 1. Februar 2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des 1 2 3 - 3 - SGB XII erbrachte, am 29. März 2012 von dem Bestehen der Lebensversich e- rung in Kenntnis gesetzt ha tte , kündigte der Landkreis mit Schreiben vom 30. März 2012 die Rücknahme der bis dahin erbrachten Leistungen an. Mit B e- scheid vom 20. April 2012, der bei dem Betreuer am 21. April 2012 einging, fo r- derte der Landkreis die bis dahin zu Unrecht gewährten Lei stungen der Grun d- sicherung in Höhe von 17.997,80 e- rung auf den aktuellen Abrechnungsbetrag der rückzukaufenden Lebensvers i- cherung. Der Betreuer beantragte am 12. April 2012 für die Zeit vom 10. Januar 2012 bis 9. April 2012 die Fe stsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.122 ü- tungszeitraum vermögend war und nicht in einem Heim lebte. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die B e- schwerd e der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskasse) hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom Landgericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht z u- gelassen wur de (§ 70 Abs. 1 FamFG) , und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betreuer stehe für den geltend gemachten Zeitraum vom 10. Januar 2012 bis 9. April 2012 der beantragte Stundenansatz von 8,5 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VBVG zu, da der nicht in einem Heim lebende Betroffene 4 5 6 7 - 4 - vermögend sei. Er habe bis zur Rückforderung des in der Lebensversicherung gebundenen Kapitals von ca. 11.000 2012 über Sparvermögen ve r- fügt. Der Umstand, dass der Rückzahlungsanspruch des Sozialleistungsträgers bereits im Abrechnungszeitraum dem Grunde nach bestanden habe, führe nicht dazu, dass bei der Berechnung der Vergütung des Betreuers von einer Mittell o- sig keit des Betreuten ausgegangen werden müsse. Denn bei der Ermittlung des Vermögensstandes finde eine Saldierung des Aktivvermögens mit den Verbin d- lichkeiten nicht statt. Zudem unterfalle das Hausgrundstück nicht dem Schonvermögen. G e- mäß § 90 Abs. 2 Ziff . 8 SGB XII zähle zum Schonvermögen lediglich ein ang e- messenes Hausgrundstück, das vom Betroffenen selbst oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werde und nach dem Tode des B e- troffenen von seinen Angehörigen bewohnt werden solle. Für die letztgenannte Voraussetzung sei hier nichts ersichtlich. Obwohl der Betroffene im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Hau s- grundstücks vermögend sei, könne der Beteiligte zu 1 seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Diese habe in Vorleistung zu t reten, weil die Verwe r- tung des Vermögens noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es al l- gemeiner Meinung entspreche, dass der Staat für die zeitnahe Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen habe. Die Staatska s- se könne sich im Weg des Regresses bei dem Betroffenen schadlos halten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 10. Januar 2012 bis 9. April 8 9 10 11 - 5 - 2012 vermögend war und dem Betreuer deshalb der geltend gemachte Stu n- den an satz von 8,5 Stunden pro Monat zusteht. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist der dem Betreuer zu verg ü- tende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung für einen verm ö- genden Betreuten mit achteinhalb Stunden und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten mit sieben Stunden anzusetzen. Als mi t- t ellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Ei n- kommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB). D as einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des dan ach verwertbaren Vermögens kommt es, en t- sprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, a uf die ta t- sächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG B e- schluss vom 21. April 1988 5 B 2/88 - juris Rn. 2). bb) Bei der dem Betroffenen zustehenden Lebensversicherung bzw. d e- ren Rückkaufswert handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend a n- genommen hat, um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII 12 13 14 - 6 - (vgl. BVerwG NJW 1998, 1879 , 1880 und NJW 2004, 3647 f. und Senatsb e- schluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/ 08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 10 ff. ). Dieses Vermögen war in dem Zeitraum für den der Betreuer Vergütung verlangt als Aktivvermögen vorhanden. Allein der Umstand, dass der Landkreis in der Vergangenheit soziale Hilfeleistungen erbracht hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindern d zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungsbescheid oder Üb erleitungsanzeige (BayObLG Bt Prax 2002, 262; L G Koblenz FamRZ 2004, 1899 , 1900 ; aA OLG Zweibrücken Bt Prax 1999, 32) . Hier ist ein Leistungsbescheid erst am 21. April 2012 und damit nach dem Ende des Zeitraums, für den der Betreuer Vergütung verlangt, di esem z u- gegangen. Der Betroffene verfügte daher während des Vergütungszeitraums noch über verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII. Der Betreuer kann deshalb für diesen Zeitraum eine Vergütung nach dem Stundenansatz für einen vermög enden Betreuten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) verlangen. b) Das Berufungsgericht geht jedenfalls im Ergebnis auch zutreffend d a- von aus, dass der Betreuer die Erstattung dieser Vergütung aus der Staatska s- se verlangen kann. aa) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuer s ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betre ute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 18 36 Abs. 1 BGB in Verbi n- dun g mit § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung (BT - Drucks . 13/7158 S. 17), die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzuse t- zendes Vermögen im Sinne des Sozialhilf erechts verfügt. Der Betreute soll 15 16 17 18 - 7 - durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundl a- gen wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 XII ZB 478/11 juris Rn. 10 und vom 25. Januar 2012 XII ZB 461/11 FamRZ 2012, 627 Rn. 17). Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mi t- tellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 d Rn. 12 mwN). bb) In dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 24. September 2012 hatte der Landkreis seinen Rückforderungsanspruch durch Erlass eines Leistungsbescheids vo m 20. April 2012 bereits konkretisiert. Die Lebensvers i- cherung konnte deshalb, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgega n- gen ist, im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr als verwertbares Ve r- mögen berücksichtigt werden. cc) Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene sei vermögend, weil das von ihm bewohnte Hausgrundstück zu seinem verwertb a- ren Vermögen gehöre, wird allerdings von den Feststellungen des Beschwe r- degerichts nicht getragen. (1) Nach § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII gehört zu dem nicht einzusetzenden Vermögen ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Pers on oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person a l- lein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgrundgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. 19 20 21 - 8 - (2) Die Auslegung von § 90 Abs. 2 Ziff. 8 Satz 1 SGB XII durch das B e- schwerdegericht dahin, dass ein Betroffener, der keine Angehörigen hat, von dem Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht erfasst wird, steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist auch nicht durch den Wortlaut angezeigt. Di e Vorschriften zum Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die S o- zialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Leben s- grundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in se i- ner wirtschaftlichen Bewegungsfreihe it erhalten bleiben. Überdies soll verhi n- dert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem " wirtschaftlichen Ausverkauf " führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen He ra bstufung führt (BVerwGE 23, 149, 159 ). Daraus folgt, dass sie in erster Linie dem Schutz des Leistungsberechtigten dienen. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII will ein Hausgrundstück vor einer Verwertung insoweit schützen, als es dem Leistungsberechtigten ode r einer anderen Pe r- son der Einsa tz gemeinschaft (§ 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII) oder den mit ihnen dort zusammen lebenden Angehörigen, die auch nach dem Tod des Leistung s- berechtigten oder der anderen Person der Einsa tz gemeinschaft dort wohnen sollen, als Wohnst att dient (vgl. Hohm in Schellhorn/Jirasek/Seipp SGB XII - Sozialhilfe 18. Aufl. § 90 SGB XII Rn. 82; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII 3. Aufl. § 90 Rn. 47; Mergler/Zink SGB XII Stand Januar 2005 § 90 Rn. 51 f. mwN). Nicht aber soll der Schutz de s Hausgrundstücks davon abhä n- gig gemacht werden, dass der Leistungsberechtigte Angehörige hat, die nach seinem Tod dort leben sollen. Der Zusatz "und nach ihrem Tod von ihren Ang e- hörigen bewohnt werden soll" bezieht sich vielmehr nach Sinn und Wortlaut auf die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten o der der anderen Person 22 23 24 - 9 - der Einsatz gemeinschaft in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehören dann , wenn sie nach dem Tod der genannten Personen in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch § 90 Abs. 2 Zi ff. 8 SGB XII geschützten Pers o- nenkreis . (3) A ndere Kriterien, die dagegen sprechen könnten, dass es sich bei dem von dem Betroffenen bewohnten Hausgrundstück um Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handel t , sind weder vom Beschwer deg e- richt festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden. dd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch im Ergebnis richtig. Vergütungsschuldner des Betr euers ist, da ein verwertbares Vermögen nicht festgestellt ist und auch die Staatskasse von der Mittellosigkeit des B e- troffenen ausgeht, die Staatskasse. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.05.2012 - 780 XVII D 2314/11 - LG Kassel, Entscheidung vom 24.09.2012 - 3 T 4 20/12 - 25 26
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