ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB582.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/15 vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von § 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche Zustellung an den anwaltlich vertretene n Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung und bleibt auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten ohne Einfluss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463). BGH, Beschluss vom 11 . Mai 2016 - XII ZB 582/15 - OLG Köln AG Brühl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfahrenskoste nhilfe zulasten der Antragstellerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Einmalzahlung in Höhe von 4.608,39 ordnet. Der Beschluss ist am 9. September 2015 der Antragstellerin persönlich und bereits am 8. Sep - tember 2015 ih rer Bevoll mächtigten aus dem A usgangsverfahren zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die nach einem Anwaltswechsel am 9. Ok - tober 2015 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin verworfen und ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen . Hiergegen rich tet sich ihre zugelassene Rechtsb e- schwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe die Beschwerdefrist nicht ein gehalten. Di e- se sei mit Zustellung der erstinstanzliche n Entscheidung an ihre vormalige B e- voll mächtigte , welche sie auch im Überprüfungs verfahren vertreten habe , in Gang gesetzt worden . Die Maßgeblichkeit dieser Zustel lung werde nicht durch die spätere Zus tellung an die Antragstellerin persönlich und den Meistbegünst i- gungsgrund satz in Frage gestellt . Eine r Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand stehe jedenfalls ein zurechenbares Verschul den der vormaligen B evoll mächti g- ten entgegen . Diese habe die Antragstell erin über die Zustellu ng am 8. Sep - tember 2015 nicht informiert . 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses a n die Bevollmäc h- tigte der Antragstellerin aus dem Ausgangsverfahren am 8. Se ptember 2015 w ar wirksam . Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 172 Abs. 1 ZPO sind Zustellungen in Familienstreitverfahren an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. Hat der Bevollmächtigte den Beteiligten bereits im Verfahren s- kostenhilfebewilligun gsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfung s- verfahren, welches seinerseits zum Rechtszug gehört . Denn durch § 172 Abs. 1 ZPO soll im Interesse der Verfahrensökonomie und Privatautonomie sicher - gestellt werden, dass der für die Verfahrensführ ung verantwortliche Bevol l- mächtigte über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich alle 2 3 4 5 6 - 4 - Fäden in seiner Hand vereinigen (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463 Rn. 18 f f .) . Zustellungen unter Umg ehung des Bevoll mächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang ( Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 XII ZB 151/10 juris Rn. 30; BGH Beschluss vom 28. November 2006 VIII ZB 52/06 FamRZ 2007, 390 mwN). Kommt es wie vorliegend zu e ine r zu sätzliche n Zustellung an den vertretenen Beteiligten , entfaltet diese im Ve r- hältnis zur Zustellung an den Bevollmächtigten daher keine Wirkung . Denn sie dient regelmä ßig lediglich d er Unterrichtung , zu welcher der Bevollmächtigte aufgr und des Mandatsvertra gs nach §§ 675, 666 BGB ohnehin verpflichtet ist (BFH Beschluss vom 19. Dezember 1995 III R 122/93 NJW 1996, 1847, 1848 ). Die Zustellung an die Antragstellerin am 9. September 2015 blieb daher a uf d ie Maßgeblichkeit der n ach § 172 Abs. 1 ZPO erfolgten Zustel lung an ihre Bevollmächtig te am 8. September 2015 ohne Einfluss ( vgl. Mü nch K omm ZPO/ Häublein 4. Aufl. § 172 Rn. 20; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1). b) Mit ihrer am 9. Oktober 2015 eingegangenen sofortige n Beschwerde hat die Antragste llerin die Monatsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Diese endete nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt . 1 BGB mit Ablauf des 8. Oktober 2015. c) Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung, auf den Rechtsprechung und Lehr e bezüglich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist i m Fall einer zusätzl i- chen Zustellung an e i nen Beteilig ten teilweise abstellen (OLG Bremen FamRZ 2008, 1545; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 630, 631; Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann ZPO 74. Aufl. § 172 Rn. 36) , steht dem nicht entgegen . D essen Anwendungsbereich ist nach zutreffender Ansicht des Beschwerdeg e- 7 8 9 - 5 - richts nicht berührt . D enn d er Grundsatz der Meistbegünstigung greift ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einer fehlerhaften Form ergangen ist und sich infolgedessen Zweifel an der S t atthaftigkeit eines Rechtsmittels ergeben ( Senatsbeschluss v om 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 mwN ; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511 - 541 Rn . 85; Musielak/ Voit/Ball ZPO 13. Aufl. Vor § 511 Rn. 33). Die Statthaftigkeit der sofo r- tigen Beschwerde steht vorliegend jedoch außer Frage. d ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vernein t. Insbes ondere hat die Antra g- stellerin nic ht dargelegt, dass sie gemäß §§ 113 Abs. 1 Sa tz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehi n- dert gewesen wäre . Die Vermutung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 2 ZPO greift insoweit nicht ein. Denn die Rechtsbehelfs belehrung im ers t- instanzlichen Beschluss war nicht fehlerhaft. Vielmehr knüpfte sie den Beginn der Rechtsmittelfrist e ntsprech end §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 569 Abs. 1 S atz 2 ZPO zutreffend an die Zuste llung des an gefochtenen Beschlusses . D as Amtsgericht musste in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hin - weis auf möglicherweise unter schiedliche Zustelldaten bei der Antragstellerin und ihrer Bevoll mächtigten geben . Der Auffassung, dass schon ein fehlende r Hinweis zu eine r Missverständlichkeit der Rechts behelfs belehrung führe ( LAG Köln Beschluss vom 13. Februar 2008 7 Ta 378/07 juris Rn. 18 ; LAG Rheinland - Pfalz Besch l uss vom 24. September 2009 11 Ta 184/09 jur is Rn. 14 ), vermag sich der S enat nicht anzuschließen. D er Grund für die obligat o- rische Zustellung an den B evollmächtigten liegt in der Annahme, dass der Beteiligte durch die Erteilung der Verfahrensvollmacht das Betreiben des Verfahrens aus der Hand gegeben hat und deshal b durch seinen Bevollm äc h- tigte n und nicht durch das Gerich t über den jeweiligen Stand des Verfahrens 10 11 - 6 - auf dem Laufenden zu hal ten ist (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463 Rn. 20 mwN ). D ie Bevollmächtigte der A n- tragstelle rin wu rde schon durch die unzweideutige Formulierung in der Recht s- behelfsbelehrung in die Lage versetzt, das En de der Beschwerde frist bemessen an dem Datum der an sie gerichteten Zustellung zu errech nen. Blieb sie gleic h- wohl untätig, bedeutet e dies ein Verschulden im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, welches sich die Antragstellerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Auch das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens in seiner Ausprägung, wonach ein Gericht aus eigenen Fehlern bzw. Unklarheit en ni e- mals Verfahrensnachteile zu Lasten eines Beteiligten ableiten darf (BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887 ; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. V or § 511 Rn. 38 mwN; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511 - 541 Rn. 85) , 12 - 7 - kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Denn e ine Kausalität der späteren Zustellu ng an die Antragstellerin am 9. September 2015 für die Versäumung der Beschwerdefrist lässt s ich nicht erkenn en. Wäre sie nicht erfolgt, hätte die Antragstellerin angesichts der Untätigkeit ihrer vormal i- gen Bevollmächtigten ebenso wenig Kenntnis von de r maßgeblichen Zustellung am 8. September 2015 erlangt und die Rechtsmittel frist ebenfalls nicht eing e- halten. Do se Klinkhammer RiBGH Schilling ist in Ur - laub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 04.09.2015 - 31 F 352/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2015 - 12 WF 128/15 -
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