ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB582.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582 /1 6 vom 8 . März 201 7 in der Familiensache - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 201 7 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling b eschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6 . Senats für Familiens achen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24 . November 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur erneute n Behandlung und Entsch eidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert : 1. 0 00 Gründe : I . D er 19 70 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 19 67 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) heirateten am 6 . Juli 2002 . Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 20. November 2015 . Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 2002 bis zum 3 1 . Oktober 20 1 5 unter anderem ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzv ersorgung des öffentlichen Dienstes ( " VBLklassik " ) bei der Verso r- 1 2 - 3 - gungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 ; im Folgenden: VBL ) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Versorgung mit 45,37 Verso r- gungspunkten angegeben und unter Berücksicht igung von Teilungskosten in Höhe von 250 s- punkten bei einem korrespondie renden Kapitalwert von 7.499,34 m- men. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der Zusatzversorgung de s öffentlichen Dienstes hat es angeordnet, das s im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehe - mann s bei der VBL zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,32 Ver - sorgungspunkten übertragen wird. D ie dageg en gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die z u- gelassene Rechtsbeschwerde der VBL, die eine interne Teilung auf der Grun d- lage des von ihr unterbreiteten Vorschlags erstrebt. II . Die Rechtsbeschwe rde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerd e- gericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entsch eidung das Folg ende ausgeführt: Die dem Vorschlag der VBL zugrunde liegende Vorgehensweise en t- spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VersAusglG . § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS lege die Bezugsgröße in de r Weise fest, dass der ausgleichsberechtigten Person ein 3 4 5 6 - 4 - in Versorgungspunkten ausgewiesener Ausgleichswert zu übertragen sei. Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Au s- gleichswerts habe in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezug s- größe zu erfolgen, wobe i dem Versorgungsträger wegen § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht frei gestellt sei, eine von den Bestimmungen seiner Versorgungsordnung abweichende Ausgleichsbezugsgröße zu wählen. Maßgeblich für die VBL seien daher alle in Versorg ungspunkte, wenn auch § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS in g e- wissem Widerspruch hierzu die Regelung enthalte, dass der Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des eh e- zeitlichen Anrechts der ausgleichspflichtigen Perso n in einen Barwert zu ermi t- te ln sei. Demgegenüber bestimme § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, dass für ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ledi g- lich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben und damit gerade nicht der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln sei. Die VBL habe daher die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche B e- zugsgröße hälftig zu teilen und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das zugrunde liegende Kapital. Weil die von d er VBL herangezogenen versich e- rungsmathematischen Grundsätze nicht normiert seien, könne aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters - und g e- schlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnu ng auf Kapitalbasis führten, berücksichtigt werden müssten. Jede n- falls bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspun k- ten eines männlichen Ausgleichspflichtigen komme es auch nicht zu einer We i- terverwendung nachteiliger geschlechtsspe zifischer Faktoren für Frauen. G e- gen einen aus versicherungsmathemati schen Gründen allein möglichen Au s- gleich auf Kapitalbasis spreche ferner die Mitteilung der VBL, dass die Verso r- gung nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert werde. Vorliegend profitiere die Ehefrau von der Teilung der Versorgungspunkte g e- 7 - 5 - genüber dem von der VBL angestrebten Ergebnis einer Halbteilung des Ba r- werts. Für den ausgleichspflichtige n Beteiligten, hier den Ehemann , bleibe es unabhängig davon ohnehin bei der genauen Halbteilung, lediglich vermindert um die Teilungskosten. Insgesamt dürfte es für die VBL weitgehend aufwand s- neutral sein, d ie Versorgungspunkte zu teilen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Beschwerdeg ericht im Anschluss an eigene Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen ] FamRZ 2014, 755) die Au f- fassung vertritt, dass der Ausgleichswert eines Anrechts aus der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes der nominalen Hälfte der von dem ausgleich s- pflichtigen Ehegatten in der Ehezeit erworben en Versorgungspunkte entspr e- chen müsse (ebenso Berg ner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergma nn BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; te n- denziell wohl auch Borth F amRZ 2014, 758, 759), kann dem nicht gefolgt we r- den. Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 37 1 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumbur g FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen ] Fa mRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familie n- sachen ] Besch luss vom 18. Dezember 2012 5 UF 15/12 juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familien sachen ] Beschluss vom 10. September 2010 7 UF 84/10 juris Rn. 33 ff.) und im Schrift tum (BeckOGK/ Siede VersAusglG [Stand: Febru ar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 1 4. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Au fl. § 45 Rn. 99; jurisPK - BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK - BGB/B reuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausglei ch 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/ 8 9 - 6 - Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Fe b- ruar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt Be trAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung d es öffentlichen Dienstes praktizierte Verfa h- rensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsm a- thematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgung s- punkte zurückzurechnen. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeita nteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insb e- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ve r- sorgungsträgers besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT - D rucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche A l- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusat z- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ve r- sorgungssystem der VBL wie auch der anderen Zusatzversorgungen des ö f- fentlichen Dienstes sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erwor benen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezu gsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusgl G unterbre i- tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Besti m- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt 10 - 7 - es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Au s- gleichswert eine and ere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Verso r- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße hier: Versorgu ngspunkte zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem Erfo r- der nis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts demg e- genüber nicht entnehmen. aa) Dabe i ist dem Beschwerdegericht zuzu geben, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) " jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen " seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahele gen könnte. Andererseits steht der ausgle ichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte " des Werts " des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgl eichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass die Teilung des Ehe - zeitanteils auch auf einer vorherigen versicherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgung s- träger die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will. Eine solc he Sichtweise wird auch durch § 1 1 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Te i- 1 1 12 - 8 - lung den Grundsatz der " gleichwertigen " Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertrage nde Anrecht dem bei der au s- gleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleich s- wert " wertmäßig " entspricht (BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hi n- terg rund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimm en (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zus ammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Int e- resse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person a ufweist (BT - Drucks. 16/10144 S. 56). bb) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrech nung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwert s zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgu ngspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlic hen Rentenversicherung erfolgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Re n- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengr öße im System der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Diens tes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Re n- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL 13 14 - 9 - erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichble i- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4 davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten u n- mittelbar vor dem Renteneintritt ode r von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versor gungssy s- tems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der U m- wandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen A n- wendung dazu führt, dass ein lebensjü ngerer Versicherter aufgrund des höh e- ren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgung s- punkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschä f- tigte n des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Aus gleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. cc) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorges e- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der B e- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgung sträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgung s- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die En t- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Au s- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens - älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. Anders als das Beschwerdegericht meint, wirken sich versicherungstechnische Verluste auf die Träger der Zusat z- 15 - 10 - versorgung des öffent lichen Dienstes sowohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto - Deckungsrückstellung ermit telt. Versicherungstechnische Ve r- luste erhöhen diese Netto - Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Vers i- cherten zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenb e- stan d s bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von Versor gungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwa r- ten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten vers i- cherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesam t- betrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Vers i- cherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mü hlstädt BetrAV 2010, 425, 426). dd) Eine andere rechtl iche Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerich ts schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG , wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzverso r- gung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als k orrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathe matische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Reg e- lung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffe ntlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungssystems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer Ger ingfügigkeit und einen möglicherweise 16 - 11 - erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathemati schen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittlung des ko r- respondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versor gungssystem (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Z usatzversorgungseinrichtungen als problematisch a n- s ah (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weis e der in Verso r- gungspunkten anzugebende Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu b e- rechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). I II. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist auf der Grundlage der bisl ang getroffenen Feststellungen noch nicht zur E ndentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zei t- punkt allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit d er Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versiche r- te (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) nicht entgegen , weil d as von dem Ehemann in der Ehezeit erlangte Anrecht " VBLklassik " ausschließlich auf dem Erwerb von Versorgungspunkten nach dem 1. J anuar 2002 und nicht auf Star t- gutschriften beruht. 17 18 - 12 - 2. Demgegenüber kann die Heranziehung geschlechtsspezifischer Rech - nungsgrundlagen zur Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts unter den obwaltenden Umständen nicht mehr hingenommen werden. Die rechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechtsspezif i- schen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes ist umstritten. Während geschlechtsspezifische Ba rwertfaktoren von einem Teil der oberg e- richtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflich tung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktor en bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken ge l- tend (vgl. OLG Celle FamRZ 201 4, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Pr a- xis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54). a) Nach Auffa ssung des Senats führt das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen g e- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrec h- nung von Barwerten zu einer m it Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbare n- den Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlic hen und weiblichen Geschlechts. aa) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes na ch der Satzung der VBL ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die Satzung ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf die Gruppenvers i- 19 20 21 22 - 13 - cherungsverträge, welche die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zug unsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Jedoch nimmt die VBL als Ans talt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrech ts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vg l. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ - RR 1988, 104, 107). bb) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allge meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschl echt darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erst er Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die " ih rer Natur nach " entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289 , 290 ; vgl. zu letzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.). Mit dieser Formulierung hat die neuere ver fassungsgerichtl i- che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf " die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen " (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. Unmittelbar geschlechterdifferenzierende R e- gelungen sind nunmehr nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unte r- schiede zwischen Männern und Frauen zurüc kzuführen sind (vgl. BeckOK GG/Kisc hel [Stand: Dezember 2016] Art. 3 Rn. 192; Sachs/Osterloh/Nußberger GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 274). 23 - 14 - cc) Nach diesen Maßstäben kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen un d weiblichen Ausgleich s- berechtigten bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertr a- genden Ausgleichswerts nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren lediglich die höhere Leben s- erwartu ng von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem getei lten Anrecht abgebildet werde. (1) Es steht dabei allerdings außer Frage, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Leb enserwartung haben. Nach der vom Statistischen Bundesamt im Frühjahr 2016 veröffentlichten Periodenste r- b e tafel für Deutschland beträgt die Lebenserwartung bei Geburt für neuge - borene Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durchschn ittliche Restlebenserwartung für 65 - jährige Männer liegt bei weiteren 17,69 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahren (vgl. Ste r- betafel 2012/2014, Methoden - und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von Periodensterbetafeln für Deut s chland und die Bundesländer S. 26 ff., verö f- fentlicht bei ). Es ist demgegenüber stark umstritten, ob die statistisch höhere Le - benserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann. Teilweise wird gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZES AR 2005, 72, 74 Fn. 16 f.) die Auf - fassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologischen Unterschieden, sondern in erster Linie auf soziokulturellen Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau) beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde (vgl. Temm ing ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; 24 25 26 - 15 - Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. September 2010 in der Rechtssache C - 236/09 Association Belge des Consommateurs Test - Achats VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.). Demg e- genüber wird von der Gegenansicht die Bedeutung möglicher biologischer U r- sachen für die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen b e- tont (vgl. etwa Steinmeyer NZA 2004, 1257, 1258 f.; Armbrüster VersR 2010, 1578, 1581). In d iesem Zusammenhang wird einerseits auf genetische Ein - flüsse im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlec h- ter für Erbkrankheiten (vgl. Höhn ZVersWiss 2002, 237, 240 f.; vgl. auch Schwintowski VersR 2011, 164, 170) und andererseits au f hormonelle Faktoren hingewiesen: Das männliche Sexualhormon Testosteron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, während das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mitte l- bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen Gefäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke (vgl. Kürvers Betriebliche Altersversorgung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich S. 236 mN); darüber hinaus ergebe sich aufgrund der horm onellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschiedlich ausgeprägte Neigung zu risik o- reichen Lebensgewohnheiten ( Höhn ZVersWiss 2002, 237, 241). (2) Hiernach lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten noch die Schlussfol gerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen in einem letztlich nicht aufklärb a- ren Umfang sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren anderersei ts beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweife lnd 27 - 16 - etwa Felix/Sangi ZESAR 2011, 257, 260 f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es jedenfalls an einem zwingenden Grund für die Ungleichb e- hand lung fehlt. (a) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase au f- grund der ent richteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versich e- rungstechnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der gleichen Anzahl von Versorgungspunkten verbundene Leistungspflicht lässt für die VBL gegenüber einer weiblichen Versichert en aufgrund ihrer statistisch h ö- heren Lebenserwartung einen höheren Erfüllungsaufwand erwarten als gege n- über einem versicherungstechnisch gleichaltrigen männlichen Versicherten. Diesem Umstand trägt die VBL durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barw ertfaktoren bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen in ihrer vers i- cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die VBL folgerichtig die gle i- chen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathem a- tischen Berechnungen zum Ausgleic hswert im Versorgungsausgleich hera n- zieht (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 41), wird dadurch in versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität de s Verso r- gungsausgleichs gewährleistet. (b) Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann aber grun d- sätzlich auch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundl a- gen sichergestellt werden. Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass ein e Neukalkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen für den Verso r- gungsträger möglicherweise mit versicherungstechnischen Belastungen ein - hergeht , wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifischen Unte r- schiede in der Sterblichkeitsannahm e bei der Bemessung des Barwerts der künftigen Leistungsverpflichtungen stark niederschlagen und sich der Verso r- 28 29 - 17 - gungsträger zum anderen kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen z ugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in seinem Versichertenbestand mit dem Zeitablauf ändert (vgl. Höfer/Reinhard Betrieb s- rentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381, 383 f.). Wenn aber die zugesagte Leistung wie bei der VBL und den a n- deren Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Hinte r- bliebenenversorgung einschließt, werden die Auswirkungen der geschlecht s- spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frau en nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbliebenenverso r- gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die Wahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. Höfer/ R einhard Betriebsrente nrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/ Wilhelm BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Bela s- tung ist daher für die VBL durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale Rec h- nun gsgrundlagen nicht zu erwarten. dd ) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der VBL b e- ruhende Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht führt indessen nicht zur U n- wirksamkeit des § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S selbst. Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfa s- sungskonform en Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werden, sofern dadurch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Reg e- lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegri f- fen wird (vgl. auch BAG VersR 1979, 968, 97 0). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarifvertragliche Umsetzung der Strukturreform des Verso r- gungsau sgleichs verzichtet haben und § 32 a VBLS daher keine tarifver tragl i- 30 31 - 18 - che Grundlage hat (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 6). § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei der Barwe rtermittlung zu verwendenden Rechnungsgrundlagen. Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die " versicherungsmathematische n Grundsätze " , so dass der auf der Verwe n- dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende G leichheitsver - stoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Hand - habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der ve r- sicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berec h- nung des Ausgleichswerts i m Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneu t- rale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308). b) Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren kann nur noch für solche Versorgungsauskün fte hin genommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht stellt sich grun d- sät z lich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der Fo l- gewirkungen. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgesta l- tung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs - )Rechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassung s- konformen Regelung zu gewähren ist (BVerfG NJW 2008, 1868, 1875; BVerfG NJW 1991, 2129, 2133). 32 33 - 19 - aa) In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere berücksic h- tigt, dass ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezif i- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgr undlagen zumindest für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Blick auf die Rechtspr e- chung des Europäischen Gerichtshofs selbst von privatrechtlich organisierten Versorg ungsträgern nicht mehr in Anspruch genommen wer den konnte. (1) In der sogenannten " Test - Achats " - Entscheidung aus dem Jahre 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer nationalen (belgischen) Vo r- schrift befasst, die unter bestimmten Umständen ges chlechtsspezifische Pr ä- mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. O b- woh l eine solche Praxis gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich - behandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37; im Folgenden: Gender - Richtlinie) schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21. Dezember 2007 neu ab geschlossen worden sind, stand das belgische Gesetz im Einklang mit der Richtlinie. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie konnten die Mitgliedsstaaten noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn " die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikob e- wertung ein bestimmender Faktor ist. " Auch Deutschland hatte von dieser Mö g- li chkeit Gebrauch gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. April 2006 bis zum 21. Dezember 2012 gel tenden Fassung). 34 35 - 20 - Der Europäische Gerichtsh of hat ausgesprochen, dass Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richt linie mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 seine Gültigkeit verli e- re. Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirkl i- chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er " in koh ä- renter Weise " auf die Verwirklichung dieses Z iels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. Association Belge des Consommateurs Test - Achats). Aus Art. 5 Abs. 1 der Gender - Richtlinie ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der V ersicherungswirtschaft geschlechts neutral bemessen werden. Im 18. Erwä - gungsgrund der Gender - Richtlinie heiße es dazu ausdrücklich, dass zur G e- währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksicht i- gung geschlechtsspezifischer versicherun gsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet auf rechtzue r- halten, laufe der Verwirklichung des mit der Gender - Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europä ischen Union unvereinbar (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 30 - 32 Association Belge des Consommateurs Test - Achats). Der deutsche Geset z- geber hat als Reaktion auf die " Test - Achats " - Entscheidung mit Wir kung zum 21. Dezember 2012 neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsau f- sichtsgesetz den am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie orientie r- ten § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben (Art. 8 des SEPA - Begleitg esetzes vom 3. April 2013, BGBl. I S. 610). 36 - 21 - (2) Freilich findet die Gender - Richtlinie und die zu ihr ergangene Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtl inie gilt nicht im Bereich " Beschäftigung und Beruf " (Art. 3 Abs. 4 der Gender - Richtlinie), weil in diesem Bereich zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15. Erwägungs - grund zur Gen der - Richtlinie). Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber wie bei der " VBLklassik " als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) d en Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger abschließt, fallen unzweifelhaft nicht in den A n- wendungsbereich der Gender - Richtlinie (Raulf BetrAV 2012, 641, 643; Temming BetrAV 2012, 391, 393; Ulbrich DB 2011, 2575, 2576). Allerdings unter liegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrunde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis (Valutaverhältnis) in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung dem Geltungsbereich der Rich t- linie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: Entgeltgleichheits - Richtlinie). Diese enthält ein ei genes , für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der g e- schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art. 5 lit. b und c der Entgel t- gleichheits - Richtlinie). Eine Au snahme gilt indessen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie, wonach die Gewährung eines unterschiedl i- chen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn " dies notwendig ist, um versich e- rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, d ie im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind " . 37 38 - 22 - (3) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgel t- gleichheits - Richtlinie hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die " Test - Achats " - Ent scheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich diese Rechtsprechung auf einen " völlig anderen Sachverhalt " beziehe (vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004 /113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union in der Rechtssache C - 236/09 [Test - Achats], abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.). Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen ger a- de bei de n versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen A l- tersversorgung nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und weiblichen Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf g e- gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine möglicherweise eben geschlechtsspezifisch kalkulierte Versicherungs - bzw. Versorgungsleistung zugesagt wird (vgl. Raulf BetrAV 2012, 641, 647). Die rechtlichen Wertungen der " Test - Achats " - Entscheidung lassen es darüber h i n- aus als zweifelhaft erscheinen, ob die (entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipierte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie im Einklang mit den primä r- rechtlichen Gewährleis tungen des Unionsrechts steht. Dies gilt vor allem de s- halb, weil sich die Entgeltgleichheits - Richtlinie (ebenso wie die Gender - Richt - linie) in ihren Erwägungsgründen als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezi eht und insoweit der gle i- che Prüfungsmaßstab gilt. Im deutschen Schrifttum besteht deshalb soweit ersichtlich grundsätzlich Einigkeit über die präjudizielle Bedeutung der " Test - Achats " - Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Un i- onsrechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie (vgl. Höfer/R einhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 159; 39 - 23 - Ahrendt RdA 2016, 129, 138 f.; Krönung BetrAV 2013, 89; Raulf BetrAV 2012, 641, 647; Reinecke B etrAV 2012, 402, 407 ; Temming BetrAV 2012, 391, 394 ff.; Langohr - Plato BetrAV 2012, 292, 293; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381 f.; Ulbrich DB 2012, 2775, 2776 f.; vgl. auch Willemsen/Döring BetrAV 2011, 432, 439: mittelbare Auswirkungen der " Test - Achats " - Entschei dung zumindest auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersverso r- gung). bb) Die möglichen Folgewirkungen der " Test - Achats " - Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zw ischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Ar - beitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) ve r- einbarten " Richtlinien zum Versorgungsausgleich " (abgedruckt bei Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der " Richtlinien " sollen bei Versorgung s- auskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit una b- hängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlecht s- neutr ale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben einige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem b e- r eits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayer i- schen Ge meinden). Vor diesem Hintergrund kann die von den " Richtlinien " abweichende und im Ergebnis schon ge gen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen we r- den, die vor dem 1. J anuar 2013 erteilt worden sind. 40 41 - 24 - cc) Wird die Versorgungsauskunft dagegen wie hier nach dem 1. Ja - nuar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfa k- toren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzverso r- gungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rec h- nungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schä t- zung aufgrund von Näherungsberechnungen anhand der bisherigen g e- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren in Betracht (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 3 05, 308 f.) . Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den unterschiedlichen, eine solche Berechnung ermöglichenden Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdeg e- richt zurück zuverweisen. Dose Schilli ng Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 18.07.2016 - 57 F 2360/15 S - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 24.11.2016 - 6 UF 229/16 - 4 2
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