BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 583/11 vom 7. März 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 und 2 a) Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmä chtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN). b) Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger ei n- schne idende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grun d- satz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). c) Der Begriff "Aufgabenkreis" i m Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE - FER 2001, 151). BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - LG Mainz AG Alzey - 2 - Der XII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bet roffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschl uss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Bet roffenen und des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 31. August 2011 au f- gehoben. Das Beschwerde - und das Rechtsbeschwerdev erfahren sind g e- richtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Die außergerichtlichen Kosten de s Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG ) . Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung der Betreuung . Mit notarieller Urkunde vom 25. Januar 2005 erteilte de r Betroffene dem Beteiligten zu 1 Generalvollmacht und damit Vollmacht und Auftrag, ih n in allen 1 2 - 3 - Angelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkas sen zu vertreten. Im Dezember 2010 hat ein G erichtsvollzieher beim Amtsgericht die B e- stellung eines Betreuers für den Betroffenen beantragt und dies damit begrü n- det, dass gegen den Betroffenen ein Vollstreckungstitel bestehe und der Bete i- ligte zu 1 nebe n der Liquidation der Forderung auch die Abgabe der eidesstat t- lichen Versicherung verhindere, weshalb bereits Haftbefehl ergangen sei. Durch Beschluss vom 31. August 2011 hat das A mtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt mi t dem Aufgabenkreis der Verm ö- genssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versich e- rungen, Renten - und Sozialleistungsträgern , wobei die Entscheidung späte s- ten s bis zum 3 1. August 2018 zu überprüfen sei. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der B etroffene und der Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Der Senat hat auf Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Dezember 201 1 die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausg e- setzt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsb eschwerde h at Erfolg . 3 4 5 6 7 8 - 4 - a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet , infolge der unstreitig bei dem Betroffenen wegen seiner Demenzerkrankung vorliegenden Betreuungsbedürftigkeit sei er nicht in der Lage, die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und Ver tretung gegenüber Behörden etc. sowie Entgege n- nahme der entsprechenden Post selbständig zu regeln. Die Bestel lung einer Betreuerin für die im Beschluss des Amtsgerichts aufgeführten Bereiche sei trotz bestehender V ollmacht für den Beteiligten zu 1 auch erf orderlich. Dieser verhindere bzw. verzögere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die Liquidation eines rechtskräftig en Titels des Amtsgerichts. Es bedürfe daher der Bestellung eines Betreuers , um die ordnungsgemäße Abwicklung der en t- sprechende n Vorgänge zu gewährleisten. b) Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Übe r- prüfung nicht stand. aa) Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die B etreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine - wie hier zugunsten des Beteiligten zu 1 erteilte - Vorsorgevol l- macht steht der B estellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine ko nkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen e r- heblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsb e- schluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN). 9 10 11 12 - 5 - D ie Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, we s- halb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen ; dabei gilt d er Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögen s- sorge (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). Der Begriff " Aufgabenkreis " im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE - FER 2001, 151 ). Der Tatrichter entscheide t über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen ha ben und die Würd i- gung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN). bb) Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen B e- stand haben. (1) Das Landgericht ha t sich bei seiner Entscheidung auf die Feststellung bes chränkt, dass der Beteiligte zu 1 die Abgabe der eidesstattlichen Versich e- rung bzw. die Liquidation eines rechtskräftigen Titels des Amtsgerichts verhi n- dere bzw. verzögere. Weitere Feststellung en zu de r Frage, ob der Bevollmäc h- tigte ungeeignet ist, finden sich weder in der landgerichtlichen noch in der amtsgerichtlichen Entscheidung. Erwägungen zu der Frage , warum der Beteili g- te zu 1 nicht kooperativ ist, lassen sich der Begründung nicht entnehmen. N ach der Entscheidung bleibt offen, ob es möglicherweise berechtigte Einwendungen seitens des Bevollmächtigten gegen die Forderung bzw. Vollstreckung gibt. J e- denfalls lässt die Begründung nicht erkennen, ob der Beteiligte zu 1 tatsächlich ungeeignet ist und ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspun k- 13 14 15 16 - 6 - te in Betracht gezogen hat sowie seine Würdigung auf einer ausrei chenden Sachaufklärung beruht. (2) Im Übrigen ist die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung mit den uneingeschränkten Aufgabenkreisen V ermögenssorge, Entgegennahme, Öf f- nen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistung s- trägern bei einer Überprüfung erst zum 31. August 2018 unverhältnismäßig. Anl ass für die Einrichtung der Betreuung war der "Antrag" des G erichtsvollzi e- hers , den er gestellt hat, um die Zwangsvollstreckung aus eine m bestimmten Titel sicherzustellen , der sich auf eine Gesamtforderung von rund 39 Demgemäß ist der Begründung der Beschwerdeentscheidung zu entnehmen, dass es der Bestellung eines Betreuers allein deshalb bedürfe , um die or d- nungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Vorgänge zu gewährleisten. Ob es hier angezeigt gewesen wäre, einen Betreuer nur zur Sicherstellung der g e- nannten Zwangsvollstreckung zu bestellen, seine Bestellung mithin auf diese konkrete Maßnahme zu beschränken, kann dahinstehen. Denn ein Bedürfnis hierfür ist entfallen, weil die titulierte Forderung mittlerweile beglichen worden ist , was bereits in der Rechtsbeschwerde ausgeführt sowie von der Betreuerin bestätigt wurde und demgemäß vom Senat zu berücksichtigen ist ( vgl. Musielak /Ball ZPO 8. Aufl. ZPO § 559 Rn. 10). 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben , wobei d er Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschli e- ßend entscheiden kann . Neben der Beschwerdeentscheidung ist somit auch der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben, und zwar auf die Beschwerden des Betroffenen und des Beteiligten zu 1. Soweit das Landgericht ledigli c h die Beschwerde des B e- 17 18 19 - 7 - tei ligten zu 1 beschieden hat, hat es verkannt, dass dieser - jedenfalls auch - im Namen des Betroffenen Beschwerde eingelegt hat. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinst anzen: AG Alzey, Entscheidung vom 31.08.2011 - 2 XVII 293/10 - LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2011 - 8 T 206/11 -
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