BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 583/14 vom 2 2 . Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 233 Fe, 520 Abs. 2 Satz 2 a) Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesg e- richt eingegangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 II ZB 27/10 juri s). b) Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz g e- fertigt hat, anwe ist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur U n- terschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übe r- senden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abz u- sichern (im Anschluss an BGH Urteil vo m 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 IVb ZR 541/80 FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700). BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - OLG Fr ankfurt am Main AG Bad Schwalbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 2 . Juli 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbesch werde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: 8 5.62 9 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versa gung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 85.628,65 zu zahlen. Die Entscheidung des Amtsgericht s wurde der Verfahrensbevollmächti g- ten der Antragsgegnerin am 17. März 2014 zugestellt. D ie Antragsgegnerin hat am 15. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 19. Mai 2014 (einem Montag) hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht die Verlängerung der Beschwerdeb e- gründungsfrist um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat noch am 19. Mai 2014 die Übersendung des Verlängerungsgesuchs an das Oberlande s- gericht veranlasst, wo es am 23. Mai 2014 eingegangen ist. 1 2 - 3 - Nachdem das Oberlandesgericht auf die Verfristung des Verlängerung s- antrages hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet . Hierzu hat sie ausg e- führt , die immer zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte ihrer Verfahrensb e- vollmächtigten h abe d as schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das Oberlandesgericht adressiert. I hre r Verfa h- rensbevollmächtigten sei die falsche Adressierung aufgefallen, nachdem sie den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet und an die Mitarbeiterin zur Ve r- sendung übergeben habe. Daraufhin habe sie die Kanzleiangestellte angewi e- sen, den an das Familiengericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und e i- nen neuen, ansonsten gleich lautenden , an das Oberlandesgericht adressier ten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtiger weise an das Oberlandesgericht adressierte Verlängerung s- antrag zur Unterschrift vorgelegt worden, den sie ebenfalls unterzeichnet habe . Sie habe ihre Kanz leiangestellte angewiesen , diesen Schriftsatz nunmehr vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Die se habe jedoch vers e- hentlich den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen den ursprünglichen an das Familienge richt adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragsgegnerin verwo r- fen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegner in mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschw erde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbi n- dung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht 3 4 5 - 4 - zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs geklärt und die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen R ec htsprechung erforderlich wäre. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückz u- weisen, da die Antragsgegnerin nicht ohne ein eigenes bzw. ihr zurechenbares Versc hulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdebegründungsfrist einzuha l- ten. Grundsätzlich fehle es an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn dieser einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiese n habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte . Er dürfe darauf vertra u- en, dass diese Mitarbeiterin seine konkreten Einzelanweisungen befolgen we r- de. Dieser Vertrauensgrundsatz gelte aber nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. In diesem Fall liege das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei darin, dass dieser den Verlä ngerungsa n- trag unterzeichn et habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entw e- der selbst handschriftlich zu korrigieren, durchzustreichen oder diesen Schrif t- satz zu vernichten. Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorz u- nehmende Tätigkeit sei entgegen der Rechtsau ffassung des Bundesgericht s- hofs im Beschluss vom 12. November 2013 (VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sor g- falt zu erachten, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Ei ge n beitrag für den fehl erhaften Verlängerungsantrag geleistet habe. Indem der Rechtsanwalt 6 7 - 5 - einen Schriftsatz erstellen lasse, diesen unterschreibe und nunmehr darauf ve r- traue, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz an das Berufungsgericht weiterleite, überlasse er di eser d i e Beseitigung seines eigenen Ausführungsfe h- lers, der darin bestehe, dass er zwei sich nur in der Adressierung untersche i- dende und durch seine Unterschrift wirksame Schriftsätze g eschaffen habe, die im Alltagsgeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei leich t miteinander verwechselt werden könnten. Insbesondere wenn es sich dabei um einen derart bedeuts a- men Schriftsatz handele, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegrü n- dung s frist beantragt werde und der Antrag zudem am letzten Tag der Frist bei Gericht eing ereicht werden solle, bedürfe es seitens des Rechtsanwalts einer zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahme , wenn wie im vorliegenden Fall die z u- nächst erteilte Anweisung, den Verlängerungsschriftsatz an das Oberlandesg e- richt zu adressieren, bereits nicht befolgt worden sei. Die Verfahrensbevol l- mächtigte der Antragsgegnerin habe ausschließlich darauf vertraut, dass ihre Mitarbeiterin ihre Anweisung ausführe. Eine Überprüfung sei nicht erfolgt. Die vorliegende Konstellation sei durchaus vergleichbar mit den vom Bu ndesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen die Wiedereinsetzung w e- gen falscher Adressierung der Berufungsschrift ode r des Antrages auf Verlä n- gerung der Berufungsbegründungsschrift versagt worden sei. In diesen Fällen sei die nicht mehr überprüfte Anwei sung erteilt worden, die fehlerhafte Seite auszutauschen und zu vernichten, was aber nicht erfolgt sei. Der hier vorli e- gende zusätzliche Fehler der Verfahrensbevollmächtigten wiege nicht geringer und führe zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch, dass die V erfahrensbevol l- mächtige der Antragsgegnerin die zusätzliche Existenz ein es fehlerhaft adre s- sierte n Antrag es auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ermöglicht habe, habe sie eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet und damit den Vertra u- ensgrundsatz, dass ihr Personal den Fehler aufgrund einer erteilten Einzela n- weisung beseitigen werde, außer Kraft gesetzt. 8 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgeg angen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschw erdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nac h- dem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eing egangen war (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 8 mwN). Deshalb hat es zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerde begründungsf rist versäumt hat . b) Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO eine Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt , weil die Fristversäumung auf einem der Antragsgegnerin gemä ß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht . aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tra gen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmitte l- frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer Rechtsmitte l- schrift gehört ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist zu den Aufgaben, die der Re chtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeic h- nung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschulte m und erfahrene m Bürop e r- sonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung 9 10 11 12 - 7 - auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmi t- telgerichts, überprüfen ( Sen atsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW - RR 2013, 1393 Rn. 9, 1 1 mwN). Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie de r Anfertigung einer Recht s- mittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einze l- anweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, d ass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise A n- weisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung best eht , einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen ( Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN). I st die Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht adressiert wo r- den, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen den Fällen zu untersche iden , in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsich t- lich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das z u- ständige Gericht zu senden , und denj enigen, in denen d er Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte wie hier angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit z u- treffender Adressangabe zu fertigen, ih m zur Unterschrift vorzulegen und a n- schließend an das zuständige Gericht zu senden. (1) Für di e erstgenannten Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanwe i- sung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um siche r- 13 14 15 - 8 - zustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt ( Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW - RR 2013, 1393 Rn. 1 2 f.; BGH Beschl ü ss e vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW - RR 2012, 122 Rn. 13). (2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigiert e Fassung zu versenden, sind z usätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korr i- gierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren w e rd e , nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGH Beschl üsse vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 VIII ZB 67/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 VersR 1985, 1140 f. ) . Vor allem könne ein Versch ulden des Rechtsanwalts nicht alle i- ne darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch Durchstreichen als ungültig gekennzeichnet habe, auch wenn solche Maßnahmen für de n Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit füh r- ten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13 mwN). Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO sei l e- diglich die von einem ordentlichen Rechtsan walt zu fordernde übliche Sorgfalt. Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf s ein eigenes Verschulden z u- rückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bev or er sie beauftragt (BGH U rteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 , 1141 ; Senats urteil vom 15. Oktober 1980 IVb ZR 541/80 FamRZ 1981, 33 , 16 - 9 - 34 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW - RR 2013, 1393 Rn. 13). bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gerecht. Zwar handelt es sich bei dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall um die zuletzt genannte Fallgestaltung , für die es nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs grundsätzlich genügt, w enn der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen lässt mit der damit verbundenen Anweisung, diesen an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden. Vorausse t- zung hierfür ist aber , dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverläss igen" Ang e- stellten (BGH Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte (BGH Urteil vom 24. Juli 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140 , 1141 ) damit beauftragt. Hieran fehlt es im vo rliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche Ve r- längerungsgesuch entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das Oberlandesgericht adressiert. J edenfalls in d en Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten Einzelanweisung den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat , darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend bei der Ex i s tenz zweier , jeweils unterschriebener Schriftsätze den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet . In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschrie benen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden , sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass 17 18 - 10 - dies a uch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schrif t- satz abgesandt wird . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 F 836/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 UF 132/14 -
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