BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 584/10 vom 13. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1896, 1897 a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11). b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollm344chtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall gen374gt die Einsetzung ei-nes Kontrollbetreuers gem344337 247 1896 Abs. 3 BGB regelm344337ig nicht. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - LG Weiden i.d. OPf. AG Weiden i.d. OPf. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 14. Okto-ber 2010 wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Betroffene wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Ein-richtung der Betreuung. 1 Die 1922 geborene Betroffene erteilte zun344chst im Jahr 2003 den Betei-ligten zu 3 und 4 und sp344ter - unter anderem am 4. Januar 2010 - dem Beteilig-ten zu 1 eine Vorsorgevollmacht. Die Beteiligten zu 3 und 4 wollen die Voll-macht wegen der Ablehnung und des Misstrauens, das ihnen von der Betroffe-nen entgegen gebracht wird, nicht wahrnehmen. 2 Das vom Betreuungsgericht auf Anregung der Betreuungsstelle eingehol-te Sachverst344ndigengutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene 3 - 3 - an einer fortgeschrittenen Demenz leide, weshalb sie mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung f374r den Betei-ligten zu 1 nicht mehr gesch344ftsf344hig gewesen sei. Im anschlie337enden Anh366-rungstermin hat der Beteiligte zu 1 eine auf ihn ausgestellte notarielle Vorsor-gevollmacht und Patientenverf374gung vom 10. M344rz 2010 vorgelegt, ausweislich derer die Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht "voll gesch344fts-f344hig" gewesen sei. Das Amtsgericht hat f374r die Betroffene eine Betreuung f374r alle Angele-genheiten inklusive Entgegennahme, 326ffnen und Anhalten der Post angeordnet und den Beteiligten zu 1 als Betreuer bestellt. Zudem hat es die Beteiligte zu 2 zur weiteren Betreuerin mit den Aufgabenkreisen "Abschluss eines Pflege- und Dienstleistungsvertrages" mit dem Beteiligten zu 1 sowie "Gegenbetreuung f374r den Aufgabenkreis Verm366genssorge" bestellt. 4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen zur374ckge-wiesen. Den Beteiligten zu 1 hat es als Betreuer entlassen und f374r ihn einen anderen Betreuer bestellt. Schlie337lich hat es die Aufgabenkreise ge344ndert. 5 Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 9 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung zur Anordnung der Betreuung damit begr374ndet, dass die Betroffene gesch344ftsunf344hig und in vollem Umfang betreuungsbed374rftig sei. Die Betroffene habe bei beiden Anh366rungen durch das Beschwerdegericht einen "bedauernswerten Eindruck" hinterlassen. Sie sei nicht einmal zu ihren pers366nlichen Verh344ltnissen hinreichend orientiert. Das Beschwerdegericht habe aufgrund des pers366nlichen Eindrucks von der Betroffenen nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverst344ndigen, der die Betroffene zum Untersuchungszeitpunkt im April 2010 ebenfalls sichtlich 374berfordert, v366llig desorientiert und ratlos erlebt habe. Diese Diagnose und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass die Betrof-fene bereits zum Zeitpunkt 4. Januar 2010 mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit gesch344ftsunf344hig gewesen sei, beruhe nicht nur auf den Untersu-chungsergebnissen des Sachverst344ndigen, sondern ergebe sich auch aus den beigezogenen Befundberichten zweier Kliniken sowie des behandelnden Haus-arztes. Letzterer habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Demenzer-krankung der Betroffenen seit ca. einem halben Jahr bekundet. Nicht nachvoll-ziehbar sei, insbesondere auch aufgrund des pers366nlichen Eindrucks von der Betroffenen bei beiden Anh366rungen, wie der beurkundende Notar am 10. M344rz 2010 zu der Annahme einer "vollen Gesch344ftsf344higkeit" der Betroffenen gelan-gen und an diesem Tag nicht nur eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverf374-gung, sondern zudem noch ein Testament der Betroffenen habe beurkunden k366nnen. 10 Letztlich sei es allerdings nicht entscheidend, ob die Vorsorgevollmach-ten wegen Gesch344ftsunf344higkeit der Betroffenen unwirksam seien, wovon die Kammer 374berzeugt sei, und ob eine weitere Vorsorgevollmacht mit Datum 17. Mai 2009 tats344chlich an diesem Tag erstellt worden sei - was nach Auffas-sung der Kammer nicht der Fall sei. Die Betreuung sei schon deshalb aufrecht zu erhalten, weil die 2003 von der Betroffenen bevollm344chtigten Beteiligten zu 3 11 - 5 - und 4 - momentan - von der erteilten Vorsorgevollmacht keinen Gebrauch ma-chen wollten und weil massive Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Betei-ligte zu 1 die Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2009 missbrauche. Er sei bei sei-ner Anh366rung sichtlich in Verlegenheit und Erkl344rungsnot geraten, als er auf den Versuch angesprochen worden sei, einen Betrag von 15.000 200 vom Konto der Betroffenen abzuheben. Eine Reihe von Unregelm344337igkeiten auf Seiten des Beteiligten zu 1 kennzeichneten auch das parallele Betreuungsverfahren f374r den Sohn der Betroffenen, zu dessen Ersatzbetreuer der Beteiligte zu 1 bestellt worden sei. Unter W374rdigung aller Umst344nde sei davon auszugehen, dass die Betroffene unter dem Einfluss des Beteiligten zu 1 stehe und dass dieser ein erheblich gesteigertes Interesse an den Verm366genswerten der Betroffenen ha-be, was diese aufgrund ihrer Situation nicht mehr erkennen und 374berblicken k366nne. Deshalb sei es zwingend erforderlich, sowohl die Betreuung aufrecht zu erhalten als auch den Beteiligten zu 1 umgehend zu entlassen und andere Be-treuer f374r die Betroffene einzusetzen. b) Die angegriffene Entscheidung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 12 aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Ein-richtung der Betreuung f374r erforderlich gehalten hat, obwohl Vorsorgevollmach-ten der Betroffenen vorliegen. 13 (1) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (247 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollm344chtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden k366nnen (247 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Be-stellung eines Betreuers aber nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Voll- 14 - 6 - machtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11). 15 Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollm344chtigte ungeeignet ist, die Ange-legenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu bef374rchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine kon-krete Gefahr f374r das Wohl des Betroffenen begr374nden. Dies ist der Fall, wenn der Bevollm344chtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als un-geeignet erscheint (KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibr374cken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1896 Rn. 12 mwN). Dabei entscheidet der Tatrichter 374ber Art und Umfang seiner Ermittlun-gen nach pflichtgem344337em Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Pr374fung, ob die Tat-sachengerichte alle ma337geblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die W374rdigung auf einer ausreichenden Sachaufkl344rung beruht (Senatsbe-schl374sse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 mwN und vom 15. De-zember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13). 16 (2) Gemessen hieran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht die Anordnung der Betreuung f374r erforderlich gehalten hat. 17 Dass die Betroffene Hilfe bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten ben366-tigt, stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Ihr Angriff, im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht bestehe kein Betreuungs-bedarf, geht indessen fehl. 18 - 7 - Das Beschwerdegericht hat in seiner ausf374hrlich begr374ndeten Entschei-dung im Einzelnen dargetan, warum die Vorsorgevollmacht seiner Auffassung nach der Anordnung der Betreuung nicht entgegensteht. 19 20 Dass es sich dabei nicht an der - den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten - Vorsorgevollmacht aus dem Jahr 2003 gehindert gesehen hat, ist schon des-halb nicht zu beanstanden, weil diese - jedenfalls gegenw344rtig - die Vollmacht nicht wahrnehmen wollen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1896 Rn. 12). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Betreuung trotz der dem Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmachten als er-forderlich erachtet hat. 21 Ob die Einrichtung der Betreuung bereits deshalb erforderlich war, weil die Vorsorgevollmachten wegen Gesch344ftsunf344higkeit der Betroffenen unwirk-sam gewesen sein k366nnten, wof374r vieles sprechen mag, kann indes dahinge-stellt bleiben. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Ergebnis ma337geblich damit begr374ndet, es best374nden "massive Anhaltspunkte" f374r einen Vollmachtsmissbrauch durch den Beteiligten zu 1. Dabei hat das Beschwerde-gericht, das sowohl den Beteiligten zu 1 als auch die Betroffene pers366nlich an-geh366rt hat, im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dieser Einsch344t-zung gelangt ist. 22 Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgef374hrt, dass der Erkl344rungsver-such des Beteiligten zu 1, wieso er bereits vier Tage nach Vorlage der Vorsor-gevollmacht f374r die Betroffene einen Betrag von 15.000 200 habe von ihrem Konto abheben wollen, wenig 374berzeugend gewirkt habe. Danach sei das Geld f374r m366gliche Umbauma337nahmen im Haus der Betroffenen gedacht gewesen, wo-bei der Beteiligte zu 1 habe einr344umen m374ssen, dass keinerlei Auftr344ge f374r der- 23 - 8 - artige Ma337nahmen erteilt worden seien und keine Rechnungen zur Bezahlung anst374nden. Dass das Beschwerdegericht weitere Umst344nde herangezogen hat, die aus der T344tigkeit des Beteiligten zu 1 als Ersatzbetreuer f374r den Sohn der Betroffenen herr374hren, ist rechtsbeschwerderechtlich ebenso wenig zu bean-standen. Danach hat er f374r den Sohn der Betroffenen Sozialhilfe beantragt, ob-wohl er h344tte wissen m374ssen, dass dieser verm366gend sei. Zudem habe der Be-teiligte zu 1 374ber einen l344ngeren Zeitraum die von ihm in Aussicht gestellte Sperrvereinbarung hinsichtlich des Sparkontos des Sohnes nicht 374berreicht. Daneben habe der Beteiligte zu 1 versucht, f374r Auslagen 2.000 200 abzuheben, was jedoch nicht gelungen sei, weil dieser Vorgang wegen fehlender Zustim-mung der Betroffenen wieder storniert worden sei. Au337erdem habe er, nach-dem er als Betreuer wieder entlassen worden sei, einen Betrag in H366he von 717 200 von dem f374r den Sohn der Betroffenen eingerichteten Girokonto abgeho-ben. Unter den Belegen, mit denen er seine entsprechenden Auslagen nach-zuweisen versucht habe, habe sich ein Beleg 374ber den Betrag von rund 369 200 befunden, der den Beteiligten zu 3 und 4 geschuldet gewesen sei. Dass das Beschwerdegericht unter W374rdigung dieser Umst344nde zu der Annahme gelangt ist, der Beteiligte zu 1 habe ein erheblich gesteigertes In-teresse an den Verm366genswerten der Betroffenen, was diese aufgrund ihrer Situation nicht mehr erkennen und 374berblicken k366nne, ist nicht zu beanstanden. 24 Mit den hiergegen gerichteten Angriffen setzt die Rechtsbeschwerde ihre Einsch344tzung an die Stelle der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Tat-sachenbewertung. Das ist rechtsbeschwerderechtlich ohne Belang. 25 bb) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegericht erhebliche Zwei-fel an der Redlichkeit des Beteiligten zu 1 bestehen, war das Gericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gehalten, statt der Einrichtung ei- 26 - 9 - ner Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gem344337 247 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen. Die Kontrollbetreuung dient regelm344337ig als Ausgleich daf374r, dass der nach Erteilung der Vollmacht gesch344ftsunf344hig gewordene Betroffene die Voll-macht nicht mehr selbst widerrufen kann. Erforderlich ist die Kontrollbetreuung etwa, wenn besondere Schwierigkeiten in der Gesch344ftsf374hrung bestehen bzw. konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht gen374gt wird. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlich-keit des Bevollm344chtigten und an der Abwendbarkeit der Verm366gensgef344hr-dung durch eine Vollmachts374berwachungsbetreuung ist allerdings eine Voll-betreuung einzurichten (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1896 Rn. 23). cc) Auch wenn es dem Wunsch der Betroffenen entsprechen sollte, von dem Beteiligten zu 1 betreut zu werden, ist es schlie337lich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht ihn entpflichtet und an seiner Stelle einen anderen Betreuer bestellt hat. 27 Nach 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsrecht einem Vor-schlag des Betroffenen zur Person des Betreuers zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderl344uft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Gesch344ftsf344-higkeit noch nat374rliche Einsichtsf344higkeit. Vielmehr gen374gt es, dass der Betrof-fene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Be-treuer werden. Etwaigen Missbr344uchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswir-kung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschl374sse vom 15. Dezem-ber 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16. M344rz 2011 - XII ZB 601/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 28 - 10 - Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen w374rde die Bestellung des Beteiligten zu 1 dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen. Dem-gem344337 ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht ihn als Be-treuer entpflichtet hat. 29 Dose Weber-Monecke Schilling G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.06.2010 - XVII 190/10 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 14.10.2010 - 22 T 79/10 -
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