ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB586.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 586/13 vom 9 . Dezember 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5, 20 a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzuste l- len. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Sat z 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nachehel i- che Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgung s- anrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtige n liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008 XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 1512). c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleich s- pflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind anders als die Versicherungsprämien keine mit Sozialversicherungsbeitr ä- gen "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG . BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Dezember 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boe ger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 1 7 . Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Celle vom 1 . Oktober 2013 wird mit den folgenden Ma ß- gabe n zurückgewie sen : a) Die Ent scheidung sformel wird zu Ziffer 1 . wegen offensichtl i- cher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013 " statt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013 " . b) Die Entscheidungs formel wird zu Ziffern 2 . und 3 . wie folgt g e- fasst: " 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. November 2013 zum Ausgleich seines bei der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (unmitt elbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsren te in Höhe von 972,33 zum Ausgleich seines bei der Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in - 3 - Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (mittelbare Ve r- sorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Aus gleichsrente in Höhe von 313,93 mithin insg esamt 1.286,26 3. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, seine Rente n- ansprüche gegen die Priva tverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e. V. in Höhe von mona t- lich 972,33 i- vatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niede r- sachsen e. V. in Höhe von monatlich 313,93 Zeit a b Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. " Die Kosten de r Rechtsbeschwerde werde n dem Antragsgegner auferlegt. Beschwe rdewert : bis 5.0 00 Gründe : A . D ie Beteiligten streiten um schuldrechtlichen Versorgungsaus gleich . Die Beteiligten hatten am 16. Juni 1967 geheiratet . Ihre Ehe wurde auf einen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 14. September 20 0 1 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts vom 24. April 200 2 geschieden. Zuvor hatten sie i m Zusamme n- hang mit ihrer Trennung am 22. September 1999 eine notarielle " Trennung s- 1 2 - 4 - v ereinbarung " geschlossen , in der zum Versorgungsausgleich das Folgende geregelt war: " Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich für den Zeitraum nicht stattfinden, in dem wir getrennt leben. Der Verso r- gungsausgleich soll mithin nur bis zum 31.12.1999 durchgeführt werden. Für den darauf folgenden Zeitraum soll der Versorgung s- ausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen des Versorgungsau s- gleic hs ist deshalb der Endstichtag das oben genannte Datum, und zwar für alle Anwartschaften, die im Rahmen des Verso r- gungsausgleichs auszugleichen sind. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechse l- seitig an. G gf. bitte n wir das Familiengericht um Genehmigung, wenn wir vor Ablauf eines Jahres das Scheidungsverfahren einle i- ten. " De r Antragsgegner war seit dem 1. Oktober 1965 bei einer privatärztl i- chen Verrechnungsstelle (PVS) angestellt, zu deren Geschäftsführer er am 1. November 1970 berufen wurde. In der Z eit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Au - gust 2001 hat er neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein weiteres betriebliches Anre cht bei der Unterstützungskasse der PVS erwo r- ben. Die Antragstellerin hat in der genannten Zeit Anrecht e der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Das Amtsgericht hat te bei der Scheidung den Versorgungsausgleich g e- regelt. Dabei hatte es unter Zugr un delegung einer Ehezeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Dezember 1999 im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf den 31. Dezember 1999 bezogener Höhe von 630,14 g- ners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das e benfalls dort geführte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Die 3 4 - 5 - betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der PVS hat das Am tsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert - Verordnung dynamisiert und Eh ezeitanteile in Höhe von 746,52 bzw. in Höhe von 254,13 (Unterstützungskasse) ermittelt. I m Wege des erweiterten Splittings hat das Amtsgericht sodann wiederum bezogen auf den 31. Dezember 1999 weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum H öchstbetrag von monatlich 45,10 Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und di e Antragstellerin h i n- sichtlich des Resta usgleichs, de ssen Gesamthöhe in der Entscheidungsformel mit monatlich 455,23 worden ist , auf den schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich verwiesen. Mit ihrem am 17. Mai 2010 bei G ericht eingegangenen An trag begehrt die A ntragstellerin, die seit dem 1. Juli 2010 eine gesetzliche Altersrente b e- zieht, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner nach Einholung eines Sachverständige n- gutachtens dazu v erpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab März 2013 eine monatliche Ausgleichs rente in Höhe von 1.120,38 und für de n Zeitraum vo n Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstands betrag in einer Gesamthöhe von 36.226,68 nebst Zinsen zu zahlen . Ferner hat es den Antragsgegner d a- zu verpflichtet, seinen Anspruch auf " Leistungen auf betriebliche Altersverso r- gung " f ür die Zeit ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von 1.120,38 an die Antragstellerin abzutreten. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der si ch im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die Zeit ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausg leichsrente von mehr als 450,65 h- 5 6 - 6 - lung eines Rückstandsbetrages von mehr als 14.420,75 r- pflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antra g- stellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragste lle rin ab N o- vember 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26 (richtig:) Oktober 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamth öhe von 51.271,16 h- len. Darüber hinaus hat da s Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die PVS in Höhe von monatlich 1.230,62 PVS in Höhe von monatlich 55,64 erin abzutreten. Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Antrag sgegners , der seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung das Folgende ausgeführt: Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpa s- sungen des Anrechts seit dem Ende der Ehezeit seien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu 7 8 9 - 7 - berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorg e- tragen, dass seine Versorgung en teilweise auf einem nacheh ezeitlichen berufl i- chen Aufstieg beruhen. Vielmehr beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der PVS, welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan au s dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner nachehezeitlich verbesserte, individuell ausg e- handelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte. Die Trennungsv ereinbarung vom 22. September 1999 habe keinen Ei n- fluss auf die gesetzliche Ehezeit gehabt , die (erst) am 31. August 2001 geendet habe. Es müsse im vorliegenden Fall zunächst der Ehezeitanteil der Rente b e- zogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis z um 31. August 2001 ermittelt und hiervon der Anteil der Rente abgezogen werden, der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 erworben worden sei. Einen darüber hinaus g e- henden Regelungsgehalt habe die notarielle Vereinbarung nicht. Insbesondere sei keine Vereinbarung zur Höhe der s chuldrechtlichen Ausgleichsrente getro f- fen worden; vielmehr seien die Beteiligten offensichtlich davon au sgegangen, dass die bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien. Der Ehezeitanteil be ider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnu ng sei für beide Verso r- gungen von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 (519 Monate) auszugehen. Dabei sei grun d- sätzlich auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit und nicht auf 10 11 - 8 - den Zeitpun kt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mi t- gliedschaft in der einzelnen Versorgungseinrichtung des Betriebes abzustellen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils seien die jeweiligen, von dem Antragsgegner bezogenen Bruttover sorgungen. Der Ehezeitanteil dieser Renten sei nach dem eheze itlichen Verhältniswert von 411 Monaten zu 519 Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während d er Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsv ereinbarung mit einem Ve r- hältnis wert von 20 Monaten zu 519 Monaten abzusetzen. Anzurechnen sei d a- nach der im Scheidungs urteil bereits erfolgte Teilausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, u nd zwar vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffen t- lich - rechtl ichen Teilausgleichs sei nach § 53 VersAusglG mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimm en. Hier sei von dem aktuellen Rentenwe rt aus dem Dezember 199 9 (48,29 DM) auszugehen, weil der Teilausgleich seinerzeit unter Anwendung dieses Rentenwerts vorg e- nommen worden sei. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nunmehr auch di e Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken - und Pflegevers i- cherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der Ausgleichswert ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden . Liege das Einkommen des Ausgle ichspflichtigen oberhalb der Jahre s- arbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten V ersicherungstarif vereinbarte Selbstb e- teiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Aufwe n- dung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG hande le. Auch werde übe r- wiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken - und 12 - 9 - Pflegeversicherung nur insoweit be rücksichtigungsfähig seien, als sie auf Lei s- tungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung en t- sprächen. Im Streitfall könnte n allerdings die tatsächlichen Beiträge des A n- tragsgegners zur privaten Kranken - und Pflegeversicherung angese tzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nachgewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein nach Art und Umfang de n Leistungen der geset z- lichen Kranken - und Pflegeversicherung entspreche nder Versicherungsschutz gewährt werde . II. Die se Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen s tand . 1. Die Antragstellerin hat was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Fr a- ge stell t dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtl i- chen Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG. Die Höhe der schuldrech t- lichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert , d.h. der Hälfte des Eh e- zeitanteils der laufenden Brutto versorgung , abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendu ngen. Hat das Fam i- liengericht wie hier bereits in seiner Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der Sche i- dung Feststellungen zur Höhe des vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleichs getroffen , e rwachsen diese nicht in Rechtskraft und sind für eine spätere En t- scheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung nicht bindend (vgl. S e- natsbe schluss vom 25. Februar 2004 XII ZB 208/00 FamRZ 2004, 1024, 1025). 13 14 - 10 - 2 . Ebenfalls zu Recht ist das Beschw erdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichswerts die an den Antragsgegner geleist e- ten Bruttorenten in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind . Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch. a) Zwar lässt sich der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG entnehmen , dass das Ehezeitende als Bewertungsstichtag auch für die Bewertung laufender schuldrechtlich auszugleichender Versorgu n- gen maßgebend ist. Der zum Ende de r Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezei t- lichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berec h- nung des schuldr echtlichen Ausgleichsanspruchs. b) Bei dem erst mit Rentenbeginn geschuldeten Wertausgleich nach der Scheidung sind n ach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG aber die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen z u berücksichtigen . Diese Vorschrift knüp ft an den Regelungsgehalt von § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB an und soll beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglic h des Bewertung s- stichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vg l. bereits BT - Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB ) . Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein öffentlich - rechtliche r Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtig te statt dessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser bezogen auf das Ehezeitende kein eigenes Versorgungsanrecht, de s- sen nachehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann un angemessen, den Berechtige n darüber hinaus von je der Teilhabe an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden A n- rechts aus zuschließen. Als berücksichtigungsfähige " allgemeine Wertanpassungen " im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG kommen allerdings nur sol che Wertveränd e- rungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit au f- 15 16 17 18 - 11 - grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich infolge der geände r- ten wirtschaftl ichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Ve r- sorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben . Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitl i- chen Wertanpassungen , die (lediglich) zu einer planm äßigen " Aktualisierung " des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Se natsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 151 2 Rn. 13) . Beim schuldrechtlichen A usgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemein e, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rüc k- wirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN) . Wegen aller anderen fü r den Wertausgle ich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an. Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichti gen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen indiv i- duellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen berufl i- chen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen , beruhen (vgl. Senat sbeschlüsse vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 2 8 mwN und vom 11. Juni 2008 XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN ). 19 - 12 - c ) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht den nachehezeitlichen Anstieg der Versorgung des Antragsgegner s aufgrund der unmittelbaren Ve r- sorgungszusage der PVS zu Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG berüc k- sicht igt. aa) Nach § 2 des Versorgungsversprechen s der PVS in der Fassung vom 8. Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer d er PVS unmittelbar zugesagte Ruhegeld aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungs satz zusammen. Der dynamische Grundbetrag des R u- hegelds entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven Mita r- beiters der PVS in der " Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr " ; dieser Grundbetrag soll gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Ei n- tritt des Versorgungsfalls für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinau s- gehende Dienstj ahr um 1,5 % ansteigen . bb) Im Ausgangspunkt müssen solche Wertsteigerungen d ieses A n- rechts außer Betracht bleiben, die auf einer nachehezeitlichen und auf individ u- ellen Umständen beruhenden Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann d er Fall gewesen, wenn und soweit die PVS nach dem Ende der Ehezeit aufgrund b e- sonderer Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung an da s Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gek oppelt oder ihm einen erhöhten Steigerungs satz z u- gesagt hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Besch werdegericht zu Recht vermisst. cc) Im Übrigen deutet im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem E n- de der Ehezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfahren hat, allein auf der 20 21 22 23 - 13 - allgemeine n Einkommens entwicklung im Vergütungssyste m der PVS beruht, an de r das A nrecht des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt. (1) Dies lässt schon der Umfang der Wertsteigerung plausibel ersche i- nen. Nach de n Versorgungsauskünften der PVS betrug die für den Gru ndb e- trag der Versorgungszusage maßgebliche Vergütung in der " Vergütungsgru p- pe III/3. Berufsjahr " im Jahr 1999 monatlich 1.672 ,95 DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des Versorgungsfall s maximal erreichb aren Ste igerungssatzes von 43,5 % für den Antragsgegner nach dem Lohn niveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68 (entspricht 4.695,32 DM ) ergeben hätte. Demgegenüber hat die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner g ezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741 betragen ; die damit inne r- halb von zehn Jahren rechnerisch verbundene Wer tsteigerung in Höhe von rund 14 % lässt sich zwanglos mit der allgemeine n Lohne ntwicklung in Einklang bringen , die da s an die Vergütung eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der " Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr " angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners nachvollzogen hat. (2) Auch aus dem Vortrag des Antragsgegners, wonach " die H öhe der Versorgungszusage in Einzelbeschlüssen des Vorstands festgelegt " worden sei n soll , lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen . Das Vergütungssystem der PVS ist offensichtlich an Tarifwerke des öffentlichen Dienstes angelehnt. Es mag richtig sein, dass sich d er Vorstand d er PVS im Einzelfall die Beschlus s- fassung darüber vorbehalten hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Lohnanpassungen i m öffentlichen Dienst mit Blick auf d ie wir t- schaftliche Tragbarkeit in das Vergütungssystem der PVS übertragen werde n können. Das ändert indessen nichts daran, dass die jeweilige Entscheidung der 24 25 - 14 - PVS, die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst anzupassen, keinen individuellen Bezug zur Person des Antragsgegners und seiner Versorgungssituation aufweist. Vielmehr erfährt die Versorgung des Antragsgegners dadurch eine solche Wertverbesserung, die den Rechtsgrundlagen seiner Versorgung wegen der schon im Versorgung s- versprechen zugesagten Dynamik des Grundbetrages bereits a m Ende der Ehezeit latent inne gewohnt hat . d ) Nicht s anderes gilt für die dem Antragsgegner mittelbar über die U n- terstützungskasse zugesagte Versorgung, die sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem prozentualen Zuschlag zusammenset zt. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass einer nachehezeitlichen Wert steigerung des Anrechts individuelle U m- stände und keine Aktualisierung des Anrechts zugrunde lieg en . 3 . Die vom Beschwerdegericht vorgenomm ene Ermittlung des Ehezei t- a n teils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. a) Der Ehezeitanteil eines laufende n Anrecht s i s t wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsm e- thode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu be stimmen , wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Eh e- zeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht . Das ist hier, wie das Beschwerdeg e- richt zutreffend angenommen hat, weder bei der unm ittelbaren Versorgungsz u- sage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstü t- zungskasse der Fall . Beide Versorgung en beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages , welcher zusätzlich einer Steigerung unte r- lieg t , der en endgü ltige s Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsz u- gehörigkeit feststeht . Schon wegen de r Grundbetr äge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis 26 27 28 - 15 - zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückge legte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden ( vgl. Wick De r Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179) . Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Ve r- sorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG). b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden B e- triebszugehörigkeit zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 , 40 Abs. 2 VersAusglG) . aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersverso r- gungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Verso r- gung zugesagt worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an , weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezo gen wird ( vgl. Senatsb e- schlüsse vom 1. Juni 2011 XII ZB 186/08 FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9 . Oktober 1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 167 ; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter - G eschäftsführe rs vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 142/06 FamRZ 2007, 891 Rn. 9 ) . Daher sind gegebenenfalls auch solche Zeiten in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Ve rsorgung nicht aus ge wir kt haben . Insoweit ist das Beschwerdegericht für beide Versorgungen zutreff end von einer Gesamtzeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 ausg e- gangen ; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. 29 30 - 16 - bb ) Rechtsfehlerfre i ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Beschwerdegericht eine gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt hat . Insoweit greifen die Verfa h- rensrügen der Rechtsbeschwerde gegen die Festst ellungen des Beschwerd e- gerichts zum Zeitpunkt der Zustellung des von dem Antragsgegner ges tellten Scheidungsantrages (14. September 2001) nicht durch. Es ist offensichtlich , dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zustellungszeitpunkt nicht ohne jede Grundlage, sondern nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind , aus denen sich der Zustellung s- zeitpunkt ergibt . Zudem sind die Beteiligten bereits im Rahmen der Hinweisve r- fügung des Beschwerdegerichts vom 20. August 2013 auf diesen zutref - fenden Zustellungszeitpunkt hingewiesen worden . Danach hat keiner der B e- teiligten mehr behauptet , dass die Ehe auf einen " im Januar 2000 " eingereic h- ten und " alsbald zugestellten " Scheidungsantrag geschieden worden sei; dass dies im Übrigen offenkundig nicht richtig gewesen sein konnte , erschließt sich bereits aus dem Geschäftszeichen des amtsgerichtlichen Scheidungsverfa h- rens (37 F 297/01) . 4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der notariellen Vereinb arung vom 22. September 1999 nicht, dass die Antragstell e- rin von der Wertentwicklung der von dem Antragsgegner bei der PVS erworb e- nen Anrechte nach dem 31. Dezember 1999 schlechthin ausgeschlossen we r- den sollte. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur ei ngeschränkt übe r- prüfbare Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht (vgl. S e- natsbeschluss vom 6. Nov ember 2013 XII ZB 434/1 2 FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN) hält insoweit den Angrif fen der Rechtsbeschwerde stand. a) Grundsätzlich können die E hegatten nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Verso r- 31 32 33 - 17 - gungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 XII ZB 604/12 FamRZ 2013, 1361 Rn. 18 und vom 18. J uli 2001 XII ZB 106/96 FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat d as Beschwerdegericht der Trennungsvereinbarung ein en Tei l- ausschluss des Versorgung sausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 entnommen; im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berück sicht i- gung eines auf den 31. Dezember 1999 vorgezogenen Ehezeitendes rechtens ist . Dies e Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. b) Bei einem schuldrechtlichen (Rest - )A usgleich hat der Ausgleichsb e- rechtigte sowohl nach dem früheren (§ 1 587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch nach dem derzeitigen Rechtszustand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszuglei chenden Anrechts auch nach dem Ende der Ehezeit teil ; mit der (bloße n ) Vereinbarung eines vertraglich vorgez o- genen Ehezeitendes wird daran nichts geändert . Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zw i- schen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfol g- ten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit d essen Wertsteigerung auf individuel len Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur B e- amtenbe förderung). Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich i m vorli e- genden Fall aber ( auch ) in der ausgeklammerten Z eit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 nicht feststellen. c ) Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfa l- 34 35 - 18 - lenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. W ick Der Versorg ungsausgleich 3. Aufl. Rn. 774). Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil wie hier nach § 4 0 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird , muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich be rechnet werden ; d abei ist die ehezeitanteilige V ersorg ung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungs zeit zu der gesamten Beschä f- tigungs zeit entspricht (vgl. Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 Vers AusglG Rn. 13 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 200 3 XII ZB 75/02 FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297 ) . Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht im Ausgangspunkt den oben dargelegte n A n- forderungen. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit einem Quotienten von 0,7919 (entspricht 411 Monate ehezeitliche Beschäftigungszeit /519 Monate Ge - samtbeschäftigungszeit ) den jeweiligen Ehezeitanteil der beiden Versorgungen bestimmt und die dadurch e rmittelten Beträge anschließend um d ie ausz u- schließenden Beträge bereinigt, d ie mit einem Quotienten von 0,0 385 (en t- spricht 20 Monate au sgeklammerte Beschäftigungszeit /519 Monate Gesamtb e- schäftigungszeit ) er rechnet worden sind. Es hätte sich im Übrigen rec hnerisch das gleiche Ergebnis ergeben, wenn die gesamte Beschäftigungszeit (519 Mo - nate) zu der bis zum vertraglich vorgezogenen Ehezeitende am 31. Dezember 1999 zurückg elegten Beschäftigungszeit (391 Monate) ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus erge bende Quotient ( 0, 7534 ) mit den jeweils an den A n- tragsgegner gezahlten Ruhegeldern multipliziert worden wäre. 36 - 19 - 5. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des B e- schwerdegerichts zur Ermittlung des B etrags , der wegen seiner bereits erfol g- te n Einbeziehung in den erweiterten öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s- gleich nach früherem Recht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auf die schuldrechtl i- che Ausgleichsrente anzurechnen ist. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt i n- soweit gegen die Berechnungen des Besc hwerdegerichts keine Einwendungen. a) Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurech nen, so ist dessen Wert gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bes timmen (Hochrechnungsmethode) . Dabei spielt es keine Rolle mehr , ob der ausgegl i- chene Teilbetrag zuvor beim öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert - Verordnung dynamisiert worden war oder nicht . Eine " Entdynamisierung " des Teilausgleichsbetrags kommt nach der Aufhebung der Barwert - Verordnung nicht mehr in Betracht ( vgl. J ohannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 53 VersAusglG Rn. 3 ff.; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 672; Ruland Versorgungsausgleich 4. Auf l. Rn. 790 f.; BeckOGK/ Müller - Tegethof f BGB [Stand: September 2015] § 53 VersAusglG Rn. 10 ). B e- reits zum früheren Rechtszustand hat te der Senat im Übrigen die Hochrec h- nungsmethode in solchen Fällen gebilligt, in denen der öffentlich - rechtliche Teilausgleich unter Anwendung eine r außer Kraft getretenen Fassung der Ba r- wert - Verordnung durchgeführt worden war ( Senatsbeschlüsse vom 20. Dezem - ber 2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363, 364 mwN und vom 9. November 2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323, 324 f.). b) Das Beschwerdeger icht hat das im öffentlich - rechtlichen Teilaus - gle ich übertragene und auf den 31. Dezember 1999 bezogene Anrecht der g e- setzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 45,10 (entspricht 88,20 DM) zum Zwecke der Aktualisierung mit Hilfe des am 31. Dezember 1999 37 38 39 - 20 - geltende n aktuellen Rentenwert s (48,29 DM) in 1,8265 Entgeltpunkte umg e- rechnet. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidung sverfahren den erweiterten Teilausgleich nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die d as Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senats beschluss vom 18. Juli 2001 XII ZB 106/96 FamRZ 2001, 1444, 1446) . Nachdem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentli ch - rechtlichen Teilausgleich rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin Rentenanrechte mit einem vom Ende der gesetzlichen Eh e- zeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des Te ilausgleichsbetrags Rechnung g e- tragen werden. 6. Auch die Behandlung der Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind zur Wahrung des H albte i- lungsgrundsatzes vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichb are Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken - und Pflegeversicheru ng (vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 55). b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895 , 1899 ; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 4 UF 143/11 juris Rn. 52; Johannsen /Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; 40 41 42 - 21 - NK - BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA - FamR/Wagner/ Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl a uch Hauß/Bührer Versorgungsau s- gleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK - BGB/ Gu tdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Be - schwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlung s- kosten keine verglei chbaren Auf wendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind. Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Regi e- rungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbe i tr ä- gen vorgesehen , wodurch in ausdrückli cher Abkehr von der durch die frühere Senatsr echtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senat s- beschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhän gig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 64 ) . Erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages ist die Regelung auf " vergleichbare Aufwendungen " ausgedehnt worden , weil mit dieser Ergänzung eine Klarstellung bezweckt war , die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten Ausgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte ( BT - Drucks. 16/11903 S. 55). Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung " vergleich bare Aufwendungen " ausschließlich solche Belastungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725) . Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskoste n im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei - und Ve r- bandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Sat z 1 SGB V) oder für Krankenhausb e- handlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) vom tatsächlichen U m- 43 - 22 - fang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 4 UF 143/11 juris Rn. 52; Joha nnsen /H enrich/Holzwarth Familienrecht 6 . Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38) . c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG b e- rücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken - und Pflegeve r- sicherung entspricht es zwar einer verbr eiteten Auffassung, dass etwa mit Hi l- fe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsa n- tei l - Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) solche Prämiena nteile herausgerechnet werden müssten , die ein zusätzliches u nd das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung überste i- g endes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 4 UF 143/11 juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673 ; NK - BGB /Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18 ; BeckOGK/Fric ke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37). In dieser Allgemeinheit erscheint dies aber zweifelhaft. Weder aus de m Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Be i- trägen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Gerade dann, wenn der privatver sicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat, erscheint es unter dem Gesichtspunkt des der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zugrunde liegenden Halbteilungs grundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Ma ß- stab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen. Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner g ewählte Versicherungstarif nach den Feststellungen des B e- 44 45 - 23 - schwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegn er aufgebrachten Be i- träge zur privaten Krankenversicherung zu Recht in voller Höhe berücksic h- tigt. d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe (allein) von der auszugleichenden Betriebsrente abzusetzen seien, weil diese Beiträge einkommens un abhängig gezahlt werden müssten . aa) Richtig ist dabei, das s die Aufwendungen des Antrags gegner s für seine private Kranken - und Pflegeversicherung unabhäng ig von der Höhe se i- ner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betriebl i- chen Altersversorgung sind und deshalb nicht unmittelbar dem Ausgleichswert zugeordnet werden können . Da dem Antragsteller indessen seine gesamten Alterseinkünft e für die Aufbringung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung stehen, ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, seine gesetzliche Rente bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu lassen, welcher Teil der Beiträge zur privaten Kranken - und Pflegever sicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG a uf den Ausgleichswert entfällt. bb) Teilweise wird vertr eten, dass Aufwendungen zur privaten Kranken - und Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert " entfallen " , wenn dem Ausgleichspflicht i- gen selbst nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoa lterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeit s- entgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V lie gen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den Halbte i- lungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; 46 47 48 - 24 - Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK - BGB/Götsche 3. Aufl. § 2 0 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK /Fric ke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keine r weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmit telführer gün s tig nicht nähergetreten ist. cc) Das Beschwerdegericht hat den auf d en Ausgleichs wert entfallende n Anteil der privaten Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsge g- ners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken - und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 4 UF 143/11 juris Rn. 44 ; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen /Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK - BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK /Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64). Gegen diese Berechnung s- weise lassen sich aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben . dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur priv a- ten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur ge setzlichen Kranke n- versicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) , deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberec h- nung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an se i- nen Versicherun gsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 4 UF 143/11 juris Rn. 44 ; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899). Dies ist für den Antragsgegner günstig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nic ht beanstandet. 49 50 - 25 - III. Das Rechenwerk der angefochtenen Entscheidung leidet allerdings i n- soweit an einem offensichtlichen Fehler, als das Beschwerdegericht hinsichtlich der aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS einerseits und der mi t- telbaren Ve rsorgungszusage durch die Unterstützungskasse der PVS andere r- seits gezahlten Bruttorenten von unrichtige n Werte n ausgegangen ist . Zwar hat das Beschwerdegericht den gesamten Bruttorentenbetrag, der dem Antrag s- gegner durch seine betrieblichen Versorgungsträ ger geleistet wird, in der Su m- me für alle betroffenen Zeiträume zutreffend ermittelt. Es hat d en Gesamtb etrag allerdings ersichtlich wegen einer fehlerhaften Auswertung der in den G e- haltsbescheinigungen mitgeteilten kumulierten Jahresbeträge nicht rich tig zw i- schen den beiden unterschiedlichen Versorgungen aufgeteilt. Dieser Fehler wirkt sich jedenfalls auf den Ausspruch des Beschwerdegerichts zur Abtretung künftiger Versorgungs ansprüche gegenüber den beiden Versorgungsträgern aus. Der Senat kann die erforderliche Korrektur selbst vornehmen. Auswei s- lich seiner Gehaltsnachweise betrugen die durchschnittlichen Bruttorenten des Antragsgegners zuletzt aus der unmittelbaren Versorgungszu sage der PVS monatlich 2.903,67 und aus der mittelbaren Versorgung s- zusage über die Unterstützungskasse der PVS mo natlich 937,50 166,17 h- nungsweg ergibt sich, dass von der insowei t vom Beschwerdegericht zutre f- fend ermittelten laufenden monatlichen Ausgleichsrente in einer Gesamthöhe von 1.286,2 6 der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ei n Teilbetrag in Höhe von 313,93 Unterstützungskasse entfallen. 51 52 - 26 - Insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 30 F 134/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2013 - 1 7 UF 58/13 - 53
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