BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 586 /1 4 vom 8 . Juli 2015 i n der Unterbring ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 4 Zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine in der zugestellten Ausfert i- gung fälschlicherwei se nicht als solche bezeichnete einstweilige Anordnung. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - LG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Juli 2015 durch den Vorsitzende n Richter D os e , die Richterin We ber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13 . Oktober 2014 wird verwo r- fen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebüh renfrei. Gründe: I . Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Unte r- bringung in einer geschlossenen Einrichtung. Für die Betroffene wurde am 5. September 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Auf Antrag der Betreuerin ha t das Amtsgericht mit einstweiliger A n- ordnung vom 11. September 2014 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 22. Oktober 2014 genehmigt. Die der Betroffenen zugestellte Ausfertigung der Entscheidung lässt den Char akter einer vorläufigen Anordnung nicht erkennen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die B e- troffene die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts - und Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben. 1 2 - 3 - II . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, da der angefochtene Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. Denn das Amtsgericht hat in dem de m Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nur über die vorläufige Unterbringung der Betroff e- nen gemäß § 331 FamFG entschieden. 1. Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der der Betroffe nen zugestellten Ausfertigung des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass das Amtsgericht nur eine vo r- läufige Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung g e- mäß § 331 FamFG genehmigen wollte. a) D ie Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich jedoch allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassen en Entscheidung . Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wird in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheite n der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine Entscheidung existent ( Keidel/Meye r - Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88; MünchKom mFamFG/Ulr ici 2. Aufl. § 38 Rn. 31). D as Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorges e- henen Verfahrens abändern (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Zudem kann eine Entsc heidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gege n- stand eines Rechtsmittels sein (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) . Wegen dieser Wirkungen können Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Bekanntg a- be an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung durch den Urkundsb e- 3 4 5 - 4 - amten der Geschäftsstelle die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht veränder n . Nur für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfristen kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigu ng an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 XII ZB 75/00 NJW 2001, 1653, 1654 mwN zu § 317 ZPO). b) Im vorliegenden Fall ergibt sich a us der in der Akte befindlichen U r- schrift des angefochtenen Beschluss es zweifelsfrei, dass das Amtsg ericht nur im Wege einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Unterbringung der B e- troffenen entschieden hat . Der vom Richter unterzeichnete und an die G e- schäftsstelle übergebene Formularb eschluss ist als " Vorl. Unterbr ingung d. einstw. Anordnung incl. Beschlussfassung nach § 1846 BGB " überschrieben. Im Besc hlusstext ist ausgeführt, dass " die vorläufige Unterbringung d. Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung " genehmigt werde. Zusätzlich ist auf dem vo r- gedruckten Formblatt der Textbaustein markiert , wonach " die Notwendigkeit der vorläufigen Unterbringung durch die Anhörung d. Betroffenen und den unmitte l- baren Eindruck " werde. Schließlich wird in der Recht s- mittelbelehrung des Beschlusses auf die für die Anfechtung einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgebliche Beschwerdefrist von zwei Wochen ( § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ) hingewiesen . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter Beachtung des sogenan n- ten Meistbegünsti gungsgrundsatzes statthaft. Danach dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erle i- den. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach d er Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Recht s- 6 7 8 - 5 - mittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig w ä- re. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachte i- len schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (Senatsb e- schluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Er kann daher auch herangezogen werden, wenn der Inhalt einer Entscheidung im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder un klar ist (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 109). Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte En t- scheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des I n- stanzenzugs (Senatsb eschluss vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN). Daher kann die Betroffene im Hinblick auf den Ausschluss der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit ihrer Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herle i- ten. 3 . Schließlich rechtfertigt die Erledigung der Unterbringung keine andere Beurteilung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geä nderten Antrag fortz u- setzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern 9 10 - 6 - besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Insta n- zenzuges. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl . BGH Beschluss vom 12 . Mai 2011 V ZB 135/10 FGPrax 2011, 253 Rn. 6 ). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 11.09.2014 - 10 XVII 106/14 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.10.2014 - 5 T 394/14 -
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