BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 587/11 vom 19. September 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 a) Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt , wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfa h- renskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist. b) Ziel eine r solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanor d- nung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahren s- kostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372). BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11 - OLG Jena AG Arnstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke , Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten wird der B e- schluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesc hwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Staatskasse wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebewilligung. Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverb un d- verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsa n- wältin gewährt . Hiergegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe (nur) unter der Auflage einer Einmalzahl ung aus seinem Vermögen in Höhe von 932,98 bewilligen, weil er über ein einzusetzendes Vermögen in Form eines Rüc k- kaufswertes aus s einer Lebensversicherung verfüge, mit dem er die angefall e- nen Gerichts - und Anwaltskosten bestreiten könne. Das Oberland esgericht hat 1 2 - 3 - die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bezirk s- revisorin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 57 4 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann e ine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfi n- de t , wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sin d , nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältniss en Zahlungen zu leisten habe. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe zu erre i- chen, sei deshalb nicht statthaft. Es seien nur Beschwerdeanträge zugelassen, die darauf gerichtet seien, dem Antr agsteller die Leistung von Zahlung en auf die Kosten der Verfahrensfü hr ung aufzuerlegen. D er Antragsteller wäre allerdings mit dem Rückkaufswert aus seiner L e- bensversicherung unter Beachtung des Schonvermögens in der Lage, die g e- samten Kosten des Verfahr ens (hier 932,98 t- lich der Antrag der Staatskasse abziele. Bei dieser Konstellation wäre aber dem Antragsteller von Anfang an keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gew e- sen. Soweit nämlich die Einmalzahlung die Höhe der Verfahrenskosten erre i- 3 4 5 6 7 - 4 - che, s eien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben. Es fehle insoweit an der Voraussetzung des § 114 ZPO, dass der Beteiligte die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen könne. Bereits aus diesem Grund kö n- ne die Staatskasse ihre Beschwerde nicht wirksam darauf stützen, dass das Amtsgericht eine Einmalzahlung hätte anordnen müssen. Auch wenn die B e- schwerde nicht ausdrücklich die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeg e- suchs verfolg e, lieg e jedoch in der Anordnung der Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen eine Verweigerung, da lediglich pro forma der Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe. Darüber hinaus würde mit dieser Argumentation das eingeschränkte Besc hwe r- derecht der Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt. Eine andere Konstell a- tion wäre allenfalls für Fälle denkbar, in denen die Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht zeitnah erfolgen könne und deshalb der zu zahlende Betrag unter Bewilligung von V erfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine zeitnahe Verwertung der Leben s- versicherung im Regelfall möglich sei. b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO fi n- det die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Ve r- fahrenskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf g estützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlung en zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahren skostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehler haft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem 8 9 10 - 5 - Vermögen angeordnet worden sind. D ieses Beschwerderecht soll nach de r I n- tention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderha ushalte dienen (vgl. BT - Drucks. 10/6400 S. 48) ; es so ll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anor d- nung von Zahlung en nach § 120 ZPO erreicht werden können . Dementspr e- chend ist de r Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein B e- schwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Ko ntro l- le von Bewilligungsentscheidungen , in denen Prozesskostenhilfe ohne Za h- lungsanordnung bewilligt worden ist (BGH B eschluss vom 17. November 2009 VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2010, 494 Rn. 3 mwN). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH B e- schlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2010, 494 Rn. 4 und BGHZ 119, 372 , 374 f. ). bb) Gemessen hieran hätte das Beschw erdegericht die Beschwerde der Staatskasse nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO sind vielmehr erfüllt. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenh ilfe bewilligt. Hiergegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers anzuordnen. (1) Dass die Bezirksrevisorin dabei zunächst beantragt hat, die zu za h- lende Summe auf den Betrag festzusetzen , der den angefallenen Gerichts - und Anwaltskosten entspricht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entg e- gen. Unzulässig wäre dagegen ein Antrag, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steh t das Begehren der Staatskasse nicht einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Auch 11 12 13 14 - 6 - wenn der zunächst von der Staatskasse bezifferte Betrag nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegericht s den Kosten der Verfahrensführung entspricht , bliebe selbst be i einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe die Bewill i- gung der Verfahrenskostenhilfe bestehen. Es handelt sich entgegen der Auffa s- sung des Beschwerdegerichts auch nicht nur um eine "pro forma" - Aufrechterhaltung des Bewilligungsbeschlusses. Denn die Zahlungsanordnung lässt die in § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 ZPO geregelten Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe unberührt . (2) Folgte man der Auffassung des Beschwerdegericht s , gelangte man zu Ergebnissen, die mi t Sinn und Zweck des § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen wären. So könnte die Staatskasse zwar in den Fä l- len, in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in Fä l- len, in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht. c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und deshalb kein e Feststellungen dazu getroffen hat, ob gemäß § 120 ZPO Zahlungen festzusetzen sind . Damit ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entsche i- dung zurückz u verweisen, wobei das Beschwerdegericht die in den Senatsb e- schlüssen vom 9. Juni 2010 (XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 und 15 16 - 7 - XII ZB 55/08 - VersR 2011, 1028) aufgestellten Grundsätze zu beachten h a- ben wird. Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 - 51 F 28/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 WF 493/11 -
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