BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 588 /11 v om 31 . Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 219 Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder pr ivater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beei n- trächtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorges e- henen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine f i- nanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 und vom 25. November 1981 IV b ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - KG Ber lin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Oktober 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den B eschluss de s 3. Zivil senats - Senat für Fami liens achen - des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2011 wird auf Kos ten des Antragsgegners zurückg e- wiesen . Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Auf den am 2 5 . M ärz 20 08 zugestellten Scheidungsantrag hat d as Fam i- liengericht die am 16. September 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) unter Abtrennung der Folges a- che Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und nach dem 1. September 2009 wi e- der aufgenommen. Während der Ehezeit ( 1. September 2000 b i s 2 9 . Februar 2008, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann unter anderem eine b e- trie b liche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH mit einem Kapita lwert von 3 . 698,41 . Bezüglich dieses Anrechts hat das Familiengericht angeordnet, dass im Weg e der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bosch Pensionsfonds AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 924,61 gen werd e. 1 - 3 - Hiergegen hat die Bosch Pensionsfonds AG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die Robert Bosch GmbH Verso r- gungsträger des auszugleichenden Anrechts sei, der Ausgleichswert nicht 924,61 Anrecht nicht intern, sondern extern zu teilen sei. D as Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben , im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Robert Bosch GmbH zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.849,21 bezogen auf den 29. Februar 2008 bei der Deutschen Rentenvers i- cherung Berlin - Brandenburg begründet und angeordnet, dass die Robert Bosch GmbH an die Deutsche Rentenversicherung Berlin - Brandenburg einen Betrag von 1.849,21 et sich die zugelassene Recht s- beschwerde des Ehemanns. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf das Verfahren zum Vers orgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. Septemb er 2009 gel - tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wiederaufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlü s- se vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das auszugleichende Anwartschaftsrecht bestehe nicht bei der B e- schwer deführerin, sondern bei der Robert Bosch GmbH . Demzufolge könne nur 2 3 4 5 6 - 4 - eine dortige Rentenanwartschaft ausgeglichen werden. Der Wert der Anwar t- s chaft belaufe sich auf 3.698,41 b- teilungsgrundsatz 1.849,21 betrage. Au f Verlangen des Versorgungs trägers sei das Anrecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen , da der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übers chreite (§ 17 VersAu s glG ) . Vom Ausgleich des Anrechts sei auch nicht gemäß § 18 Abs. 2 Ver sAusgl G abzusehen. Zweck der Vorschrift sei es vor allem, dem zuständ i- gen Versorgungträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters en t- stünde; außerdem solle die Bildung von Splitterversorgungen vermieden we r- den. Diese Belange der Verwaltungseffizienz seien gegen d as Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Hier sei d as Interesse der Ehefrau an einer Teilhabe an der Anwartschaft förd e- r ungswürdiger als das Interesse des Ehemanns an einem ungeschmälerten Bezug dieses Anrechts. D er Ehemann habe dem Ausgleich des Anrechts im ersten Rechtszug auch nicht widersprochen und gegen die Entscheidung des Familiengerichts keine Beschwerde eingelegt. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. D as Oberlandesgericht hat die externe Teilung des Anrechts zu Recht angeordnet . a ) Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG durfte das Obe r- la ndesgericht den Ausgleich des unter der Bezeichnung " BVP Firmenbeiträge " erworbenen Anrechts auch zu Lasten des Ehemannes abändern und eine Za h- lungspflicht der Robert Bosch GmbH begründen . Nach ständiger Rechtsprechung wird ein am Verfahren über den Ver so r- gungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger 7 8 9 - 5 - durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in s eine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/88 - FamRZ 1990, 1099 und vom 25. November 1981 IV b ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156). Dasselbe gilt seit dem I nkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einb e- zogenen betrieblichen (Senatsbeschlu ss vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 ) und privaten Versorgungsträger (vgl. Keidel/Meyer - Holz Fa mFG 17. Aufl. § 59 Rn. 72 f. ; Holzer/Netzer FamFG § 59 Rn. 20 ) . Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Ve r- sorgungsausgleich an, so bildet das betroffene Anrecht insgesamt den B e- schwerdegegenstand . Besteht das auszugleichende Anrecht nicht bei dem im Beschluss genannten Versorgungsträger, so ist auf seine Beschwerde hin nicht nur die zum Ausgleich des Anrechts getroffene Anordnung aufzuheben, so n- dern derjenige Versorgungträger i n der Beschwerdeinstanz neu zu beteiligen, bei dem das Anrecht tatsächlich besteht ( vgl. § 219 Nr. 2 FamFG) , und über den Ausgleich des Anrechts insgesamt neu zu entscheiden . b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Eheman n in Gestalt der " BVP Firmenbeiträge " erworbene betriebliche A l- tersversorgung dem Versorgungsausgleich unterfällt, obgleich sie in der Lei s- tungsphase nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalleistung g e- richtet ist. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dien t und auf eine 10 11 - 6 - Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Lei s- tungsform auszugleichen. Bei der Altersversorgung " BVP Firmenbeiträge " ha n- delt es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass es - anders als nach der bis zum 1. September 2009 geltenden Rechtslage (vgl. Senatsbeschlus s vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - FamRZ 2005, 1463) - u n- abhängig von der Leistungsform auszugleichen is t (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16) . c) Mit seiner Entscheidung, den geringen Ausgleichswert aus der Ve r- sorgung " BVP Firmenbeiträge " auszugleichen, hat das Oberlandesgericht auch das ihm durch § 18 Abs . 2 VersAusglG eingeräumte tatrichterliche Ermessen rechtsfeh lerfrei aus geübt. aa) § 18 Abs. 2 VersAusglG bestimmt, dass einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen. Das bedeutet, dass geringwertige Anrechte nur dann auszugleichen sind, wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen. Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind, lässt das Gesetz offen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 30. N o - vember 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 19 ; v gl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60 ), will die in § 18 VersAusglG enthaltene Regelung eine An t- wort auf solche Fallkonstellationen geben, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhä ltnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vo r- teilhaft ist. Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwä r ters - wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entsp richt - ein geme s- sen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäß ig hoher Verwaltung s aufwand 12 13 14 - 7 - ent steht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher die Belange der Verwaltungse f- fizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleich s- berechtigten Ehe gatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuw ä- gen. Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht außer Betracht bleiben; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vo rschriften und Ermessensen t- scheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksi chtigen (BT - Drucks. 16/10144 S. 45). Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG be - zweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Au s- gleichs rechtfertigenden Maße erreicht w erden, gebührt dem Halbteilung s- grundsatz der Vorrang. bb) Gemessen daran hat das Oberlande sgericht sein Ermessen in rech t- lich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt die Erm essensausübung einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob d as Oberlandesgericht sein Erme s- sen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verk annt hat und ob es die gesetzl i- chen Grenzen des Ermessens überschrit ten oder d avon einen unsachgem ä- ßen, de m Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. S enatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 21 mwN ). Im vorliegenden Fall hat das Oberla ndesgericht seine Ermessenserw ä- g ungen letztlich tragend darauf gestützt, dass die - bei der externen Teilung von vornherein nur in geringe re m Maße vorliegenden - Belange der Verwaltungse f- fizienz hinter dem als förderungswürdig zu erachtenden Interesse de r Ehefrau an der Erlangung des - w enn auch nur gering werti g e n - Anrecht s zurücktr eten . 15 16 17 - 8 - Das entspricht der Senatsrechtsprechung ( Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII Z B 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 22) , wonach die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwert igkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtferti gen vermag. Auch wird durch die a n- geordnete Teilung kein unwirtschaftliches Kleinst anrecht begründet. Dose Klinkhammer Gün ter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 20.01.2011 - 177 F 2737/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 UF 63/11 -
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