ECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB589.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 589/17 vom 14. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 a) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 ). b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus , dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller releva n- ten Umstände Gründe von erheblich em Gewicht ergeben, die gegen die B e- stellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete G e- fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18 . Oktober 2017 XII ZB 222/17 FamRZ 2018, 55). BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 7 4jährige Betroffene leidet an einer d emenziellen Symptomatik, w e- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Sie hatte ihrer Nichte eine Vorsorge - und Bank vollmacht erteilt, welche sie durch A n- waltsschreiben vom 8. Juni 2017 widerr ufen hat. Ihrer Schwägerin hatte sie e benfalls eine Vorsorgevollmacht erteilt. D ie Betroffene wurde b ei der Erled i- gung ihrer Angelegenheiten durch den mit ihr seit zwölf Jahren verbundene n Lebensgefährte n unterstützt , mit dem sie während des laufenden Rechtsb e- schwerdeverfahrens die Ehe geschlo ssen hat . 1 - 3 - Auf Anregung der Nichte und der Schwägerin hat d as Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung e i- nes Heim - Pflegevertrages, Entgeg ennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten - und Sozial l eistungsträgern sowie Wo h- nungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligte n zu 1 als Berufsbetreue r best ellt . Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie sich g e- gen die Betreuerauswahl wendet und die Bestellung ihres Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns als Betreuer erstrebt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen ; h ierge gen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Entgegen dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen , die zu einer freien Wi l- lensbildung ni cht mehr imstande sei, komme ihr Lebensgefährte als Betreuer nicht in Betracht, weil gewichtige Umstände gegen seine Bestellung sprächen. Zwar kümmere er sich zuverlässig um die Betroffene, pflege sie und se t- ze sich für sie ein. Es entspreche jedoch eher dem Wohl der Betroffenen, einen neutralen Betreuer zu bestellen. Fraglich sei bereits, ob sich der Lebensgefäh r- te im Zusamme nhang mit der Anlage von 45.000 Wohle der Betroffenen eingebracht habe , da hiermit gewisse Risiken in Kauf genommen worden seien . 2 3 4 5 6 - 4 - W eil die Betroffene ihre eigene Willensentscheidung einer fremd für sie getroffenen Willensentscheidung nicht mehr entgegensetzen könne , sei sie b e- sonders s chutzbedürftig . Würde unter diesen Umständen der Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt, sei mit weiteren Konflikten zwischen ihm und der restlichen Verwandtschaft zu rechnen , was eine Belastung für die B e- troffene d arstellen würde . Derartige Situationen könnten vermieden werden, indem eine neutrale Person als Betreuer bestellt werde. Dann sehe sich auch der Lebensgefährte selbst keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten au s- gesetzt und könne sich voll der Betroffe nen widmen. Darüber hinaus sei nicht klar, ob der Lebensgefährte den Gesundheit s- zustand der Betroffenen richtig einschätze und entsprechend dem gesundheitl i- chen Zustand der Betroffenen hand e le , nachdem er die Begutachtung der B e- troffenen für nicht erford erlich gehalten und eine medizinische Abklärung bei einem Neurologen verhindert habe . Letztlich fordere das Amt des Betreuers auch ein gewisses Maß an U m- gänglichkeit. Dieses fehle dem Lebensgefährten, wenn er verlange, dass jeder, der zu ihm oder seiner Lebensgefährtin auf da s Grundstück komme, sich au s- weisen müsse, ansonsten er sich nichts gefallen lasse . Gleiches gelte , wenn er die Kommunikation zwischen der Betreuungsbehörde oder dem Sachverständ i- gen und der Betroffenen mit ständigen Einwürfen und Antw orten für die B e- troffene störe. Diese Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen spr ä- chen gegen seine Eignung als Betreuer. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die im Rahmen der Einhei t s- entscheidung erfolgte Betreuerauswahl nach § 1897 BGB. Über die Betreuung 7 8 9 10 11 - 5 - als solche ist daher nicht mehr zu befinden ( Senatsbeschluss vom 8. November 2017 XII ZB 90/17 FamRZ 2018, 206 Rn. 11 mwN ). a ) N ach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die A n- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür e r- forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Pe rson solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeu tung (S e- natsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 57/17 FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN ). b b ) Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlag e- nen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies se tzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebl i- chem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betr euung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentsche i- dung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der näheren oder auch we iter zurückliegenden Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen 12 13 14 - 6 - diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährde n- den Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der B e- t reuung umfassten Aufgabenkreis zu beg ründen (Senatsbeschluss vom 18. Ok - tober 2017 XII ZB 222/17 FamRZ 2018, 55 Rn. 11 mwN). c c) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fe h- lerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung ve r- kennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Su b- sumtion wesentliche Umstände unberücksichtig t lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 XII ZB 90/17 FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN). b ) Gemessen hieran ist die vo n den Instanzgerichten getroffene B eurte i- l ung allerdings zu beanstanden. aa) Das Landgericht geht selbst davon aus, dass sich der von der B e- troffenen vorgeschlagene Ehemann als bisheriger Lebensgefährte zuverlässig um die Betroffene gekümmert, sie gepflegt und sich für sie eingesetzt hat. Di e- s es entspricht dem Wohl der Betroffenen und lässt ihn als grundsätz lich geei g- net erscheinen . bb) Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine konkreten Gefa h- ren dahin auf, dass der V orgeschlagene die Betreuung de r Betroffenen nicht zu de r en Wohl führen kann oder will. (1) Eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen durch ihren jetzigen Ehemann wird nicht dadurch begründet, dass er sie bei der Vornahme einer Geldanlage von 45.000 begleitet und unterstützt hat . Zwar wäre d er Ehemann in seiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer bei der Vo r- 15 16 17 18 19 - 7 - nahme einer Geldanlage für die Betroffene auf mündelsichere Geldanlagen b e- schränkt (§ § 1908 i Abs. 1, 18 07 BGB). Diese Besch ränkung gilt jedoch nicht im Rahmen einer unterstützenden Tätigkeit für die Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung. Nach dem vom Landgericht herangezogenen Bankb eratung s- protokoll legte die Betroffene selbst Wert auf gesteigerte Erträge insbesondere a us Kursgewinn bei Inkaufnahme von großen Risiken. Diesem Wunsch en t- sprach die von der Betroffenen selbst getätigte Geldanlage , bei der der jetz i- ge Ehemann lediglich unterstützend tätig wurde . (2) Auch sprechen die vom Landgericht herangezogenen Konf likte mit der Verwandtschaft nicht gegen eine Bestellung des jetzigen Ehemanns zum Betreuer. Welche Rolle die Nichte und die Schwägerin im Leben der Betroff e- nen einnehmen, ist nicht festgestellt. N ach Verwandten gefragt , hat die B e- troffene in ihrer Anhörun g vor dem Amtsgericht angegeben, sie komme mit niemandem zusammen. Es fehlt deshalb an ausreichenden Tatsachengrundl a- ge n für die Annahme, d ass durch die Bestellung eines " neutralen " Betreuers Konflikts ituation en vermie den wü rde n , die auch die Betroffene se lbst belaste n . Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen , dass sich die Situation beruhigt, sobald der Ehemann als Betreuer feststeht und die Wahrnehmung der rechtl i- che n Verantwortung für di e Betroffene nicht mehr i m Konkurrenz streit mit den Verwandten st eht. ( 3 ) Begründete Zweifel an der Eignung des Ehemanns, die rechtliche B e- treuung der Betroffenen wahrzunehmen, ergeben sich auch nicht aus den zu seiner Persönlichkeit getroffenen Feststellungen . Schon bevor die Betroffene demenziell erkrankt war, hatt e sie ihn zum Lebensgefährten er wählt und die Auswirkungen seiner besonderen Persönlichkeit auf ihr eigenes Leben akze p- tiert. Ein konkretes Verhalten des Ehemanns, welches die Prognose rechtfertigt, er werde in seiner Eigenschaft als Betreuer nicht in dem notwendigen Maße mit 20 21 - 8 - dem Gericht, der Betreuungsbehörde und anderen Pro f essionen kooperieren , zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf. cc) D er Eignung des Vorgeschlagenen für die Übernahme der Betreuung in dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge kö nnte allerdings entgegenstehen, wenn er den Gesundheitszustand der Betroffenen un richtig einschätz t und deswegen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Erkrankung e r- gebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu er kennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen . Das Landgericht hat diesbezüglich allerdings lediglich Bedenken geäußert und die Sachlage inso fern als " nicht klar " bezeichnet. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass d as Landgericht se i- ner Pflich t zur Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG) nicht ausreichend nac h- gekommen ist. Der Tatrichter wird Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen Verwandten oder ihm eng Verbu n- denen l iegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit g e- geben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung au s- drücklich die Eignung de r benannten Person z um Betreueramt sowie seine Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer Vorgeschlagenen bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich zu den von Dritten mi t- geteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrensweise wäre schon al l- gemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufsbetreuer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer aufgrund dessen angeblich fehlender Ei g- nung und mangelnder Redlichkei t vorgezogen w ird, nicht unbedenklich (vgl. 22 23 24 - 9 - § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anfo r- derungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbunde ne r und von ihm wiede rholt B enannt er als Betreuer übergangen werden sol l (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 390/16 FamRZ 2017, 1779 Rn. 13 mwN). 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend ent scheiden, da es noch der pe r- sönliche n Anhörung des zum Betreuer vorgeschlagenen Ehemanns bedarf . Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu berücksic h- tigen haben, dass schon n ach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insb e- sondere auf dessen persönliche Bindungen zum Ehegatten Rücksicht zu ne h- men ist . Denn der Ehegatte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift " erst recht " zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffe ne ihn ausdrücklich als B e- treuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. I n Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ei n Ehegatte des Betroffenen, der zu ihm persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der B e- treuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten e i- nes Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehe n (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 390/16 FamRZ 2017, 1779 Rn. 12) . Sollte sich der Ehemann nach vollständig er folgter Sachverhaltsermit t- lung für einzelne Aufgabenkreise, etwa die Gesundheitssorge , als ungeeignet 25 26 27 - 10 - erweisen, käme insoweit auch eine Mitbetreuung (§ 1 8 99 Abs. 1 BGB) in B e- tracht. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Augsbu rg, Entscheidung vom 25.08.2017 - 3 XVII 1122/17 - LG Augsburg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 54 T 3229/17 -
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