BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 590/13 v om 29. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 2, § 143 a) In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilve r- säumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet § 143 FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisents cheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses zulässig eingelegt worden ist. b) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehes a- chen und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443). BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 590/13 - OLG Koblenz AG Alzey - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . April 201 5 durch den Vor sit ze nden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 11. Zivilsenats 3. Senat für Familiensachen des Ober landesgerichts K oblenz vom 24 . September 201 3 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert : 9.894 Gründe : I. Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute. Die Eheleute lebten seit Oktober 2006 getrennt. Durch einen am 12 . Februar 2008 zugestellten Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die beteiligte n Eheleute sind zur Scheidung angehört wo r- den; während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht. 1 2 - 4 - Durch Verfügung vom 29. Januar 2013 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlun g in Scheidungs - und Folgesachen auf den 22. März 2013 bestimmt. Zu diesem Termin ist für die Antragsgegnerin deren Verfa h- rensbevollmächtigter etwa eine Woche vor dem Termin das Mandat niederg e- legt hat te niemand erschienen. Das Amtsgericht hat durch ei nen am Ende der Sitzung verkündeten Teil v ersäumnis - und Endbeschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und im Wege der S äumnis entscheidung den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Z u- gewinnausgleichs zurü ckgewiesen. Durch ihren neuen Verfahrensbevollmäc h- tigten hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und d ie Regelung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin Einspruch gegen die S äumnis en t- scheidung in der güterrechtlichen Folgesache eingelegt und zunächst bea n- tragt, den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte wegen angeblich illoyaler Vermögensminderungen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diese n Antrag durch Beschluss vom 6. August 2013 zu rückgewiesen. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben ist, ist das Verfahren in der güterrechtlichen Folgesache derzeit noch bei dem Amtsgericht anhängig. D urch Beschluss vom 24. September 2013 hat das Obe rlandesgericht die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig ve r- worfen und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen möchte. 3 4 5 - 5 - II. Auf das g esamte Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31 . August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen worden ist. I I I . Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iV m §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrig en zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage nach den A n- forderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Famil i- enstreits achen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erford ert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde den erstrebten Erfolg. 1 . Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsau s- spruch richte. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Hieran fehle es, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen worden sei. Ihrem Sachvortrag lasse sich weiterhin nicht entnehmen, inwieweit die er stinstanzliche Entsche i- dung angegriffen werden solle. Die Antragsgegnerin beschränke sich darauf, Verfahrensfehler des Familiengerichts zu rügen, indem sie geltend mache, dass der Termin zu r mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 im Hinblick auf die Manda tsniederlegung ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten und die von 6 7 8 9 - 6 - ihr am Terminstag eingereichte Krankmeldung hätte verlegt werden müssen. Dies stelle keine ordnungsgemäße Begrün d ung ihrer Beschwerde dar. 2. D a s hält rechtlicher Überprüfung nicht sta nd. a) Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist über sämtliche im Scheidung s- verbund stehenden Familiensachen durch einheitliche n Beschluss zu entsche i- den. Dies gi l t gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch, soweit in einer ve r- bun d fähigen Streitfolgesache eine Ve rsäumnisentscheidung zu treffen ist. W ird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teil entscheidung in einer Unterhalts - oder Güterrechtsfolgesache getroffen , steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 1 13 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO zur Verf ügung (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1986 IVb ZB 83/85 FamRZ 1986, 897 und vom 3. Februar 1988 IVb ZB 4/88 FamRZ 1988, 945, jeweils zu § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspru chs zur Folge hat , dass die betroffene Fo l- gesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt . D ies gilt auch dann, wenn die Versäumnisentscheidung gesetzwidrig ergangen ist ( OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159 f.; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 2; Haußleiter/Fest FamFG § 143 Rn. 2; Roßmann in Sc hulte - Bunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 143 Rn. 3; BeckOK FamF G/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 4 ) . Hinsichtlich derjenigen Teile de s Verbund beschlu s- ses , die nicht S äumnis entscheidung sind, finde n demgegenüber die Rechtsmi t- tel nach den allgemeinen Regeln statt. W ird d eshalb wie hier gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt, wird d as V erfahren zunächst in zwei getrennte n Verfahren steilen und in unterschiedlichen Instanzen fortge führt. 10 11 12 13 - 7 - b) U m den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung auch in diesen Fä l- len noch zur Geltung bringen zu können, be stimmt § 143 FamFG, dass z u- nächst v or dem Ausgangsgericht über den Einspruch und die Versäumnisen t- scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist . Auf diese Weise soll geklärt werden, ob eine Wieder zusammenführung der verschiedenen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann . D a s ist dann der Fall, wenn der zunächst durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil ebenfalls in die höhere I nstanz gelangt, weil auch gegen die insoweit ergangene Endentscheidung des Au s- gangsgerichts Beschwerde eingelegt wird. Solange über den Einspruch un d die Versäumnisentscheidung in der beim Ausgangsgericht verbliebenen Streitfo l- gesache nicht ent schieden ist, darf das Verfahren wegen der mit der B e- schwerde angegriffenen übrigen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter betrieben werden. c) § 143 FamFG entfaltet seine Sperrwirkung allerdings nur , wenn die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen worden sind. Denn steht bereits fest, dass es aus verfahrensrechtlich en Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfa h- rensteil kommen ka nn, ist für die Anwendung des § 143 FamFG der gerade eine mögliche Wiederherstellung des Entscheidungsverbunds in der Recht smi t- telinstanz absichern soll kein Raum mehr ( Senatsbeschluss vom 25 . Juni 1986 IVb ZB 83/85 FamRZ 1986, 897 f. ). Die Beschwerde muss daher fris t- gerecht erhoben und bezüglich des Scheidungsausspruches in einer den for malen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden Weise begründet werden ( vgl. auch MünchKommZPO/Finger 3. Aufl. § 629 Rn. 8 ) . Liegen diese Vorausset zungen nicht vor, steht § 143 FamFG einer Verwerfung der Beschwerde nicht entgegen. 14 15 - 8 - d ) D as Beschwerdegericht ist zu Unrech t davon ausgegangen , dass die Begründung der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde bezüglich des Scheidungsausspruches den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genüge und ihre Beschwerde daher unzulässig sei. aa) Nach § 11 7 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Eh e- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zweck de s § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Intere sse der Beschle u- nigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über U m- fang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässi g ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung, so dass es insbesondere eines förmlichen und vom übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung abgesetzten Antrages nicht bed arf (vgl. BGH Beschluss vom 13. Mai 1998 VIII Z B 9/98 NJW - RR 1999, 211 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem g e- samten Inhalt nach eindeutig er kennen lassen , in welchem Umfang und mit w elchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (S e- natsbe schlüsse vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 16) . b b ) D em Beschwerdegericht kann nicht in der Beurteilung gefolgt we r- den, dass die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin d iesen Anforderu n- gen nicht gerecht werde. (1) Allerdings ste llt es auch in den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG forma l ausreichende 16 17 18 19 - 9 - Begründung einer Beschwerde zum Scheidungsausspruch dar, wenn die B e- schwerdebegründung ausschließlich Ausführunge n zu der beim Ausgangsg e- richt verbleibenden Streitfolgesache enthält (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 19 f.) , zumal dies die Schlus s- folgerung nahelegt, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um ein un - statthaftes Rechtsmittel gegen die im Verbundbeschluss enthaltene Teilve r- säumnisentscheidung handelt (vgl . auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1997 XII ZB 71/97 BG HR ZPO § 339 Abs. 2 Einspruchsfrist 2 und vom 11. Mai 1994 XII ZB 55/94 FamRZ 1994, 1521). Ausreichend ist es demgegenüber, wenn sich der Begründung der Beschwerde hinreichend deutlich e ntnehmen lässt, dass das Ziel des Rechtsmittels darin besteht, die Möglichkeit der Wi e- derzusammenführung der in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen Ve r- fahrensteile in einen Entscheidungsverbund zu wahren , wenn der durch Ei n- spruch angefochtene Verfahrensteil nach einer Beschwerde ge gen die insoweit ergehende Endentscheidung des Ausgangsgerichts ebenfalls in die Rechtsmi t- telinstanz gelangt. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung de s Scheidungsverbunds rügt ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 f.). (2) Gemessen daran wären d ie formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG unter den obwaltenden Umständen nicht erfüllt gewe sen, wenn sich die Antragsgegnerin wie das Beschwerdegericht meint in ihrer Beschwerdebegründung tatsächlich nur darauf beschränkt hätte, Verfahren s- fe h ler des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung ihre r Vert a- gungsantr ä ge vor dem Termin am 22. März 2013 geltend zu machen . Dies ist aber w as die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt nicht der Fall. Die Antrag s- gegnerin hat bereits in der Beschwerdebegründung vom 8. April 2013 die Rechtsansicht vertreten, dass das Amtsgericht unabhängig vom Vorliegen der 20 - 10 - Säumnisvoraussetzungen schon deshalb keine Teilversäumnisentscheidung zum Zugewinnausgleich hätte erlassen dürfen, weil die güterrechtliche Folg e- sache zuvor nicht abgetrennt (§ 140 FamFG) worden sei . Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin auf den H inweis des Beschwerdegerichts in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2013 nochmals aufgegriffen und dort sinngemäß ausgeführt, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung auch de s- halb für " gesetzwidrig " halte , weil das Amtsgericht ohne vorherige Abtrenn ung der Folgesache Güterrecht nur berechtigt gewesen wäre, eine instanzabschli e- ßende (und nicht auf Säumnis beruhende) Entscheidung zum Zugewinnau s- gleich zu treffen . Diese Rechtsausführungen sind zwar nicht zutreffend, lassen aber erkennen, dass sich die A ntragsgegnerin durch eine vermeintlich verfa h- rensfehlerhafte Vorwegentscheidung über die Scheidung und den Verso r- gungsausgleich und damit durch einen Verstoß gegen das Verbundprinzip b e- schwert sieht. Dies legt nahe, dass es ihr mit der Beschwerde maßgeblic h d a- rum geht, den Entscheidungsv erbund über die Scheidung und die Folgesache n wiederher zu stellen . 3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit kei nen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache schon deshalb nicht abschließend en t- s cheiden ( zu den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegericht s bei Verwerfung der Erstbeschwerde vgl. Senatsb e- schluss vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 20 09 Xa ZR 7 6/07 NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 LwZR 3/98 NJW 1999, 794, 795 mwN ), weil § 143 FamFG einer sachlichen Entscheidung über die Beschwerde weiterhin entgeg ensteht. Die Sperrwirkung des § 143 FamFG ist nicht dadurch entfallen, dass das A mtsgericht auf den Einspruch der Antragsgegnerin in der Folges a- 21 22 - 11 - che Güterrecht am 9 . August 2013 eine Entscheidung erlassen hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen auch als solche r bezeichnete r Tei l- beschluss, mit dem lediglich über einen e rgänzenden Anspruch der Antrag s- gegnerin in der Auskunftsstufe entschieden wurde. Im Übrigen ist die Folges a- che Güterrecht weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig. 4. Nachdem die Scheidungssache an das Beschwerdegericht zurückz u- verweisen war, muss auf An trag der Antragsgegnerin auch die Aufhebung der nicht angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet werden ( § 147 Satz 1 FamFG ; vgl. Prütting/ Helms FamFG 3. Aufl. § 147 Rn. 3; Zöller/Lorenz ZPO 30. Auf l. § 147 Fa mFG Rn. 4 ; Löhnig in Bork/Jacoby/ Schwab FamFG 2. Aufl. § 147 Rn. 4.1. ). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass d as B e- schwerdeverfahren außerhalb des Verbunds erst dann weiter betrieben werden darf, wenn unter den Vo raus setzungen des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG 23 24 - 12 - durch das Beschwerdegericht eine Abtrennung vorzunehmen is t (vgl. Prü t- ting/Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 1 ; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 7). Insoweit hat das Beschwerdegericht bislang aus seiner Sicht folgerichtig noch keine Feststellungen ge troffen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 22.03.2013 - 2 F 18/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 11 UF 518/1 3 -
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