BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/02 vom 21. März 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners wird mangels E r - folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewi e - sen (§ 114 ZPO). Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem B e - schluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentlich e Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfa h - rensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 6.135,50 . Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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