BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 13. M344rz 2007 (richtig wohl: 27. M344rz 2007) wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gl344ubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind gekl344rt. Der Senat hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgef374hrt. 2 - 3 - Das Beschwerdegericht ist von den Grunds344tzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Soweit es auf m366gliche Schadensersatzanspr374che verwiesen hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters ab-zusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der Gesamtgl344ubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht be-eintr344chtigt werden k366nnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht an-reichern k366nnte. 3 Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willk374rlich w344re oder die Gl344ubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Geh366r verletzt worden w344re. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, 247 4 InsO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG M374hlhausen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 IN 167/03 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 45/07 -
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