BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 535,86 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 6 Abs. 1, 247 7, 247 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO unzu-l344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). Ein solcher Versto337 liegt nicht vor. 2 Das Insolvenzgericht ist gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO befugt, auf An-trag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenst344nde der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen (247 203 Abs. 2 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, ZInsO 2008, 921, 922 Rn. 9). Von dieser gesetzlich gegebenen M366glichkeit hat das Gericht vorliegend Gebrauch gemacht. Ein Versto337 gegen das materielle Recht oder das Verfahrensrecht ist hierin nicht zu erblicken, wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Berechnung des der Nachtragsverteilung unterliegenden Betrages ger374gt wird, beruht die ange-griffene Entscheidung ausschlie337lich auf einer W374rdigung der konkret gegebe-nen rechtserheblichen Umst344nde. Eine Verletzung des Willk374rverbots kann hierin nicht gesehen werden. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zul344ssig ist (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe war dem Schuldner aufgrund fehlender Erfolgsaus-sicht seiner Rechtsbeschwerde nicht zu bewilligen. 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 05.11.2008 - 401 IK 231/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.01.2009 - 08 T 8/09 -
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