BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59/10 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fd, 522 Abs. 1 Satz 4 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben. b) Bei der 334bermittlung Frist wahrender Schrifts344tze per Telefax kommt der Rechts-anwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen B374roangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu pr374fen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu l366schen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der 334bermittlung ausschlie337en, son-dern auch die Feststellung erm366glichen, ob der Schriftsatz auch wirklich 374bermit-telt worden ist. c) Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine B374roangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu 374bersenden, macht die Aus-gangskontrolle nicht entbehrlich. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - LG Wuppertal AG Remscheid - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.259,10 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zur374ck-weisung seines Wiedereinsetzungsantrages und gegen die damit einhergehen-de Verwerfung seiner Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Rem-scheid vom 12. August 2009. 1 Dieses ist dem Kl344ger am 14. August 2009 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kl344ger am 25. August 2009 Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-gr374ndung ist am 5. November 2009 beim Berufungsgericht eingegangen. 2 Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zur374ckweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kl344ger Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 - 3 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247247 522 Abs. 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 5 1. Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der angefochtene Beschluss insoweit bedenklich ist, als er keine gesonderte Dar-stellung des Sachverhalts der Parteien enth344lt. Beschl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sach-verhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (247247 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO; st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, siehe nur Beschl374sse vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08 - juris Tz. 4; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - VersR 2008, 273 Tz. 3 und vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - VersR 2008, 139 Tz. 4). 6 Eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung ist hier allerdings ausnahms-weise entbehrlich, weil sich der Sachverhalt mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgr374nden ergibt (vgl. dazu auch BGH Beschl374sse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06 - VersR 2008, 273 Tz. 3 und vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - VersR 2008, 139 Tz. 4). 7 Diesen ist zu entnehmen, dass der Kl344ger Wiedereinsetzung hinsichtlich der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt hat. Ferner ergibt sich aus dem Beschluss, dass das Wiedereinsetzungsgesuch - soweit f374r die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde von Belang - damit begr374ndet wor-den ist, dass das Schriftst374ck "ins Postausgangsfach zur Versendung vorab per 8 - 4 - Telefax" gelegt worden sei. Im 334brigen enth344lt der Beschluss die negative Fest-stellung, dass mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt wurde, wie die 334berpr374fung des Umstandes sichergestellt werden sollte, dass der Schrift-satz bereits gefaxt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass es die An-weisung gegeben habe, den Sendebericht selbst zur Grundlage f374r das L366-schen der Frist im Fristenkalender zu machen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht einmal zu entnehmen, dass der Ausgang eines Frist wahrenden Tele-faxes schriftlich habe vermerkt werden sollen und daher unmittelbar bei L366-schen der notierten Frist zuverl344ssig habe kontrolliert werden k366nnen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Kl344ger hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Prozessbevollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 9 a) Dahinstehen kann, ob die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers ihre B374romitarbeiterin konkret angewiesen haben, die Berufungsbegr374ndung an das Berufungsgericht per Fax zu 374bersenden. Denn jedenfalls tr344gt die dargestellte B374roorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten den Anforderun-gen an die Ausgangskontrolle nicht hinreichend Rechnung. Von daher kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Rechtsbe-schwerde meint - die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gem344337 247 139 ZPO h344tte darauf hinweisen m374ssen, dass die Angaben des Kl344gers zu der Anwei-sung unklar und erg344nzungsbed374rftig seien. 10 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Ausgangskon- 11 - 5 - trolle hinsichtlich der per Fax zu versendenden fristgebundenen Schrifts344tze bei den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers unzureichend ist. 12 aa) Der Rechtsanwalt hat in seinem B374ro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gew344hrleistet wird, dass Frist wahrende Schrifts344tze recht-zeitig hinausgehen. Bei der 334bermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seiner B374roangestellten die Wei-sung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundla-ge die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu pr374fen und die Notfrist erst nach Kon-trolle des Sendeberichts zu l366schen (BGH Beschl374sse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 128/06 - juris Tz. 7; vom 16. Juni 1998 - IX ZB 13/98, IX ZB 14/98 - VersR 1999, 996; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Tz. 11). bb) Dass die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers ihr B374ro entspre-chend organisiert haben bzw. ihre Kanzleiangestellte zus344tzlich angewiesen haben, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollst344ndigen 334bermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Tz. 12), hat der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan. 13 (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dient die Aus-gangskontrolle anhand eines Sendeberichts nicht nur dazu, Fehler bei der 334bermittlung auszuschlie337en. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung er-m366glicht werden, ob der Schriftsatz 374berhaupt 374bermittelt worden ist (BGH Be-schluss vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98, XI ZB 14/98 - VersR 1999, 996 - in dem dort entschiedenen Fall hatte die B374rogehilfin ebenfalls vers344umt, die Be-rufungsbegr374ndungsschrift dem Berufungsgericht per Telefax zu 374bermitteln). 14 - 6 - (2) Ebenso geht die Rechtsbeschwerde fehl, soweit sie die Auffassung vertritt, die konkrete Einzelanweisung, die Berufungsbegr374ndung per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, mache eine Ausgangskontrolle entbehrlich. 15 16 Die Anweisung, den Schriftsatz per Telefax zu 374bersenden, betrifft allein die Art der 334bersendung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde um-fasst sie indes nicht zugleich Ma337nahmen der Ausgangskontrolle. Hierzu h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers seine B374rokraft zus344tzlich anweisen m374ssen, den 334bermittlungsvorgang erst als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein entsprechender Ausdruck des Sendeberichts vorliegt (vgl. BGH Be-schluss vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98, XI ZB 14/98 - VersR 1999, 996). Oh-ne seine Vorlage ist eine wirksame Ausgangskontrolle nicht m366glich, und zwar weder f374r die B374rokraft selbst noch f374r den Rechtsanwalt. Da das zu 374bersen-dende Schriftst374ck gegenst344ndlich bei den Akten bleibt, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob es an das Berufungsgericht gefaxt worden ist oder nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des VIII. Zivil-senats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009 beruft (VIII ZB 97/08 - MDR 2010, 100), verkennt sie, dass der Bundesgerichtshof ein Anwalts-verschulden in dem genannten Fall deshalb verneint hat, weil die Angestellte die zus344tzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht au337er Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet hatte, bei Telefaxsendungen den Versand des Schriftst374cks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene 334bermittlung des Schriftsatzes zu 374berpr374fen (BGH Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - MDR 2010, 100 Tz. 13). Eine solche allgemeine Anweisung der Ausgangskontrolle, die die B374rokraft h344tte missachten k366nnen, lag hier indes gerade nicht vor. 17 - 7 - Ebenso wenig kann der Rechtsbeschwerde der Verweis auf den Senats-beschluss vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400) zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Senat dort 374ber eine konkrete - hier nicht behauptete - schriftliche Einzelanweisung zu befinden hatte, verh344lt sich die Entscheidung nicht zu den an die Ausgangskontrolle zu stellenden Anforde-rungen. 18 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Remscheid, Entscheidung vom 12.08.2009 - 28 C 223/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.12.2009 - 9 S 263/09 -
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