BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 59/10 vom 12. Mai 20 1 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und di e Richterin Möhring am 12. Mai 20 1 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wir d auf 15.000 e- setzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3, § 297 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts n och die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. 1 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes und der Kenntniserlangung der Gläubigerin von di e- sem Grund innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung gemäß § 297 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verkannt. Es hat einen substantiierten Vo r trag der Glä ubigerin für erforderlich gehalten und für vorliegend erachtet. Die Anforderung des Strafurteils beim Amtsgericht durch die Gläubigerin setzte die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von einer Verurteilung wegen I n- solven z straftaten im Sinne des § 29 7 InsO nicht voraus. Berichte in den Medien mus s ten diese Kenntnis nicht vermitteln. Die Beweiswürdigung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter. Eine Verle t- zung des Grundrechts des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen das Wil lkürverbot liegen nicht vor. 2. Hinsichtlich der Frage, ob nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die Restschuldbefreiung beliebig hinausgezögert werden dürfe, wird zwar Grundsatzbedeutung behauptet; es fehlen aber jegliche Darl e gungen hier zu, insbesondere , in welchem Umfang, aus welchen Gründen und von we l- cher Seite die Frage umstritten ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, B e schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Zudem fehlt die Da r- legung, warum dem Beschluss des Land gerichts insoweit Bede n ken begegnen sollten. Die Frage stellt sich im Übrigen schon deshalb nicht, weil keine " beli e- bige " Fristverzögerung vorlag. 3 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill L o hmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2009 - 7 IN 577/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2010 - 10 T 14/10 - 6
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