ECLI:DE:BGH:2017:310517BXI IZB591.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 591/16 vom 31. Mai 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richter in Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 74 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von 44 pro Stunde. Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer de r mittellosen Betroffenen b e- stellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter Rettungsa s- sistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Ne u- brandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten " Hochschulzertifikat s- kurs Rechtliche Betreuung" ab. Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeitspensum ( " workload " ) von 1.080 Stunden (36 ECTS - Punkte) . 1 2 - 3 - Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Zei t- raum vom 2. M ai 2016 bis zum 1. August 2016 auf 425,45 zu Lasten der Staat s- kasse 5. Juni 2016 von 44 antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Staatskasse den zu vergütenden B e- trag auf 351,75 33 , 50 wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat sei ne Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 VBVG lediglich einen Stundensatz von 33,50 zugrunde leg en d ürfen . Der Beteiligte zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stu n- densatz von 44 BeckAkademie absolvierte " Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung " nicht ausreichend. D er Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit einem Hochschu l- studium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitau f- wandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit e i- ner Stundenzahl von nur 1.080 un d ohne erkennbare Zulassungsbeschränkungen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt, 3 4 5 6 7 - 4 - dass der Fernlehrgang offenbar ausschließlich für das Betreuungsverfahren releva n- tes Wissen vermitteln soll, so dass insoweit wohl e in breiteres Spektrum betreuung s- relevanter Kenntnisse vermittelt werde als in einem Hochschulstudium, das dennoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen berufl i- chen Qualifikation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hoc h- schulstudium erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Lei s- tungsmerkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen Lehre und der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft. Im Übrigen gehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Fortbildungen und/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand von um die 1.000 Stunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sein könnten, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzeiten entspreche. Allein die Tats a- che, dass der vorliegende Lehrgang regulär sogar in nur neun Monaten absolviert werden könne, zeige bereits hinreichend auf, dass er einem Hochschulstudium nicht vergleichbar gegenüberstehen könne. 2. Das hä lt rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Beruf s- betreuers 44 verfügt , die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlo s- sene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Au s- bildung erworben sind. 8 9 - 5 - Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer We r- tigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich regleme ntiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums en t- spricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhal t des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausse t- zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbi l- dung mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorb e- halten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 juris R n. 9 ; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erf üllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatric h- ters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt d a- rauf überprüft werden, ob er die maßg ebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (S e- natsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/1 6 juris Rn. 10 mwN). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landg e- richts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem 10 11 12 - 6 - Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen " Hochschulzertifikatskurs Rec htliche Betreuung" nicht als eine mit einem Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und ihm deshalb eine Vergütung in H ö- he von 44 Das Landgericht hat die Vergleichbarkeit der hier gegenständlichen Fortbi l- dung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem vergleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbeschränkungen sche i tern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts u nz u- treffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht darg e- legt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen keiner weiteren Feststellungen. Die En t- scheid ung des Landgerichts beruht daher entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht auf einer unvollständigen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Wü r- digung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtspr echung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessen s- fehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ( " workload " ) von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor - Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 juris Rn. 15 ). Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum " Zertifizierten Betreuer - Curator de jure " mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so 13 14 15 - 7 - gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 juris Rn. 15 ) . Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bish e- rigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachve r- halte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach - )Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unte r- richtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt ] ; und vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich ane r- kannte Sozialwirtin ] ; s. a uch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA) ]) . Zudem fehlten den Ausbildungen anders als bei der Ausbildung zum " Zertifizierten Betreuer - Curator de jure " auch andere f ür die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbi l- dung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 juris Rn. 15 ) . Hinzu kommt, dass es vorliegend worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abhebt nach den getroffenen F eststellungen an besonderen Zulassungsvorausse t- zungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem vom Senat abwe i- chend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 juris Rn. 14 ) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbi l- dung oder die Hoch - bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Beruf s- erfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, feh lt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug g e- nommenen Internetauftritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur erforderlich ist noch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüfungsordnung selbst 16 - 8 - enthält keine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch nicht den Ab schluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung . Dass es besondere Zugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeitsumfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbild ung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkungen eine Vergleic h- barkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt insow eit eine erhebliche Abweichung zum (Fach - )Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert werden kann. bb) Bei dieser Sachlage kann dahinst ehen, dass der Fernlehrgang ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der Staatlichen Zen t- ralstelle für Fernunterricht zugelassen ist, und dass die Ausbildung ersichtlich im Schwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die f ür die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend weist das Landgericht darau f- hin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermi t- te l ter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmte n beruflichen Qu a- lifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080 Stunden umfassende und über einen Zei t- raum von neun Monaten laufende Ausbildung kann danach nicht mit einem Hoch - 17 18 - 9 - schulstudium vergleichbar sein, auch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen a ufweist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.08.2016 - 7 XVII 6794/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2016 - 19 T 335/16 -
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