BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59 /12 vom 26 . Juni 2012 in der Prozesskostenhilfesache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fi scher und Dr. Pape am 26. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss de s 22 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten de s Antragsteller s als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Besch werde " des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, B e- schl uss v om 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO wa r b ereits die Entscheidung des Landg e- richts über die Gehörsrüge des Antragstellers unanfechtbar. 1 2 - 3 - Die Rechtsb eschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.03.2012 - 13 T 34/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 1 4.05.2012 - 22 W 19/12 - 3 4
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