BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 5 9 /1 3 vom 16. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 16 . September 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1 . Juli 201 3 wird auf Kosten de r Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rech festgesetzt. Gründe: De r Antrag der Gläubigerin , die Akten dem übergeordneten Gericht zwecks Prüfung weiterzuleiten, ob der Beschluss des Landgerichts vom 1. Juli 2013 frei von Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch und Willkür ist, muss als Rechtsbeschwerde verstanden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die se i st als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglic hkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vo r- sah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Strei t- fall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, B e- 1 - 3 - schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht g e- boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nich t durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 17.06.2013 - 40 IN 3/13 - LG Konst anz, Entscheidung vom 01.07.2013 - 62 T 68/13 A - 2
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