7 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59 /1 3 vom 26. Juni 201 3 in der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schil ling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe b ewilligt und Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 18 . Januar 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: 3.000 Gründe: I. Du rch Beschluss des Amtsgerichts ist d er Beteiligte zu 1 zu m Betreuer de s Betroffenen mit den Aufga benk reisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge , Aufenthaltsbestimmung, Empfang, Öffnen und Anhalten der Post , Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Geltendmac hung von Ansprüchen auf Lei s- tungen aller Art und Wohnungsangelegenheiten bestellt worden. Das Landg e- 1 - 3 - richt hat die da ge gen ge richtete Beschwerde de s Betroffenen z urückgewiesen. Hiergegen wendet sich d er Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Das Landgericht hat angenommen, dass der Betroffene aufgrund einer Alkoholabhängigkeit vom Delta - Typ nach Jellinek in chronischer Phase mit for t- gesetzte m Konsum und einer daraus resultierenden deutlichen, durch kognitive Beeinträchtigungen gekennzeichnete n Enzephalopathie derzeit nicht in der L a- ge sei, die Angelegenheiten, derentwegen das Amtsgericht die Betreuung a n- geordnet hat, selbst zu besorgen. Das f olge aus dem psychiatrischen Betre u- ungsg utachten des Sachverständigen. Der Betroffene sei nach dem Sachve r- ständigengutachten auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. 2 . Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betr offenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. a) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bes tellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erwe i- terung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Beste llung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, 2 3 4 5 - 4 - wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtb e- stellung zu begründen. Der Überprüfung dur ch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung erme s- sensf ehlerfrei getroffen worden ist. b ) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist rege l- mäßig schon dann geboten, wenn der Verfa hrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, di e in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortl ichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituat i- on keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungssp ielraum belassen (Senatsbeschl üsse vom 28 . September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 4. August 2010 - XII Z B 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegend en Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge , Aufenthaltsbesti m- mung, Empfang, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung en aller Art und 6 7 - 5 - der Wohnungsangelegenheiten . Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. c ) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächti g- ten vertreten wurden ( vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), k onnte nach § 276 Abs. 2 Sa tz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der B e- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrens - pflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen U m- ständen einen rein formalen Charakter hätte ( S enatsbeschlüsse vom 28 . Sep - tember 2011 - XII ZB 16/11 - Fa mRZ 2011, 1866 Rn. 13 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Sa tz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. Der angefochtene Beschluss enthält indessen keine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich weder feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung e iner Verfahren s- pflegschaft abgesehen wurde , noch dass diese Entscheidung ermessensfehle r- frei zustande gekommen ist. Dass der vor dem Landgericht anwaltlich nicht ve r- tretene Betroffene seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können, erscheint angesichts de s bei ihm angenommenen Krankheitsbildes und der dargestellten mangelnden Krankheitseinsicht fernliegend. 8 9 - 6 - d ) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landg e- r icht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellun g- nahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 3 . Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Bestel lung eines Ve r- fahrenspflegers zu prüfen und gegebenenfalls nach dessen Stellungnahme e r- neut zu entscheiden haben. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 19.12.2012 - 3 XVII 197/12 - LG Gör litz, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 T 6/13 - 10 11
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