BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 59/14 vom 19. November 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 aF Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentum s- wohnung ei ne Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwi r kungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu vers a- gen wäre. BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - IX ZB 59/14 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. November 2015 beschlossen: Auf die Rechts mittel des Schuldners werden der Beschl u ss der 17. Zivilkam mer des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2014 aufgehoben . D er Antrag auf Versagung der Restschuldb e- freiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt. Der Wert de t- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner, über dessen Vermögen am 24. Februar 2011 das Inso l- venzverfahren eröffnet wurde, bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 146 m² . D ie Wohnung ist baulich mit der benachbarten Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin verbunden. Am 12. Juni 2013 wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung des Schuldners beantragt. Ein Zwangsverwaltungsverfahren ist nicht anhängig. Der Insolven z- 1 - 3 - verwalter zo forderte den Schuldner im Laufe des Jahres 2013 mehrfach ve r geblich auf, für die Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung i h- len. Auf den von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin am 3. April 2014 gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Z u- rückweisung des Versagungsantrags. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthaft, weil sie vom Landgericht z ug e- lassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO), und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Versagungsantrags. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die Res t- schuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Indem d er Schul d- ner auf die Aufforderungen des Insolvenzverwalters keinerlei Nutzungsentsch ä- digung gezahlt habe, habe er zumindest grob fahrlässig eine ihm nach § 97 Abs. 2 Ins O obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dieser Norm habe der Schuldner den Insolvenzverwalter insbesondere bei der Verwaltung und Ve r- wertung der Insolvenzmasse zu unterstützen. Dazu gehöre auch die Zahlung 2 3 4 - 4 - einer Nutzungsentschädigung unter dem recht lichen Gesichtspunkt der ung e- rechtfertigten Bereicherung, wenn der Schuldner wie hier sein zur Insolven z- masse gehörendes Wohnungseigentum selbst nutze. Zu Unrecht berufe sich der Schuldner darauf, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der geforde rten Höhe wegen der von ihm für die Wohnung bereits aufzuwenden den Nebenkosten in Höhe von monatlich zu Lasten des pfä n- dung s freien Teils seines Einkommens gehe. Dies rechtfertige es nicht, übe r- haupt keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Im Übrigen habe d er Schuldner den Umfang der Nebenkosten selbst zu vertreten, weil er nicht in eine kle inere, preiswertere Wohnung umgezogen sei. Offen könne bleiben, ob daneben auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorliege. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) A uf den Streitfall finden die Vorschr iften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h Satz 1 EGInsO). b) D ie Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf den von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin gestellten Antrag zu versage n, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts - oder Mitwi r- kungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. aa) Mit Recht haben das Insolvenz - und da s Beschwerdegericht alle r- dings angenommen, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen ve r- pflichtet war, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Inso l- venzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen als Vermögen des 5 6 7 8 - 5 - Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Anders als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrli chen Räume kostenfrei zu b e- lassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Dies ist hier nicht g e- s chehen. Der Schuldner nutzte die Wohnung deshalb auf Kosten der Inso l- venzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung ve r- pflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 198 4 - VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083 ; OLG Nürnberg, NZI 2006, 44; vgl. auch BG H, Urteil vom 26. Fe - bruar 195 4 - V ZR 135/52, BGHZ 12, 380, 393 f ; HK - InsO/Kay ser, 7. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 100 Rn. 15 ). bb) Die Verpfli chtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt j e- doch keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigun g zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung. (1) N ach der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldb e- freiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts - und Mitwirkungspflichten " nach diesem Gesetz " , also in der Insolv enzordnung geregelte Pflichten verletzt we r- den. Gemeint sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT - Drucks. 12/2443, S. 190) und nac h dem Gesamtzusammenhang der Be stimmungen in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20 Abs. 1 und § 97 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 12) . Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von 9 10 - 6 - dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, das zu r Insolvenzmasse gehörende Vermögen in B e- sitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO) u nd es zu verwerten (§ 159 InsO) . Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz b e- findliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur V erfügung stellt. Der Senat hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den I n- solvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus a b- hängiger Beschäftigung (BGH, Beschluss vom 31. Ju l i 2013 - IX ZA 37/12, WM 2013, 1656 Rn. 7) , sei en es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 ). Verletzt er eine dieser Pflich ten , verwirklicht er den Versa gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Gleiches gilt, wenn der Schuldn er nach Freigabe seiner selbständ i- gen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Za h- lungen nicht leistet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20 ; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 17 ). Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch , ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuzi e- hen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, nach Mögl ichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohn t der Schuldner hingegen wie im Streitfall die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den I nsolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Geset z- buchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht " nach 11 - 7 - diesem Gesetz " (AG Göttingen, NZI 2015, 330, 331 mit Anmerkung Cranshaw, jurisPR - InsR 16/2015 Anm. 3; AG Göttingen, NZI 2015, 375, 376; vgl. auch LG Dessau - Roßlau, VuR 2013, 191 f mit Anm erkung Kohte) . (2) D ie Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Au f- gaben erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldn er mittels der sonst drohenden Ver sagung der Restschuldbefreiung dazu zu dräng en, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen . Der Schuldner muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nu t- zungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu lauf en, dadurch die Au s- sicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der Insolvenzverwa l- ter vo m Schuldner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist deshalb im ordentlich en Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären und nicht als Vorfrage der Ent scheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung . Will der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Rä umung der Wohnung aufzufordern, um di ese anschließend an Dritte vermi e- ten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können. Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, ve r- letzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Masse gehöre ndes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. (3) D ieses Verständnis trägt dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu ve r- sagen ist, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Entscheidung über die Rest schul d- 12 13 - 8 - befreiung soll nicht einem weiten Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen se i n. Schuld ner und Insolvenzgläubiger soll en vielmehr von vorneherein wi s- sen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen könn en (BT - Drucks. 12/2443, S. 190 ; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 14 ). 3. D ie angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Versagung der Restschuldbefreiung kan n nicht auf den Versagungstatbestand der Verschwendung von Vermögen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützt werden. Mit seiner Weigerung, eine Nu t- zungsentschädigung zu zahlen, hat der Schuldner kein Vermögen verschwe n- det. Der Versagungstatbestand der Vermöge nsverschwendung zielt darauf, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen des Schul d- ners vor einer unangemessenen Verminderung durch den Schuldner zu schü t- zen, und hat das Verhalten des Schuldners vor dem Zeitpunkt der Verfa h- renseröf fnung im Auge (BT - Drucks. 12/2443, S. 190). Mit der Verfahrenseröf f- nung geht die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwa l- ter über, so dass es regelmäßig nicht mehr zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner kommen kann (FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 290 Rn. 51; HK - InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 290 aF Rn. 29). Im Streitfall stand die Su b- stanz des Wohnungseigentums des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung dem Verwalter zur Verfügung. Da der Verwalter den Schuldner weder aufgefo r- dert hat, die Wohnung zu räumen, noch der Schuldner sich einem solchen Ve r- langen widersetzt hat, hat der Schuldner der Masse auch nicht das Nu tzung s- recht an der Wohnung entzogen. Allein die Weigerung, die durch die Nutzung erlangte Bereicherung herauszugeben, stellt keine Verschwendung des den Gläubigern haftenden Vermögens im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar. 14 - 9 - III. Die angefochtenen E ntscheidungen waren danach aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern die Sache zur Endentsche i- dung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Der A n- trag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restsch uldbefreiung ist abzulehnen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2014 - 65 IN 5/11 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.08.2014 - 17 T 433/14 - 15
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