ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59/16 vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Dez ember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur u nd Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15 . Zivil senats Senat für Familiensachen des Oberl and es gerichts Celle vom 28 . Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verwo r- fen . Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahren skostenhilfe wird a b- gelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten vorau s- sichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO). Wert: bis 500 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vorau ssetzu n- gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt ke i- nen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgericht s für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Besc hwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) g e- ben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. 1 - 3 - Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 Verwerfungsentscheidung hatte das Oberlandesgericht sich hierzu nicht im Ei n- zelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerd e nicht geltend. Zum anderen hat das Oberlandesgericht entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 (XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstrecku ng berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermit t- lung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 16 ). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 der Rechtsbeschwerde behaupteten Koste n von 401,12 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamF G abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 15.10.2014 - 20 F 176/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2015 - 15 UF 227/14 - 3
Full & Egal Universal Law Academy