ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB592.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59 2 /16 vom 31. Mai 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richteri n Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16 . November 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 2 9 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroff e- nen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannte r Rettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten " Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung " ab. Die Qualifizierungsma ß- nahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeit s- pensum ( " workload " ) von 1.080 Stunden (36 ECTS - Punkte) . 1 2 3 - 3 - Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Zeitraum vom 16. April 2016 bis zum 15. Juli 2016 auf 229,70 (für 6 Stunden) zu Lasten der Staatskasse festzusetzen, ausgehend von einem Stundensatz ü- tung auf 201 und dabei einen durchgehenden Stundensatz von 33 , gelegt . Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei d er Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht g e- mäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 VBVG zu Recht lediglich einen Stundensatz von 33,50 Euro z u- grunde gelegt. Der Beteiligte zu 1 erfülle ni cht die Voraussetzungen für einen erhöhten bzw. der BeckAkademie absolvierte " Hochschulzertifikatskurs Rechtliche B e- treuung " nicht ausreichend. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkei t nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare Zulassungsbeschränkun gen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt, dass der Fernlehrgang offenbar ausschlie ß- lich für das Betreuungsverfahren relevantes Wissen vermitteln soll, so dass i n- 4 5 6 7 - 4 - soweit wohl ein breiteres Spektrum betreuungsrelevan ter Kenntnisse vermittelt werde als in einem Hochschulstudium, das dennoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, so n- dern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen beruflichen Qualif i- kation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstud i- um erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistung s- merkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen Lehre und der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft. Im Übrigen gehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon au s, dass Fortbildungen und/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand von um die 1.000 Stunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung ve r- gleichbar sein könnten, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienze i- ten entspreche. Allein d ie Tatsache, dass der vorliegende Lehrgang regulär s o- gar in nur neun Monaten absolviert werden könne, zeige bereits hinreichend auf, dass er einem Hochschulstudium nicht vergleichbar gegenüberstehen kö n- ne. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines B e- für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare a b- geschlossene Ausbildung erworbe n sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des 8 9 10 - 5 - Senats, wenn sie s taatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul - oder Fachhoc h- schulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworben e Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Pr ü- fung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (S e- natsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senat s- beschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Vor aussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden , ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 20 17 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN ). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen " Hochschulze rtif i- katskurs Rechtliche Betreuung " nicht als eine mit einem Hochschulstudium 11 12 - 6 - i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und Das Landgericht hat die Verglei chbarkeit der hier gegenständlichen For t- bildung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem ve r- gleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsb e- schränkungen scheitern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsb e- schwerde auch nicht dargelegt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen ke i- ner weiteren Feststellun gen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer unvollständ i- gen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der Grun dlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsb e- schwerde insoweit nicht auf. aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ( " workload " ) von 1.080 Stu nden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor - Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf minde s- tens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15 ). Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum " Zertifizierten Betreuer - Curator de jure " mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die ze itliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, 13 14 15 - 7 - die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15 ) . Dabei hat er diese Ents cheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin a b- gegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach - ) Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Sen atsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt ] ; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannt e Soz i- alwirtin ] ; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA) ]) . Z u- dem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum " Zertifizie r- ten Betreuer - Curator de jure " - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15 ) . Hinzu kommt, dass es vorliegend - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abhebt - nach den getroffenen Feststellungen an besonderen Zula s- sungsvoraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14 ) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch - bzw. Fachhochschulreife s o- wie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zula s- sungskommis sion voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsv o- raussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Internetau f- tritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur erforderlich ist noch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüf ungsordnung selbst enthält keine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch 16 - 8 - nicht den Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung . Dass es beso n- dere Zugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die ta trichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeit s- umfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränku n- gen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudiu m nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vie l- mehr liegt insoweit eine erhebliche Abweichung zum (Fach - )Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschu lstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert we r- den kann. bb) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Fernlehrgang au s- weislich der zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der Staa t lichen Zentralstelle für Fernunte rricht zugelassen ist, und dass die Ausbi l- dung ersichtlich im Schwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht au s- schließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erre i- chen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080 Stunden umfassende und über einen Zeitraum von neun Monaten laufende 17 18 - 9 - Ausbildung kan n danach nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, auch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde (Oder) , Entscheidung vom 09.09.2016 - 62 XVII 162/13 - LG Frankf urt (Oder), Entscheidung vom 16 .11.2016 - 19 T 350/16 -
Full & Egal Universal Law Academy