BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 593/11 vom 28. März 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschl ossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Familiens enats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7 . November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rech tsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1 . 2 00 Gründe: I. Auf den am 5 . November 20 09 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 19 . März 1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. März 197 7 bis 31. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) A nwartschaft en in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, d ie das Familiengericht jeweils durch interne Teilung ausgeglichen hat. 1 2 - 3 - Darüber hinaus hat die Ehefrau Anrechte auf eine beamtenrechtliche Versorgung bei m Freistaat Thüringen erworben, die das Familiengericht im Wege der externe n Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Deu t- schen Rentenversicherung Mitteldeutschland unter Anordnung einer Umrec h- nung in Entgeltpunkte ausgeglichen hat. Auf die hiergegen vo m Freistaat Th ü- ringen und vom Ehemann eingelegte n Beschwerde n hat das Oberlandesgericht den Ausgle ichswert des Anrechts auf 548,95 angehoben , es jedoch bei der angeordneten Umrechnung in Entgeltpunkte - an statt , wie mit der B e- schwerde verfolgt , in Entgeltpunkt e (Ost) - belassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Freistaats Thüringen . II. Die zu lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. 1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurüc k- wirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksicht i- gen . Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwar t- schaf ten auswirkt ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN). 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde mach t mi t Recht geltend, dass die Vorschriften der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen, nach d e- nen die ursprünglich e Ver s or g ungsauskunft erteilt war, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten sind . Nach der seit dem 1. Januar 201 0 geltenden Rechtslage sei für den Ehezeitanteil ein geänderter Au s- gleichswert von 593,46 , der , nachdem die Angleichung der Th ü- ringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen sei, in Entgeltpunkte um ge rechne t werden müsse . Ferner macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend , dass aufgrund der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene n Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand eine abermalige Neubewertung des Ehezeita n- teils der bei dem Freistaat Thüringen e rworbenen Versorgung vorzunehmen und darüber eine weitere Versorgungsauskunft zu erteilen ist . 6 7 - 5 - 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Wegen der noch einzuholenden Versorgungsauskunft kann d er Senat nicht in der Sache abschließ end entscheiden . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 3 F 236/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 UF 316/11 - 8
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