ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB593.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 593/15 vom 27. April 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 593/15 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Do se, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde ve rfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Die 69 jährige Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form eines paranoiden Wahnsystems , wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufg a- benkreise der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet 1 - 3 - und die Beteiligte als Berufsbetreuerin bestimmt. Bezügli ch der Vermögensa n- gelegenheiten hat es ein en Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Da s Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen ; h iergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufh ebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter B e- zugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten und auf seine vora n- gegangene, in einer Unte rbringungssache ergangene Beschwerdeentscheidung ausgeführt , dass die Einrichtung der Betreuung in der Sache nicht zu bea n- standen sei. Es sei auch eine Überprüfungsfrist festgesetzt worden, welche die gesetzliche Dauer nicht überschreite , und welche der är ztlichen Empfehlung entspreche. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen nicht hinreichend festgestellt worden sind, ebenso wie gegebenenfalls die notwendige Dauer e i- ner Betreuung und die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligung s- vorbehalts. a) Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljä h- rigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Stimmt wie hier der Betroffene der Ei n- 2 3 4 5 6 7 - 4 - richtung einer Betreuung nicht zu, so ist neben der Notwendigkeit einer Betre u- ung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Geri cht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung f ä- hig ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 13 mwN) . Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entsc heidung nicht gerecht . Feststellungen dazu, ob die Betroffene wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihre Lebensgestaltung zu erkennen, hat das Beschwerd e- gerich t nicht getroffen. Die Bezugnahme auf eine vorangegangene, in einer vo r- läufigen Unterbringungssache ergangene Beschwerdeentscheidung kann g e- sonderte Feststellungen im Betreuungsverfahren über die f ehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung schon deshalb n icht ersetzen, weil sich die Unfreiheit des Willens insoweit nicht auf die Frage der Unterbringung, sondern auf die A b- lehnung der Betreuung erstrecken muss . b) Ebenso sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts nicht ausreich end festgestellt. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserkl ä- rung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung eine r erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des B e- treuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorli e- 8 9 - 5 - gen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN). Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein en einzelne n Vermögen s gegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann ( Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN). D iesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erhebl i- cher Art und Feststellungen da zu, ob und ge ge benenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der S enat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderl i- chen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu be rücksic h- tigen haben, dass die verschiedenen Gutachter im vorliegenden Fall unte r- schiedliche medizinische Diagnosen gestellt und darauf fußend unterschiedl i- che Angaben über die notwendige Dauer einer Betreuung gemacht haben, so dass es sich, wenn es die Höchstdauer von sieben Jahren bis zur erneuten Überprüfung anordne n will (§§ 286 Abs. 3, 294 Abs. 3 FamFG) , mit den jenigen Gutachten, die eine kürzere Dauer empf ohlen haben , inhaltlich auseinanderse t- zen muss. 10 11 12 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfr agen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 08.09.2015 - 51 XVII 148/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.11.2015 - 9 T 226/15 - 13
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