BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 594/11 vom 23. Mai 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die Richter Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschloss en: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1 nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen U n- terhalt, die Antragstellerin zu 2 ihn auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das Famil i- engericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Ant ragstellerin zu 1 in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens - und Vermögen sverhältnisse zu erteilen. Das Oberlandes gericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegeg enstands den Betrag von 600 a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil d ie V o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verlet zt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvo l- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahr ensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsb e- schluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127 /11 - FamRZ 2011, 1929 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzul ässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 e- gegenstandes hat das Oberlandesgericht nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschw erdeg e- genstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den A n- tragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Da der Antragsgegner selbst geltend gemacht habe, er habe die geforderte Auskunft für die Jahre 2006 und 2007 bereits erteilt, falle ein Aufwand für diese Tätigkeit nicht mehr an. Im Übrigen sei lediglich die Vorlage bereits erstellter Unterlagen geschuldet. Daher könne der Antragsgegner nicht die Kosten für die 2 3 4 5 - 4 - Hinzuziehung eines Steuerberaters ans etzen. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung sei mit höchstens 17 man dem Antragsgegner für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterl a- gen zwei Arbeitstage zubillige, liege der Gesamtaufwand unter dem Besc hwe r- dewert von 600 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Au s- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Au s- kunft nicht erteile n zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen G e- heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsb e- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - Fam RZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Okto - ber 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall. aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur E r- füllung der Au skunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen 6 7 8 - 5 - sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Erfüll ung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachku n- digen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entst e- hen, weil de r Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliege nden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, bereits vo r- handene Unterlagen vorzulegen, und diese um ein geordnetes Bestandsve r- zeichnis über seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu ergänzen. Soweit das Vermögen eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, verlangt das B e- standsverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorha n- denen Jahresabschlüsse. Die Erstellung einer nicht auf das Geschäftsjahre s- ende bezogenen Zwischenbilanz, wie sie etwa f ür die Berechnung eines Zug e- winnausgleichs erforderlich werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594), ist dem Antragsgegner ebenso nicht aufgegeben wie die Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses über das Vermögen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das Oberlande s- gericht zutreffend mit maximal 17 vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10; BG H Beschluss vom 28. Sep - tember 2011 - IV ZR 250/10 - FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein G e- samtaufwand von über 600 bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgeg ner habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an seinen Einkommensverhältnissen, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1 9 10 - 6 - ohnehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei (§ 1578 b Abs. 1 BGB), den diese durch eigene Erwerbstätigke it decken könne. Denn die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf setzt v o- raus, dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. In die zu treffende Billigkeitsabwägung fließen auch die Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ein, über die deshalb vorab Au s- kunft zu erteilen ist. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 322 F 182/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2011 - 25 UF 170/11 -
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