BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 595/13 vom 9. April 2014 in de r Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Eine Beteiligung i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kann auch konkludent erfolgen, etwa du rch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. b) Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung nach § 7 Abs. 5 FamFG erstreckt sich allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteil i- gen ist. Eine zuvor tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie nicht entfallen. BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - LG Oldenburg AG Westerstede - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des L andgerichts Oldenburg vom 4. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen . Gründe: I. Die Beteiligte z u 3 begehrt die Aufhebung der für ihre Mutter eingericht e- te n Betreuung oder einen Betreuerw echsel . Das Amtsgericht ist d iese r Anregung nach Durchführung verschiedener Ermittlungen nicht gefolg t. Es hat die Beteiligte zu 3 in seinem - die Begehren ablehn enden - Beschluss vom 5. Juli 2013 nicht als Beteiligte angesehen und sie dementsprechend auch nicht als solche im Rubrum aufgeführt. 1 2 - 3 - Am 11. Juli 2013 hat die Beteiligte zu 3 beantragt, am Verfahren beteiligt zu werden. Diesen Antrag hat das Betreuungsge richt mit Beschluss vom 22. Juli 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landg e- richt mit Beschluss vom 12. September 2013 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4 . Oktober 2013 hat das B e- schwerdegericht schließlich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 5. Juli 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die B eschwerde zu Unr echt als unzulässig verworfen. 1. Das Beschwerdegericht hat die Verwerfung der Beschwerde damit begründet, dass die Beteiligte zu 3 im ersten Rechtszug formell nicht beteil igt worden sei. Ihr entsprechender Antrag sei vom Amtsgericht abgelehnt und die dagegen gerichtete Beschwerde vom Beschwerdegericht wegen Ablaufs der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden. Somit fehle es an der B e- schwerdebefugnis. 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kommt es allein darauf an, dass die Beteiligte zu 3 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Eine der tatsächlichen Beteiligung nachfolge nde, im Zwischenverfahren nach 3 4 5 6 7 8 - 4 - § 7 Abs. 5 FamFG ergangene rechtskräftig e Entscheidung, wonach die Antra g- stellerin nicht nach § 7 FamFG zum Verfahren hinzuzu ziehen ist, steht der ei n- mal erlangten Beschwerdebefugnis nicht entgegen. a) Entgegen der Auffassu ng des Beschwerdegericht s ist die Beteiligte zu 3 vom Amtsgericht i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt worden . aa ) Gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG können im Betreuungsverfahren im Interesse des Betroffenen die Abkömmlinge beteiligt werden. Nach § 30 3 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Abkömmlingen des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entsche i- dung im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Ang ehöriger aus dem privilegierten Pers o- nenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welch en Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (S e- natsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 6). Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen (MünchKommFamFG/Pabst 2. Aufl. § 7 Rn. 33 f. mwN) , etwa durch das Übe r- senden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (BT - Drucks. 16/6308 S. 179) . Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Nichte r- wähnung im Rubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Si nne des § 7 FamFG nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 9). bb ) Gemessen hieran ist die Beteiligte zu 3 im ersten Rechtszug beteiligt worden und demgemäß nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwe rde b e- fugt. 9 10 11 12 - 5 - Die Rechtsbeschwerde hat zutreffend ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3 i m erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich hinzugezogen war . Der Beschluss über die Bestellung der Verfahrenspflegerin ist dem Verfahrensbevollmächti g- ten der Beteiligte n zu 3 zugestellt worden . Er ist gemäß Verfügung vom 22. Februar 2013 auch von dem auf den 7. März 2013 terminierten Anhörung s- termin benachrichtigt worden. Dabei sind ihm Schriftsätze anderer Beteiligter übersandt worden. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte n zu 3 ist zudem eine Abschrift des Anhörungsvermerks übermittelt worden. Schließlich hat das Betreuungsgericht ih m noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis - und möglichen Stellungnahme übersandt. Da diese Verfahrenshandlungen bereits eine Bete iligung i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 1 begründen , kommt es auf die - von der Rechtsbeschwerde beja h- te - Frage, ob allein in dem Umstand, dass das Betreuungsgericht auf Anregung eines Angehörigen in eine sachliche Prüfung ein ge trete n ist , dessen Beteiligung zu s ehen ist, nicht mehr an (ablehnend Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 27). cc) D em steht die Feststellung des Amtsgerichts in seiner Hauptsach e- entscheidung vom 5. Juli 2013, wonach die Tochter nicht Beteiligte sei , nicht entgegen . Da die Entscheidun g angefochten ist, steht sie zur vollen Überpr ü- fung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat selbst zu prüfen, ob der B e- schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist. b) Die nach Abschluss des erstinstanzliche n Verfahrens rechtskräft ig e r- folgte Ablehnung , die Beteiligte zu 3 zum Verfahren hinzuzuziehen, ändert an ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Beschwerdebefugnis nichts. aa ) Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht an die im Zwischenve r- fahren nach § 7 Abs. 5 FamFG rechtskräftig erfolgte n Ablehnung der Beteil i- 13 14 15 16 17 - 6 - gung gebunden ist . Ist der Beschluss rechtskräftig, kann die Frage der Richti g- keit der Ablehnung der Beteiligtenstellung wegen § 58 Abs. 2 FamFG nicht mehr der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen (Ke idel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 7 Rn. 33). Ein doppelter Rechtsschutz gegen den ablehne n- den Beschluss ist nicht eröffnet; vielmehr ist d er Kreis der Beteiligten aus Grü n- den der Rechtssicherheit für die anderen Verfahrensbeteiligten zeitnah endgü l- tig fest zu stellen (Münc h KommFamFG/Pab st 2. Aufl. § 7 Rn. 36). bb ) Jedoch dient § 7 Abs. 5 FamFG allein dem Zweck, denjenigen, die sich aus sozialen, familiären und ideellen Gründen an einem Betreuungs - oder Unterbringungsverfahren beteiligen möchten, eine Betei ligung zu ermöglichen (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 179). Für Fälle, in denen sie - wie hier - bereits in erster Instanz beteiligt worden sind, ist dieses Zwischenverfahren nicht gedacht; insofern dürfte regelmäßig auch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen en tspr e- chenden Antrag fehlen. 18 - 7 - Demgemäß erstreckt sich die Rechtskraft einer die Hinzuziehung able h- nenden Entscheidung allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Eine bereits tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie indes - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht entfallen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 05.07 .2013 - 61 XVII (F) 8597 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 8 T 610/13 - 19
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