BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 597/13 vom 27. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorges e- hene Mindestbeschwer von über 600 einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876). BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 5 97/13 - OLG Jena AG Sömmerda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesg e- richts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vo r- genannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schw erdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Koste n- entscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung ein es Vaterschaftsfes t- stellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. D as Oberlandesgericht hat d ie Beschwerde verworfen, weil der 1 - 3 - Wert des Beschwerdegegenstandes 600 sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist b egründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht . Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 wie hier vorliegenden nicht vermögensrechtliche n Angelegenheit Anwendung fi n- det. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfa h- ren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein di e Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelhe i- ten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. Sep tember 2013 (XII ZB 464/12 FamRZ 2013, 1876) verwiesen. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat aus seiner Sicht folg e- richtig bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache 2 3 4 5 - 4 - entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abges ehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Sömmerda, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 F 79/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 WF 109/13 - 6
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