BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 598/02 vom20. März 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 20. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts München II vom 6. November 2002 - 7 T6295/01 - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig ver-worfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Rechtsbe-schwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.1. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß dieRechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob im Insolvenzverfahrengemäß § 4 InsO i.V.m. den §§ 114 ff ZPO Prozeßkostenhilfe bewilligt werdenkann. Es hat aber nicht darüber entschieden, ob das Bayerische Oberste Lan-desgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidungüber das Rechtsmittel zuständig ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO. Nach demMeistbegünstigungsgrundsatz konnte das Rechtsmittel daher beim Bundesge-richtshof eingelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 215/91,NJW 1994, 1224; Urt. v. 20. November 2002 - VIII ZR 146/02, z.V.b.). Der - 3 -Bundesgerichtshof ist entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 8) für die Entscheidung über das beiihm eingelegte Rechtsmittel zuständig, da die Gründe für die Zulassung derRechtsbeschwerde keine Rechtsnormen betreffen, die in den bayerischenLandesgesetzen enthalten sind.2. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesge-richtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen(BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181), auch wennsich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Einlegung der Rechts-beschwerde aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz ergibt. Der Grundsatz derMeistbegünstigung ändert nichts daran, daß das Rechtsmittel nach den für dasgewählte Rechtsmittelgericht geltenden Vorschriften einzulegen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO vor § 511 Rn. 32). Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin daraufverweist, im "Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren" sei ein Anwaltszwang nichtgegeben, gilt dies nur für Anträge, die vor der Geschäftsstelle zu Protokoll er-klärt werden können (vgl. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechts-beschwerde ist aber, auch wenn sie sich gegen eine Entscheidung im Prozeß- - 4 -kostenhilfeverfahren richtet, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Einreicheneiner Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (vgl.Zöller/Philippi aaO § 127 Rn. 43).Kreft Kirchhof Raebel Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy