BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 59/99 vom 2. Februar 2000 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahn e, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e - richts Koblenz vom 10. März 1999 wird kostenpflichtig zurückg e - wiesen. Beschwerdewert: 16.092 DM. Gründe: I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen waren beim Familiengericht M. unter anderem zwei Verfahren anhängig, die beide den Trennungsunterhalt betrafen. Das Familiengericht hat am 27. April 1998 in beiden Verfahren ein Urteil verkündet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmäc h - tigte der Ehefrau, Rechtsanwalt B., hat beide Urteile durch eine Büroang e - stellte per Telefax an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Eh e - frau, Rechtsanwalt R., übermitteln lassen mit der Bitte, in beiden Sachen B e - rufung einzulegen. Die Büroangestellte von Rechtsanwalt B. hat sich den or d - nungsgemäßen Eingang der Telekopien telefonisch bestätigen lassen und a n - - 3 - schließend die im Kalender von Rechtsanwalt B. eingetragenen Fristen g e - löscht. Rechtsanwalt R. hat in der Parallelsache rechtzeitig Berufung eingelegt, seine Berufungsschrift in der vorliegenden Sache ist erst nach Ablauf der B e - rufungsfrist eingegangen. Er hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorg e - tragen, aus Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, seien ihm lediglich die die Parallelsache betreffenden Unterlagen vorgelegt worden, die Unterlagen in der vorliegenden Sache nicht. Die vorliegende Sache sei auch nicht im Fr i - stenkalender eingetragen worden und die Unterlagen seien nicht mehr auffin d - bar. Daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden solle, h a - be er erst gemerkt, als er in der Parallelsache die Berufungsbegründung bea r - beitet habe. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den A n - trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die B e - rufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofo r - tige Beschwerde der Beklagten. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Ber u - fungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. - 4 - Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parte i - en ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt R. in der vorliegenden Sache das Mandat schon übernommen hat, bevor ihm im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Berufungsbegründung in der Parallelsache aufgefallen ist, daß er auch in der vorliegenden Sache Berufung einlegen solle. Die Bean t - wortung dieser Frage könnte davon abhängen, ob zwischen Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt R. eine allgemeine Absprache besteht, daß Rechtsanwalt R. Mandate, die ihm von Rechtsanwalt B. angetragen werden, generell übe r - nimmt. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese Frage aufzuklären. Das Wiede r - einsetzungsgesuch der Beklagten ist in jedem Fall unbegründet. Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsa n - wälten und hat Rechtsanwalt R. das Mandat übernommen, als ein entspr e - chender Auftrag per Telefax bei ihm einging, so ist aus den zutreffenden Grü n - den der angefochtenen Entscheidung, zu denen die Beklagte nicht Stellung genommen hat und die nicht ergänzungsbedürftig sind, ein Verschulden von Rechtsanwalt R. jedenfalls nicht auszuschließen. Dies müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsa n - wälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. b e - stätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß - 5 - vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In di e - sem Falle wäre ein Verschulden von Rechtsanwalt B. jedenfalls nicht ausz u - schließen. Auch diesen Umstand müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
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