BGHR BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 600/02 vom24. Juni 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und nram 24. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichtersder 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-sig verworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf4.720,82 nGründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert.Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels-frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des§ 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur - 3 -einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ-lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschaleweit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf-tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.Kreft Kirchhof Fi-scher Kayser
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