BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 60/03 vom18. Dezember 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 293 Abs. 1 Satz 1Dem Insolvenzverwalter steht nach einer Entscheidung des Insolvenzgerichts ge-mäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhänderver-gütung nicht zu.BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03 -LGLübeckAGLübeck - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Lübeck vom 10. Februar 2003 wird auf Kostendes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 116 Gründe: I.Der weitere Beteiligte, der in dem masselosen Insolvenzverfahren überdas Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt ist, hat bean-tragt, ihm nach § 293 InsO i.V.m. § 14 Abs. 3 InsVV für das erste Jahr derWohlverhaltensphase eine Vergütung als Treuhänder aus der Staatskasse zugewähren. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen, weil der weite-re Beteiligte nicht zum Treuhänder bestellt sei. Mit der Rechtsbeschwerdeverfolgt dieser sein Begehren mit der Begründung weiter, dem Insolvenzver-walter stehe bereits vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß - 3 -§ 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergü-tung zu.II.Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälledes § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.1. Der weitere Beteiligte beansprucht die beantragte Treuhändervergü-tung aus der Staatskasse (vgl. § 293 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 InsO). Dafür isterforderlich, daß die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind,wobei die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensab-schnitt besonders erfolgt. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-nommenen Beschluß des Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2001 ist demSchuldner bislang nur für das "Insolvenzverfahren" Stundung der Verfahrens-kosten bewilligt worden. Von diesem Verfahrensabschnitt ist das Restschuld-befreiungsverfahren nach §§ 286 ff InsO, das einen besonderen Verfahrensab-schnitt bildet, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IXZB 459/02, ZInsO 2003, 1041, 1042). Ohne die Stundung der Verfahrensko-sten dieses Verfahrensabschnitts kann dem Treuhänder für seine Vergütungund seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht zustehen. Esfehlt deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von der Rechtsbeschwer-de als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage.2. Im übrigen ergibt sich die Beantwortung der von ihr formuliertenRechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf auch deshalb keinerhöchstrichterlichen Klärung. Nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft der in dieser - 4 -Vorschrift geregelte Vergütungsanspruch an das Amt des Treuhänders an,welches der weitere Beteiligte nicht bekleidet. Jedenfalls im Regelinsolvenz-verfahren - wie im Streitfall - kann auch eine andere Person als der Insolvenz-verwalter zum Treuhänder bestellt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO§ 291 Rn. 12). Schon daraus ergibt sich, daß auch vergütungsrechtlich zwi-schen beiden Ämtern zu unterscheiden ist. Aus den aus § 287 Abs. 2 Satz 1InsO n.F. sowie aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgenden Pflichten des Schuld-ners, insbesondere pfändbare Forderungen "an einen vom Gericht zu bestim-menden Treuhänder" abzutreten und Zahlungen zur Befriedigung der Insol-venzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten, folgt auch nicht ansatzweise,daß der Insolvenzverwalter zusätzlich die Vergütung eines Treuhänders ver-langen kann, solange ein solcher noch nicht bestellt ist. Die Rechtsbeschwerdezeigt auch keine Stimme in der Rechtsprechung oder im Schrifttum auf, diediesen Rechtsstandpunkt vertritt.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
Full & Egal Universal Law Academy