BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/04 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 247 4 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO. 1 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde f374hrt das eingelegte Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen 2 - 3 - Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492). 2. Zudem ergibt sich die Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen 334berholung. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Im 334brigen lassen die einzelfallbezogenen Erw344gungen des Beschwerdegerichts zur Notwendig-keit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbed374rftigkeit nicht erkennen. Eine grunds344tzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der 3 - 4 - Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des 247 22 Abs. 3 Satz 3, 247 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 IN 9/03 - LG Mainz, Entscheidung vom 02.02.2004 - 8 T 391/03 -
Full & Egal Universal Law Academy