BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/05 vom 13. M344rz 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 8 Abs. 3, 247 13 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestverg374tung des Treuh344nders im vereinfachten Insol-venzverfahren h344lt sich im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig. b) Nach Inkrafttreten der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 k366nnen die s344chlichen Kosten, die dem Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren in-folge der 334bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht ent-standen sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht wer-den (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter im Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440). BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2008 - IX ZB 60/05 - LG Limburg an der Lahn AG Wetzlar - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Treuh344nders werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 28. Dezember 2004 dahingehend abge-344ndert, dass die Verg374tung des Treuh344nders um die beantragte Erstattung der Zustellungskosten von 16 200 erh366ht und auf insge-samt 1.016,50 200 festgesetzt wird. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten der Beschwerde hat der Rechtsbeschwerdef374hrer 97 %, das Land Hessen 3 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 569,61 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 14. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 15. Juli 2004 bewilligte das Insolvenzgericht f374r das Er366ffnungs-verfahren und das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 26. Juli 2004 er366ffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuh344nder. Acht Gl344ubiger meldeten Forderungen zur Tabelle an. 1 Der Treuh344nder hat beantragt, seine Verg374tung auf 1.165 200, die Ausla-generstattung auf 174,65 200, die Mehrwertsteuer auf 214,36 200 und zu erstatten-de Zustellungskosten auf 16 200 festzusetzen, insgesamt 1.570,11 200. 2 Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Treuh344nders auf 750 200 zuz374glich Auslagen in H366he von 112,50 200 und Umsatzsteuer von 138 200 festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuh344nders hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuh344nder seinen Verg374tungs-antrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Neuregelung der Min-destverg374tung in 247 13 Abs. 1 S344tze 3 bis 5 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und 247247 63, 65 InsO unvereinbar. Au337erdem seien ihm f374r 16 Zustellungen Zustel-lungskosten von 16 200 zuzusprechen, weil ihn das Insolvenzgericht mit der Durchf374hrung der Zustellungen beauftragt gehabt habe. 4 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nur in H366he der Zustel-lungskosten von 16 200 begr374ndet. 5 1. Die Neuregelung der Mindestverg374tung des Treuh344nders in 247 13 Abs. 1 S344tze 3 bis 5 InsVV durch die Verordnung zur 304nderung der Insolvenz-rechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ver-st366337t weder gegen 247247 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist des-halb bei der Festsetzung der Verg374tung des Treuh344nders anzuwenden. Eine davon abweichende, selbst344ndige Festsetzung der Verg374tung des Treuh344nders durch die Insolvenzgerichte ist nicht zul344ssig. 6 a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; un-ter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestverg374tung in 247 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. f374r Treuh344n-der, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Verbraucherinsolvenzverfah-ren bestellt werden, f374r verfassungswidrig erkl344rt. Die damals geltende Min-destverg374tung von 250 200 war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte Hamburg und Braunschweig hatten ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Treuh344nders hierdurch nicht ge-deckt wurde. 7 - 5 - Der Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz aufgegeben, eine verfassungsgem344337e Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-kommen. Die Neufassung des 247 13 InsVV gilt gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV f374r alle ab dem 1. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren. Danach betr344gt die Min-destverg374tung in der Regel mindestens 600 200, wenn nicht mehr als f374nf Gl344ubi-ger ihre Forderung angemeldet haben. Von sechs bis 15 Gl344ubigern erh366ht sich die Verg374tung f374r je angefangene f374nf Gl344ubiger um 150 200. Ab 16 Gl344ubigern erh366ht sich die Verg374tung je angefangene f374nf Gl344ubiger um 100 200. 8 b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungserm344chtigung in 247 65 In-sO in Verbindung mit 247 63 InsO. Sie verst366337t nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004, 2311, 2316). 9 Die nunmehr vorgesehene Staffelverg374tung nach der Zahl der Gl344ubiger, die Forderungen angemeldet haben, h344lt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage f374r die Verord-nung und verst366337t nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur Festlegung der Mindestverg374tung. 10 aa) F374r den Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten ge-m344337 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die 247247 63, 65 InsO entsprechend. Nach 247 63 In-sO hat der Treuh344nder Anspruch auf Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgem344337 dahin auszulegen, dass die dem Treuh344nder zustehende Verg374tung insgesamt eine seiner Qualifikation und T344tigkeit angemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss f374r massearme Verfahren in der nach 247 65 InsO zu erlassenden 11 - 6 - Verordnung eine Mindestverg374tung vorgesehen werden, die f374r Verfahren die-ser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentli-chen ausk366mmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291). Dabei gebietet der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nicht, die T344tigkeit des Treuh344nders in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu verg374-ten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu ber374cksichti-gen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, f374r jeden Einzelfall eine ausreichen-de Verg374tung zu gew344hrleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Ver-g374tung zu erm366glichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Querfinanzie-rung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausf344lle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch einge-schr344nkt Ber374cksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die 374berwie-gende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Aus-gleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollst344ndig, bereits innerhalb der mas-searmen Verfahren erreicht werden. Nicht f374r jedes, wohl aber f374r den Durch-schnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine ausk366mmliche Verg374tung zu er-zielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff). 12 bb) Bei der Neuregelung der Mindestverg374tung hat der Verordnungsge-ber repr344sentative Erhebungen 374ber den T344tigkeitsaufwand der Treuh344nder zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschl374ssen vom 15. Januar 2004 zur Verf374gung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussagekr344ftig und lie337en lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindest-verg374tung nicht ausk366mmlich war. Sie gen374gte dagegen nicht als Grundlage f374r eine Neuregelung. 13 - 7 - Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begr374ndung f374r die Neurege-lung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-se zweier rechtstats344chlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-verwaltern und Treuh344ndern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-tersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut f374r freie Be-rufe, IFB. Beide Gutachten waren anl344sslich der erforderlichen Neuregelung in Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-verwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings nicht durchgef374hrt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinsch344tzung der Insolvenzverwalter und Treuh344nder. 14 Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen 334berpr374fung der Neu-regelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen stehen nicht zur Verf374gung. 15 cc) Die Festlegung einer Mindestverg374tung, die am Durchschnitt des entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass f374r alle Verfahren eine einheitliche Mindestverg374tung festgelegt wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den Senatsbeschl374ssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es m366g-lich, die Mindestverg374tung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-beitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die Zahl der Gl344ubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. Nach den eingeholten Untersuchungen h344ngt der zeitliche Aufwand mit der Zahl der Insolvenzgl344ubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gl344ubiger in den Verfahren stark schwankt. Bei den masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen drei und 42. W344h- 16 - 8 - rend 44 % der Verwalterb374ros nicht mehr als zehn Gl344ubiger je Verfahren nann-ten, waren es bei 16 % durchschnittlich mehr als 15 Gl344ubiger. Das getrimmte Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) lag bei 13, der Median bei 12 Gl344ubigern. Nach der Untersuchung des Instituts f374r Freie Berufe (IFB) be-trug die durchschnittliche Gl344ubigerzahl 16,2. Das Bundesministerium der Justiz hat daraus eine durchschnittliche Gl344ubigerzahl von 14 abgeleitet. Das ist nicht zu beanstanden. Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-g374tung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begr374ndung nicht auf einer kon-kreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den in der Verg374tungsstaffelung festgesetzten Gl344ubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene Differenzierung l344sst sich aber jedenfalls nicht feststellen (f374r die Unbedenklichkeit der Staffe-lung nach Gl344ubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, ZInsO 2004, 1010, 1011). 17 Es mag sein, dass f374r eine Differenzierung auch andere Ankn374pfungstat-sachen in Betracht gekommen w344ren, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-rungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-telten Gl344ubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-gend ist dies jedoch keineswegs, zumal f374r solche Differenzierungen keine aus-sagekr344ftigen Untersuchungen vorliegen. 18 dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-hene Staffelung in der Realit344t keine Grundlage finde und den tats344chlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterb374ro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch- 19 - 9 - schnittliche Gl344ubigerzahl von lediglich 6,57 ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repr344sentativen Erhebungen. Das Ergebnis mag f374r diesen einen Verwalter in Hamburg zutref-fend sein. Die Untersuchung der Verfahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundesweite R374ckschl374sse zulie337e, wie sie f374r eine Verordnung zugrunde zu legen sind. ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des 247 13 Abs. 1 S344tze 3 ff. InsVV verfassungswidrig sei, weil die Verg374tung, die f374r Verfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittel-ten Zahl von 14 Gl344ubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verordnungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zur374ckbleibe. Lege man insoweit wie bei der Gl344ubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundens344tze des 247 19 ZwVwV zu einer Verg374tung von 1.165 200. Lege man wie der Verordnungsgeber die geringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und runde diese auf 16 Stunden ab, von denen sieben auf den Verwalter und neun auf einen qualifi-zierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Verg374tung von 980 200. 247 13 Abs. 1 S344tze 3 und 4 InsVV sehe aber lediglich eine Verg374tung von 900 200 vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdr374ck-lich erw344hnt. Gleichwohl sei die Rechtfertigung f374r die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Verg374tung nicht er-sichtlich (so AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258). Da der Verordnungsgeber diese Verg374tung f374r den durchschnittlichen Fall mit 14 Gl344ubigern als Ausgangspunkt f374r die anderen Verg374tungsstufen ge-w344hlt habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt. 20 - 10 - Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-nungsgeber bei der Feststellung des T344tigkeitsaufwandes allein das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich zugrunde gelegt hat. In der IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand h366her, n344mlich f374r den Verwalter (Treuh344nder) mit 9,63 Stunden, f374r den Sachbearbeiter mit 12,56 Stunden an-gegeben. Dabei wurden jedoch die Daten, die dieser Berechnung zugrunde lie-gen, nicht offen gelegt. Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich eine sehr gro337e Spreizung bei dem T344tigkeitsaufwand der Verwalter (Treuh344n-der) und Sachbearbeiter. Es war deshalb jedenfalls vertretbar, dass lediglich die mit genau nachvollziehbaren Daten arbeitende Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde gelegt und hieraus das 5 %-getrimmte Mittel herangezo-gen wurde. 21 Von der Untersuchung Prof. Hommerich ausgehend hat der Verord-nungsgeber zugrunde gelegt, dass in einem durchschnittlichen Fall mit 14 Gl344ubigern ein geringf374gig aufgerundeter Arbeitsaufwand von sieben Stun-den (411 Minuten) f374r den Verwalter und ein geringf374gig abgerundeter Ar-beitsaufwand von neun Stunden (559 Minuten) f374r den Sachbearbeiter anf344llt. Bei Zugrundelegung der Verg374tungss344tze des 247 19 ZwVwV, die auch der Senat f374r angemessen h344lt (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Verg374-tung von 980 200. Die Verordnung billigt eine Verg374tung von 900 200 zu. Die Be-gr374ndung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern h344lt sie f374r ein ann344hernd gleiches Ergebnis. 22 Allein aus dieser Abweichung (900 200 statt 980 200) l344sst sich eine Verfas-sungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen betr344gt die Abweichung lediglich ca. 8 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-nommenen Abrundung ber374cksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu- 23 - 11 - chungen ausschlie337lich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-den w344ren. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuh344nder ausgefallen waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293). Bei der Beurteilung, ob die nach der Neuregelung zugebilligte Verg374tung angemessen ist, m374ssen auch 304u337erungen der Verwalter zur H366he der Verg374-tung in anderem, neutralen Zusammenhang ber374cksichtigt werden. So hat der Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz des Deutschen Anwaltsver-eins dargelegt, dass das geplante vereinfachte Entschuldungsverfahren einen R374ckgang der er366ffneten Verfahren um ca. 80.000 bedeuten w374rde, was f374r die bisherigen Treuh344nder einen Verg374tungsverlust von ca. 80 Mio. 200 pro Jahr be-deute. Hierbei handele es sich zwar um einen Umsatz mit relativ geringer Ge-winnquote. Trotzdem sei dieser R374ckgang schmerzlich (INDAT-Report 08/2006 S. 7). Daraus ist zu entnehmen, dass nach Beurteilung der DAV-Arbeitsgruppe in Verbraucherinsolvenzverfahren die nach der Neuregelung zugebilligten Ver-g374tungen ausk366mmlich sind. 24 ff) Es bestehen schlie337lich keine Bedenken dagegen, dass die Mindest-verg374tung f374r den Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem344337 247 13 InsVV deutlich unterhalb der Mindestverg374tung f374r den Insolvenzverwalter ge-m344337 247 2 Abs. 2 InsVV festgesetzt wurde. 25 Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, aaO S. 425) anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnism366glichkei-ten angenommen, dass der von den Treuh344ndern im Verbraucherinsolvenzver-fahren zu leistende Aufwand nur geringf374gig geringer ist als der Aufwand im 26 - 12 - Regelinsolvenzverfahren. Er hat eine Arbeitserleichterung aus manchen im Vor-feld bereits durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereiteten Unterlagen ab-geleitet, aber eine Verringerung des Arbeitsaufwandes um die H344lfte als nicht gegeben erachtet, zumal manche Quellen seinerzeit angenommen hatten, der durchschnittliche Aufwand f374r ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei etwa gleich hoch anzusetzen wie f374r ein Regelinsolvenzverfahren, wenn ersteres nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet werde. Daraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr f374r beide Verfahren die Mindestverg374tung ann344hernd gleich hoch h344tte angesetzt werden m374ssen. Die durchgef374hrten tats344chlichen Erhebungen haben vielmehr ergeben, dass der Kostenunterschied tats344chlich betr344chtlich ist. Nach der Untersuchung des IFB betragen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 % der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Nach der Untersuchung von Prof. Hommerich betragen die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens 61 % des Regelinsolvenzverfahrens (Verordnungsbegr374ndung aaO S. 1931 f). Unter die-sen Umst344nden ist die vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. 27 2. Soweit das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung der Zustel-lungskosten von 16 200 versagt hat, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. 28 Nach Inkrafttreten der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 kann der Insolvenzverwalter die Sachkosten, die ihm infolge der 334bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der all-gemeinen Auslagenpauschale geltend machen. Anders als nach dem zuvor geltenden Recht bemisst sich die Auslagenpauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV nach der Regelverg374tung, so dass Zuschl344ge, die f374r die Ausf374hrung des Zu-stellungswesens gem344337 247 3 Abs. 1 InsVV gew344hrt werden k366nnen, die Ausla- 29 - 13 - genpauschale nicht mehr erh366hen. Damit ist dieser zum fr374her geltenden Recht zu erhebende Einwand (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188) nicht mehr berechtigt. Zustellungskosten, die aufgrund einer Anordnung gem344337 247 8 Abs. 3 InsO entstanden sind, stellen zus344tzliche Kosten dar f374r die Erledigung einer gesondert 374bertragenen Aufgabe au337erhalb der Regelt344tigkeit des Insolvenzverwalters. Sie k366nnen deshalb vom Insolvenzver-walter gesondert geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 f). F374r den Treuh344nder, f374r den gem344337 247 10 InsVV die Vorschrift des 247 8 InsVV entsprechende Anwendung findet, weil ihre Anwendbarkeit in 247 13 InsVV nicht ausgeschlossen ist, gilt dasselbe. Auch bei ihm handelt es sich um die Kosten f374r die Erledigung einer gesondert 374bertragenen Aufgabe au337erhalb seiner Regelt344tigkeit. 30 Allerdings hat beim Treuh344nder gem344337 247 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des 247 3 InsVV schon vor Inkrafttreten der 304nderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 keine Anwendung gefunden. Ob deshalb bei ihm schon nach dem zuvor geltenden Recht eine gesonderte Auslagenerstattung f374r die Zustel-lungskosten in Frage gekommen w344re, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies erscheint zweifelhaft, weil in besonders gelagerten F344llen auch dort Zuschl344ge m366glich waren, die sich sodann ebenfalls bei der Auslagenpauschale nach 247 8 Abs. 3 InsVV auswirken konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). 31 Durch die Staffelung der Mindestverg374tung nach der Zahl der Gl344ubiger erh366ht sich zwar mit der Zahl der Gl344ubiger auch die H366he der Auslagenpau-schale f374r die Regelt344tigkeit. Dies ist angemessen, 344ndert aber nichts daran, 32 - 14 - dass die 334bertragung des Zustellungswesens nicht zu der Regelt344tigkeit des Treuh344nders geh366rt. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IK 69/04 - LG Limburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 7 T 29/05 -
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