BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 44 Abs. 2, 247 45 Abs. 1, 247 526 Abs. 1 a) Ein Ablehnungsgrund ist gem344337 247 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hier-f374r eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und 374bri-ger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien W374rdigung durch das entscheidende Gericht. b) 334ber ein Ablehnungsgesuch gegen den nach 247 526 Abs. 1 ZPO zust344ndigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. M344rz 2006 aufgeho-ben. Das Verfahren 374ber das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Kammergericht zur374ckverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 7.004,01 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger, der f374r die Beklagte Steuerberaterleistungen erbracht hat, nimmt diese auf Zahlung restlicher Verg374tung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung hat die Beklagte den gem344337 247 526 Abs. 1 ZPO zust344ndigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das 1 - 3 - Befangenheitsgesuch hat der Berufungssenat in voller Besetzung als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechts-beschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses f374r begr374ndet zu erkl344ren. II. Das Kammergericht meint, 374ber das Ablehnungsgesuch habe nicht der Vertreter des abgelehnten Einzelrichters zu entscheiden, sondern der Senat in voller Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Dies folge aus dem Wortlaut des 247 45 ZPO n.F. sowie der Einzelbegr374ndung des Gesetzge-bers zur Novellierung der angef374hrten Bestimmung. In der Sache sei das Ab-lehnungsgesuch nicht begr374ndet. Die geltend gemachte pers366nliche Beziehung zwischen dem abgelehnten Richter und dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers rechtfertige auf dem Hintergrund des fr374heren Kontakts des Richters als damaliger Stationsreferendar des Anwalts bei vern374nftiger und besonnener Be-trachtung nicht die Annahme einer freundschaftlichen Beziehung. Auch die von der Beklagten behauptete und in Wortwahl und Ton beanstandete 304u337erung des abgelehnten Richters: "Sie werden sowieso fressen m374ssen, was ich ent-scheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen", begr374nde angesichts der ver-fahrensrelevanten Besonderheiten keine Besorgnis der Befangenheit. Die Ver-handlungsatmosph344re sei derart angespannt gewesen, dass die Androhung einer Vertagung erforderlich gewesen sei. K366nne sich der Richter von dieser Lage nicht vollst344ndig abgrenzen und bediene sich mit erhobener Stimme einer saloppen Formulierung, so werde eine Partei bei vern374nftiger Betrachtung nicht von einer Voreingenommenheit ausgehen. 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung im Beschluss des Be-rufungsgerichtes statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im 334brigen auch zul344ssig. 3 In der Sache f374hrt sie zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 1. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Bundesgerichts-hof entschieden, dass die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber das Ableh-nungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zust344ndigkeit des Einzelrichters in 247247 348, 348a ZPO al-lein durch 247 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach die Kammer unter Aus-schluss des abgelehnten Richters zust344ndig ist (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2493). F374r die Zust344ndigkeit des Kollegialge-richts spricht bereits der Wortlaut des 247 45 Abs. 1 ZPO. Einer Zust344ndigkeit des Einzelrichters steht der letzte Satzteil "ohne dessen Mitwirkung" entgegen, weil ein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter 374ber ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden darf. 5 Auch aus der Entstehungsgeschichte des Zivilprozessrechtsreformge-setzes l344sst sich kein gegenteiliges Ergebnis herleiten. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des 247 45 Abs. 1 ZPO dahin ge344ndert, dass der nicht zur Zust344ndigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz "ohne dessen Mitwirkung" eingef374gt wurde. Die Begr374ndung dazu l344sst erkennen, dass insoweit eine Klar-stellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vor-schrift damit 247 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). 6 - 5 - Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den f374r die Hauptsache geltenden Anordnungen in 247247 348, 348a ZPO eine Zust344ndigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch f374r die Entscheidung 374ber ein Ableh-nungsgesuch zu bestimmen, l344sst sich hieraus nicht entnehmen (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 aaO). Diese Grunds344tze finden auf den hier gegebenen Fall der Ablehnung des nach 247 526 Abs. 1 ZPO zust344ndigen Einzelrichters im Beru-fungsrechtszug gleicherma337en Anwendung. 2. Gem344337 247 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorg-nis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umst344nde vorliegen, die berechtig-te Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabh344ngigkeit des Richters aufkommen lassen. Als Umst344nde in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gr374nde in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Betrach-tung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvor-eingenommen und damit unparteiisch gegen374ber (BGH, Beschl. v. 14. M344rz 2003 - IXa ZB 27/03, MDR 2003, 892; Beschl. v. 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350). 7 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag der - vom Kam-mergericht unterstellte - Umstand, dass sich der abgelehnte Richter und der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerseite vor Beginn der m374ndlichen Ver-handlung geduzt haben, nicht die Besorgnis zu rechtfertigen, zwischen dem Richter und dem Anwalt der Gegenseite best374nde eine nahe pers366nliche Be-ziehung. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die vertrauliche Anrede im Hinblick auf das mehr als 15 Jahre zur374cklie- 8 - 6 - gende Ausbildungsverh344ltnis nicht geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsaus374bung des abgelehnten Richters zu begr374nden. b) Anders liegt es dagegen bei der - wiederum unterstellten - Formulie-rung "Sie werden sowieso fressen m374ssen, was ich entscheide. Und dann blei-ben Sie auf allem sitzen". Auch die vom Kammergericht hervorgehobenen be-sonderen Umst344nde sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hin-sichtlich des zweiten Satzes auszuschlie337en. Zutreffend hat das Gericht in die-sem Zusammenhang ausgef374hrt, dass die behauptete Ausdrucksweise und Stimmst344rke in einer ruhigen Verhandlungssituation unangebracht ist und die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen kann. Dies gilt aber auch dann, wenn die Verhandlungsatmosph344re derart angespannt ist, dass die An-drohung einer Vertagung notwendig wird, was das Kammergericht in seinen von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen hervorgehoben hat. Selbst wenn die unangemessene Wortwahl rein situationsbedingt ausgel366st worden sein sollte, konnte f374r die hierdurch angesprochene Prozesspartei der Eindruck entstehen, der Richter sei in seiner Ansicht abschlie337end festgelegt und sei nicht mehr bereit, die zur Entscheidung stehenden Fragen im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente unvoreingenommen und kritisch zu pr374fen. Die angef374hrte 304u337erung stellt demnach einen Befangenheitsgrund dar. 9 3. Das Kammergericht hat bislang nicht gepr374ft, ob die Beklagte die von ihr geltend gemachte 304u337erung gem344337 247 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Um dies nachzuholen, ist das Verfahren an das Kammergericht zur374ckzu-verweisen. 10 Die Frage, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund glaubhaft ge-macht ist, ist nach den zu 247 294 ZPO entwickelten Grunds344tzen zu beurteilen. 11 - 7 - Danach gen374gt ein geringerer Grad der richterlichen 334berzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine 374berwiegende Wahrscheinlich-keit daf374r besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; v. 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898). In diesen F344llen tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 294 Rn. 1). Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Grundsatz der freien W374rdigung des gesamten Vorbringens (Z366ller/Greger aaO Rn. 6). Die Beurteilung, ob die Partei das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Ablehnungsgrundes angesichts gegenteiliger Darstellungen des abgelehnten Richters und gegebenenfalls der 374brigen Prozessbeteiligten glaubhaft gemacht hat, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2003 - XI ZR 357/01, WM 2003, 848, 849). Das Kammergericht hat daher im Einzelnen zu pr374fen, ob f374r die seitens der Beklagten geltend gemachte 304u337e-rung des Richters im Hinblick auf die gegenteiligen Ausf374hrungen in der dienst-lichen Erkl344rung des abgelehnten Richters sowie in den Stellungnahmen des Kl344gers eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. 12 - 8 - 4. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; Beschl. v. 6. April 2006 aaO, insoweit in NJW 2006, 2492 f nicht wiedergegeben). 13 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2004 - 15 O 620/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 21 U 4/05 -
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