BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. M344rz 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 Die statthafte ( 247247 7 , 6 Abs. 1, 247 59 Abs. 2 Satz 1 InsO , 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache we-der grunds344tzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert ( 247 574 Abs. 2 ZPO ). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. - 3 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstan-den, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdef374hrers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht best344tigt, seine Entscheidung aber auf andere Gr374nde gest374tzt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachpr374fung der angefochtenen Entscheidung beschr344nkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentschei-dung treffen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl 247 6 Rn. 53a). 2 An dem Nachschieben von Gr374nden ist das Beschwerdegericht auch nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zur374ckverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die Bindungswirkung des 247 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beur-teilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127). 3 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts l344sst auch keinen Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahr-heitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begr374ndete Verlust des Vertrau-ens in dessen ordnungsgem344337e Amtsf374hrung kann einen wichtigen Grund im 4 - 4 - Sinne des 247 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 - LG Leipzig, Entscheidung vom 07.03.2007 - 12 T 5422/04 -
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