BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 60/08 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 5 Satz 2 Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Geb374hren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Ka-lenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525). BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - OLG Frankfurt/Main AG K366nigstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 73.108 200 Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Fest-setzung von weiteren Termins- und Verfahrensgeb374hren f374r ein nach der An-fechtung eines Prozessvergleichs fortgesetztes Verfahren. 1 Die Parteien sind seit dem Jahre 1996 geschiedene Eheleute. Ein im M344rz 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem Amtsgericht K366nigstein endete am 9. November 2000 durch Vergleich. Der Vergleichswert wurde auf 15.446.390 DM (= 7.897.613,80 200) festgesetzt. 2 Mit am 23. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage focht der Beklagte den Vergleich wegen arglistiger T344uschung an und beantrag-te die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 stellte das Amtsgericht fest, dass der Vergleich wirksam sei und den Prozess beendet ha-be. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beklagten auf. 3 - 3 - Den Kostenfestsetzungsantrag der Kl344gerin auf Festsetzung ihrer Kosten in H366he von 73.108,30 200, hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. 4 5 Auf die Beschwerde der Kl344gerin 344nderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und setzte die zu erstattenden Kosten auf die beantragte H366he fest. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 6 1. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7). 7 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. Das Beschwerdegericht hat sie wegen grunds344tz-licher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 8 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 9 Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG analog Anwendung finde. Durch den Vergleich sei das Verfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, daher seien durch die erneute Beauftragung der kl344gerischen Prozessbevollm344chtigten die Gesch344fts- und Terminsgeb374hren erneut entstanden. 10 - 4 - Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334ber-pr374fung im Ergebnis stand. 11 12 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht das RVG angewandt. Nach einhelliger Auffassung gilt zwar das Verfahren vor und nach Abschluss eines Prozessvergleichs und insbesondere der Streit um seine Wirksamkeit als eine einzige Angelegenheit (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. 247 15 Rdn. 42 m.w.N.). Da das Verfahren vor dem 1. April 2004 eingeleitet wurde, gilt f374r das Geb374hrenrecht unabh344ngig von der Frage, wann der Vergleich geschlossen oder angefochten wurde, nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG an sich die BRAGO (Schneider MDR 2005, 19). Da 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch zur Abgrenzung auf den Begriff der Angelegenheit in 247 15 RVG verweist, gilt f374r das 334bergangs-recht die Fiktion des 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Geht man - mit der hier vertrete-nen Auffassung (vgl. unten sub c.)) - in analoger Anwendung dieser Vorschrift davon aus, dass es sich bei der nach mehr als zwei Jahren erfolgenden Fort-setzung eines Prozesses aufgrund Anfechtung eines Prozessvergleichs um eine "neue Angelegenheit" handelt, dann gelten f374r diese gem344337 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschriften des RVG und damit auch 247 15 RVG (Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. 247 15 Rdn. 272; Winkler in May-er/Kroi337 RVG 3. Aufl. 247 15 Rdn. 185 f; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. 247 60 Rdn. 12; grunds344tzlich die Anwendbarkeit von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei einer neuen Angelegenheit bejahend, f374r den konkreten Fall der Unterbrechung durch Tod einer Partei allerdings ablehnend: Finanzgericht des Saarlandes AGS 2008, 290 Tz. 15 ff.). Dabei ist der systematische Widerspruch hinzuneh-men, dass bei der Frage der Anwendbarkeit des RVG zun344chst von der grund-s344tzlichen Anwendbarkeit des 247 61 RVG ausgegangen und zugleich dar374ber entschieden wird, ob 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG 374berhaupt analog angewendet werden kann. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass die Fra-ge der Anwendbarkeit des RVG nicht in einer externen 334bergangsvorschrift im - 5 - Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, sondern im RVG selbst geregelt ist und das RVG zus344tzlich noch zur Beantwortung dieser Frage auf seine eigenen Regelungen verweist, obwohl gerade deren Anwendbarkeit zu pr374fen ist (vgl. zur Kritik an 247 61 RVG Schneider in Schneider/Wolf Anwalt-Kommentar RVG 5. Aufl. 247 61 Rdn. 1; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. 247 60 Rdn. 11 m.w.N.). Der gesetzgeberische Wille zielt jedoch darauf ab, zwi-schen der Anwendung der BRAGO und des RVG abzugrenzen, vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 203 f., Begr374ndung zu 247 61 RVG. Dazu kann es nach der - insofern allerdings nicht widerspruchsfreien - Gesetzessystematik erforderlich sein, Vor-schriften bereits inhaltlich anzuwenden, um im Ergebnis die eigentlich vorrangi-ge Frage ihrer grunds344tzlichen Anwendbarkeit zu bejahen (a.A. LG D374sseldorf RVGreport 2005, 344, das von einem redaktionellen Versehen und einem Ver-weis auf 247 13 Abs. 5 BRAGO ausgeht). b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine direkte Anwendbarkeit von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG verneint. 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG findet unmittelbar nur Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines fr374heren Auf-trags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. zu 247 13 Abs. 5 BRAGO BGH Urteil vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 5 m.w.N.). 13 aa) Zwar wurde der Auftrag durch den Prozessvergleich erledigt. F374r die Erledigung des Auftrags im Sinne von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu 247 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (vgl. zum inhaltlich identischen 247 16 Satz 1 BRAGO: BGH Urteil vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 7 m.w.N.; zu 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG: Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. 247 15 Rdn. 272). Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollst344ndig erf374llt hat (Gierl in Mayer/Kroi337 RVG 4. Aufl. 14 - 6 - 247 8 Rdn. 16). Davon ist bei einem alle streitgegenst344ndlichen Positionen umfas-senden Prozessvergleich auszugehen. 15 bb) Jedoch wurde der Prozessvertreterin der Kl344gerin entgegen der Auf-fassung des Beschwerdegerichts kein neuer Auftrag erteilt. Der Streit 374ber die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selben Verfahren fortgesetzt (BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903). Dies gilt - wie bereits ausgef374hrt - geb374hrenrechtlich nicht als neue Angelegenheit. Ein neuer Auftrag zur Fortf374hrung des Prozesses ist nicht erforderlich, der Prozessbevollm344chtigte bleibt weiterhin beauftragt. Insofern besteht kein Unterschied zu F344llen, in denen ein unter Widerrufsvorbehalt ab-geschlossener Vergleich widerrufen wird. Dazu, dass hier zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gek374ndigt wurde, ist nichts vorgetragen. Zudem entst374nden dadurch keine notwendigen Kosten im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein solches Vorgehen nicht erforderlich w344re (BGH Urteil vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Tz. 5). c) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG analog angewandt. 16 Die Frage der analogen Anwendbarkeit von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei gerichtlichen Verfahren ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 17 aa) Eine verbreitete Auffassung stellt f374r den Begriff der Erledigung im Sinne von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der F344lligkeit nach 247 8 Abs. 1 RVG (bzw. 247 16 BRAGO) ab und wen-det 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den F344l-len zumindest entsprechend an, in denen die F344lligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 ; 18 - 7 - OLG Karlsruhe, JurB374ro 1998, 26 ; OLG Saarbr374cken AGS 2006, 218; Hart-mann Kostengesetze 40. Aufl. 247 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroi337 RVG 3. Aufl. 247 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. 247 15 Rdn. 103). 19 cc) Der Bundesgerichtshof hat demgegen374ber klargestellt, dass die in 247 16 Satz 2 BRAGO (bzw. 247 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) genannten F344lle, in denen die Verg374tung des Rechtsanwalts f344llig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt w344re, keine Erledigung im Sinne von 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO darstellen (BGH Beschluss vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/06 - NJW 2006, 1525; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, AGS 2008, 290 Tz. 16; OLG N374rnberg OLGR N374rnberg 2006, 911; Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. 247 15 Rdn. 275 f). Vielmehr sei zwischen dem Eintritt der Erledi-gung und dem der F344lligkeit zu unterscheiden. Dar374ber hinaus hat der Bundes-gerichtshof die Auffassung vertreten, dass 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (jetzt 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) unmittelbar nur dann anwendbar sei, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines fr374heren Auftrags ein weiterer Auftrag er-teilt worden sei. dd) Die Frage, ob 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) entsprechend angewandt werden kann, wenn ein Verfahren nach Anfechtung eines Prozessvergleichs fortgesetzt wird, ohne dass dem Rechtsanwalt ein neuer Auftrag erteilt wird, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Der Senat bejaht diese Frage (so auch Harms jurisPR-FamR 24/2005 Anm. 3). 20 Die Voraussetzungen f374r eine Analogie liegen vor. 21 (1) 247 15 RVG weist f374r den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleichs eine planwidrige Regelungsl374cke auf. 247 15 Abs. 2 Satz 2 RVG behandelt ledig-lich die Beendigung der Instanz durch eine gerichtliche Entscheidung und die 22 - 8 - Fortf374hrung in der n344chsten Instanz. Die Beendigung durch einen Vergleich und die Fortf374hrung des Verfahrens nach dessen Anfechtung sind nicht geregelt. 23 Dies beruht letztlich nicht auf einer gesetzgeberischen Wertung, sondern lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Vergleichsanfechtung das Ausgangsverfahren fortgesetzt und kein neues, weitere Geb374hren ausl366sendes Verfahren eingeleitet wird. 247 15 Abs. 5 RVG trifft hierzu keine abschlie337ende Aussage. Der Gesetz-geber hat die vorliegende Fallgestaltung in 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht ber374cksichtigt. Auf diese Konstellation wird in der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 12/6962 S. 102 zu 247 13 BRAGO) nicht eingegangen, obwohl sie vom gesetzgeberischen Grundgedanken, dass der Rechtsanwalt sich nach Erledi-gung des Auftrags aufgrund langer Zeitdauer zwischen Erledigung und Fortset-zung vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten muss, erfasst wird. Die-se Fallgestaltungen bestanden auch bereits vor Schaffung des 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, so dass f374r den jetzt geltenden und insofern inhaltsgleichen 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ge-setzgeber mangels 304nderung nunmehr die Aussage getroffen hat, dass es da-bei sein Bewenden haben soll. Insbesondere ist dazu in der Gesetzesbegr374n-dung nichts ausgef374hrt (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 190 zu 247 15 RVG). 24 (2) Die Interessenlage ist vergleichbar mit F344llen, in denen 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG direkt Anwendung findet. 25 Anders als in den F344llen des Ruhens des Verfahrens ist es durch den Prozessvergleich zu einer Erledigung gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gekom-men, es mangelt lediglich an einem erneuten Auftrag. Der Senat verkennt nicht, dass 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine aus Gr374nden der Billigkeit geschaffene eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt (BVerwG NJW 2000, 2289, 2290). 26 - 9 - Jedoch wird der Rechtsgedanke des 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch zur Schlie-337ung anderer Regelungsl374cken herangezogen. So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in F344llen, in denen bei Aufhebung und Zur374ck-verweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entf344llt die An-rechnung gem344337 RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 (OLG D374sseldorf AGS 2009, 212; OLG M374nchen AGS 2006, 369). Dar374ber hinaus findet der Rechtsgedanke des 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (= 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) nach Auffassung des Oberlandesgerichts M374nchen Anwendung bei der Anrechnung der Wider-spruchsgeb374hr auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entstehende Pro-zessgeb374hr und der Erledigung des Mahnverfahrens seit mehr als zwei Kalen-derjahren (OLG M374nchen MDR 2000, 785). Der Gesetzeszweck, dass nach vorl344ufigem Abschluss der Instanz bis zur Fortf374hrung des Verfahrens eine lange Zeit vergangen ist, der Rechtsanwalt sich vollkommen neu einarbeiten muss und deswegen eine erneute Verg374tung erhalten soll (vgl. amtliche Begr374ndung zu 247 13 BRAGO BT-Drucks. 12/6962 S. 102), ist auch hier erf374llt. Dies gilt um so mehr, als jetzt zus344tzlich und vor-rangig zu pr374fen ist, ob die Voraussetzungen der Anfechtung des Prozessver-gleichs vorliegen. 27 Unerheblich ist, dass dem Rechtsanwalt kein neuer Auftrag erteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich der Prozessvergleich von der Beendigung des Ver-fahrens durch eine gerichtliche Entscheidung. Wird eine Angelegenheit durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, kann der Rechtsanwalt f374r die Fortf374h-rung dieses Verfahrens, die nur in der n344chsten Instanz m366glich ist, nach 247 15 Abs. 2 Satz 2 RVG die Geb374hren erneut fordern. Die Anfechtung des Ver-gleichs dagegen f374hrt wie oben ausgef374hrt zur Fortsetzung des urspr374nglichen Verfahrens, die als dieselbe Angelegenheit nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt. 28 - 10 - Dem Anwalt ist es daher geb374hrenrechtlich verwehrt, trotz seines Beitrags zur Erledigung des Verfahrens eine neue Angelegenheit zu begr374nden, sofern nicht ausnahmsweise die auf die Anfechtung gest374tzte Unwirksamkeit in einem ande-ren Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGHZ 87, 227, 231 f. = NJW 1983, 2034 f.). 29 Unerheblich ist ferner, dass auch im Falle der Fortsetzung eines Verfah-rens nach dreimonatiger Aussetzung oder in sonstigen F344llen des Ruhens ein neuer Auftrag nicht erteilt zu werden braucht bzw. bei tats344chlicher Erteilung nach vorherigem Entzug zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und in diesen F344llen eine Anwendung von 247 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausscheidet. Denn in diesen F344llen handelt es sich nicht um eine Erledigung des Auftrags (BGH Beschluss vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/06 - NJW 2006, 1525 Tz. 5). Zudem muss der - 11 - Rechtsanwalt in diesen F344llen, anders als bei einem Prozessvergleich, grund-s344tzlich mit einer Fortf374hrung des Verfahrens rechnen und darf die Angelegen-heit daher nicht ohne weiteres ablegen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG K366nigstein, Entscheidung vom 19.07.2007 - 10 F 117/97 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WF 281/07 -
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