BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 60/09 vom 2. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 114; ZPO a.F. 247 640 e Abs. 1; FamFG 247247 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1 Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechts-verfolgung regelm344337ig nicht mutwillig i.S. der f374r Altverfahren noch anwend-baren Vorschrift des 247 114 Satz 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Bei-tr344ge zur Prozessf366rderung leisten kann. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-landesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandes-gericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Anfechtung der vom Kl344ger anerkannten Va-terschaft f374r die Beklagte. 1 Die Beklagte wurde am 5. April 2006 geboren, als ihre Mutter und Nebe-nintervenientin noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 9. Oktober 2006 wurde festgestellt, dass der - inzwischen rechtskr344ftig geschiedene - fr374here Ehemann der Mutter nicht der Vater der Beklagten ist. Am 8. Dezember 2006 erkannte der Kl344ger die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an. 2 - 3 - Mit der im Oktober 2007 eingegangenen Klage hat der Kl344ger die Vater-schaft angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht von ihm abstammt. Inzwischen hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Urteil vom 9. Februar 2009 festgestellt, dass der Kl344ger nicht der Vater der Beklagten ist. 3 Schon vor der Beweisaufnahme war die Mutter mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die begehrte Prozesskos-tenhilfe versagt; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das amtsge-richtliche Verfahren, hilfsweise Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 5 II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.). 6 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie ge-m344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat 7 - 4 - gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374n-det. 8 1. Einem Nebenintervenienten kann nach seinem Beitritt ebenso wie ei-ner Prozesspartei Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der pers366nlichen Verh344ltnisse des Streithelfers an die gesetzli-chen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den 247247 114, 115 ZPO und f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 121 ZPO gebunden (BGH Beschluss vom 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65 - NJW 1966, 597; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Februar 2008 - XI ZR 258/07 - ver366f-fentlicht bei juris). Das gilt auch f374r einen Nebenintervenienten in einer Kind-schaftssache (jetzt Abstammungssache). Da die Mutter in dem Prozess des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft nach 247 640 e ZPO a.F. zwingend zu beteiligen ist, unterscheidet sich ihre Stellung nach ihrem Beitritt zum Prozess insoweit nicht von derjenigen einer Partei des Rechtsstreits. Ihr ist deswegen wie einer Partei des Rechtsstreits und unter denselben Voraussetzungen Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt auch f374r Verfahren mit Amtsermitt-lungsgrundsatz. Auch in solchen Verfahren darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). Einem Nebeninterve-nienten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann die begehrte Prozesskos-tenhilfe aber versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (247 114 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt dann nicht vor (BVerfGE 9, 256; Staudinger/Rauscher BGB (2004) 247 1600 e Rdn. 103). - 5 - a) Streitig ist allerdings, ob der Beitritt der Mutter in einem Verfahren des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft mutwillig ist, wenn keine konkrete Unter-st374tzung der Prozesspartei m366glich oder beabsichtigt ist. 9 10 aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die durch den Beitritt der Mutter erfolgte Prozessf374hrung sei mutwillig, wenn die Abstammung des Kindes nur durch ein Gutachten zu kl344ren sei und die Nebenintervenientin keinen Ein-fluss auf den Prozess habe (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485 und OLG D374s-seldorf DAVorm 1982, 478). Die Prozessf374hrung durch den Nebenintervenien-ten sei auch dann mutwillig, wenn das Kind im Rahmen einer Erg344nzungspfleg-schaft durch das sachkundige Jugendamt vertreten werde und deswegen eine zus344tzliche Rechtsverfolgung durch die Mutter zur Wahrung der Rechte des Kindes nicht erforderlich sei (OLG Celle DAVorm 1993, 589 und OLG Hamm DAVorm 1991, 772). Der Mutter sei Prozesskostenhilfe stets zu versagen, wenn sie einem der Sache nach "unstreitigen" Ehelichkeitsanfechtungsprozess beitre-ten wolle, aber weder eigene Interessen oder Interessen der unterst374tzten Par-tei wahren noch selbst344ndige Beitr344ge zur Prozessf366rderung leisten k366nne (OLG D374sseldorf - 3. Zivilsenat - FamRZ 1995, 1506 f.). bb) Nach anderer Auffassung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die dem Anfechtungsprozess beitretende Mutter wie eine Partei des Anfech-tungsprozesses zu behandeln ist. Ihr sei deswegen auf Antrag regelm344337ig Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen (OLG D374sseldorf - 1. Senat f374r Familiensachen - FamRZ 2001, 1467, 1468; OLG Koblenz FamRZ 1986, 1233; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1041, 1042; OLG Stuttgart DAVorm 1984, 610 und OLG Bremen AnwBl. 1981, 71). Im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe sei der Mutter ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich scheine oder auch der Gegner durch einen Anwalt vertreten sei (OLG Hamm FamRZ 1991, 347 f.). Der Grundsatz der Waffengleichheit sei 11 - 6 - nicht bereits dadurch gewahrt, dass die Partei, die der Streithelfer unterst374tze, anwaltlich oder sachkundig vertreten werde (OLG K366ln FamRZ 2002, 1198). 12 b) Der Senat schlie337t sich f374r das bis August 2009 geltende Recht der zuletzt genannten Auffassung an. 13 aa) Nach 247 1599 Abs. 1 BGB kann eine gem344337 247 1592 Nr. 1 und 2 BGB bestehende Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind nach 247 1600 Abs. 1 BGB u.a. der Mann, dessen Vaterschaft nach 247247 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, die Mutter und das Kind. Dabei handelte es sich nach dem hier noch anwendbaren fr374heren Recht um eine Kindschaftssa-che (247 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.; jetzt Abstammungssache nach 247 169 Nr. 1 FamFG), in der das Urteil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskr344ftig wird, f374r und gegen alle wirkt (247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. jetzt 247 184 Abs. 2 Satz 1 FamFG; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 3062 Tz. 15). Die Entscheidung wirkt also auch f374r und gegen die an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligte Mutter des beklagten Kindes, auf deren Rechtsstellung sie dadurch mittelbar einwirkt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Mutter deshalb auch im Anfechtungsverfahren des Vaters Anspruch auf rechtliches Geh366r (BVerfGE 21, 132, 137 m.w.N.). Dem tr344gt 247 640 e ZPO a.F. Rechnung (vgl. jetzt 247247 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Danach ist in einer Kindschaftssache ein Elternteil, der an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt ist, zwingend am Verfahren zu beteiligen und unter Mitteilung der Klage zum Termin zur m374ndlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil kann der ei-nen oder anderen Partei zu ihrer Unterst374tzung beitreten (247 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.; jetzt 247 27 FamFG). Einen solchen Beitritt hat die Mutter noch vor der m374ndlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 erkl344rt. - 7 - bb) Zwar setzt die Nebenintervention nach 247 66 Abs. 1 ZPO grunds344tz-lich ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus. Weil die Anfechtung der Vaterschaft nach 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (jetzt 247 184 Abs. 2 FamFG) aber f374r und gegen alle wirkt, greift die Entscheidung mittelbar auch in die Rechte der Mutter ein (vgl. Scholz/Stein/Eckebrecht Praxishand-buch Familienrecht Stand Oktober 2009 Q Rdn. 77). Deswegen verzichtet 247 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. auf diese zus344tzliche Voraussetzung und er-laubt den Beitritt in jedem Fall. Als selbst344ndige Streithelferin des Kindes (247 69 ZPO) kann die Mutter frei von den f374r gew366hnliche Nebenintervenienten gelten-den Beschr344nkungen (247 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterst374tzten Partei vornehmen und dadurch selbst344ndig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Ent-scheidung hinwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13 und BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164). 14 Wegen der aus materiellen Gr374nden gebotenen zwingenden Beteiligung der Mutter, ihres daraus folgenden Rechts zum Beitritt und der besonderen Stellung als streitgen366ssische Nebenintervenientin kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen strengeren Anforderungen unterliegen, als sie f374r die Parteien des Anfechtungsprozesses gelten. 15 Die Parteien eines Anfechtungsprozesses sind wegen der Geltung der Entscheidung f374r und gegen alle also grunds344tzlich nicht anders zu behandeln als die Parteien in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Diesen ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen der Bedeutung der Statusfeststellung im Falle der Bed374rftigkeit regelm344337ig sogleich - und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens - Prozesskostenhil- 16 - 8 - fe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 8 ff.). 17 cc) Zwar k366nnen in Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nach 247247 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. jetzt 247 26 FamFG) Beweise auch von Amts wegen erhoben werden. Trotz dieser Amtsermittlungspflicht muss den Parteien des Rechtsstreits aber die M366glichkeit verbleiben, das Verfahren in eigenem Interesse zu betreiben und zu begleiten. Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf eine mittellose Partei insoweit nicht schlechter gestellt werden als eine Par-tei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). 2. Auf dieser rechtlichen Grundlage durften die Instanzgerichte der Mut-ter die begehrte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Prozessf374h-rung versagen. 18 a) Bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags war die Er-folgsaussicht des Anfechtungsverfahrens noch v366llig ungekl344rt, zumal die Be-weisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen und Einholung des Sachver-st344ndigengutachtens erst sp344ter erfolgt ist. Eine hinreichende Aussicht auf Er-folg konnte dem Antrag der Mutter deswegen nicht abgesprochen werden. 19 b) Die Rechtsverfolgung durch die Mutter war auch nicht mutwillig. 20 Die Bedeutung des Anfechtungsverfahrens mit der Wirkung einer Ent-scheidung f374r und gegen alle spricht auch hier daf374r, der beigetretenen Mutter ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilli-gen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 21 - 9 - 1968 Tz. 9). Schlie337lich ist mit Beschluss vom 4. M344rz 2007 auch dem Kl344ger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollm344chtigten und mit Beschluss vom 22. April 2008 der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt wor-den. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war die anwaltliche Vertre-tung der Mutter deswegen nicht mutwillig (vgl. 247 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO). 22 Im 334brigen weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Zeuge ein leiblicher Bruder des Kl344gers ist, nicht abschlie337end beantwortet wurde. Zwar hat das Amtsgericht den Zeugen zu seinem Ver-wandtschaftsverh344ltnis zum Kl344ger vernommen. Die Aussage, wonach lediglich ein entferntes Verwandtschaftsverh344ltnis vorliegt, widerspricht allerdings dem Vortrag der Mutter, wonach der Zeuge ein Bruder des Kl344gers ist. Die Frage wirkt sich unmittelbar auf das Ergebnis der Beweisaufnahme aus, zumal der Sachverst344ndige in Ausf374hrung des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts le-diglich das Kind, die Mutter und den Zeugen in seine Begutachtung einbezogen hat. Ob der Kl344ger als Bruder des Zeugen mit einer gleich hohen Wahrschein-lichkeit als Vater in Betracht kommen k366nnte, ist damit nicht abschlie337end ge-kl344rt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Mutter Vietnamesin und der deutschen Sprache kaum m344chtig ist. Eine eigenst344ndige Prozessvertretung w344hrend der m374ndlichen Verhandlung w344re ihr deswegen auch mit Hilfe eines Dolmetschers kaum m366glich gewesen. Daf374r spricht auch der Bericht des Ju-gendamts vom 8. April 2008, wonach dem Erg344nzungspfleger wegen der schwierigen Verst344ndigung mit der Mutter kein konkreter Antrag m366glich war und er lediglich die Erstellung eines Abstammungsgutachtens anregte. 23 Die Prozessf374hrung der Mutter ist schlie337lich auch deswegen nicht mut-willig, weil es ihr nicht verwehrt sein darf, durch Einlegung eines Rechtsmittels 24 - 10 - mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entschei-dung hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13). Denn es geh366rt auch zu den Pflichten eines erstinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts, die Interessen der Partei in dem Zwischenstadium zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Rechtsmittelverfahren zu wahren (Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06 - FamRZ 2007, 1088 Tz. 15 und BGH Urteile vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - WM 2002, 512 f. und vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - WM 1989, 1826 ff.). 3. Der angefochtene Beschluss war deswegen auf die Rechtsbeschwer-de der Mutter aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur374ck-zuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe pr374fen kann. 25 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2008 - 300 F 2485/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 WF 0710/08 -
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